Sechsunddreißigfter Jahrgang. Erscheint Mittwoch und Samstag. Obwaldner Volksfmwd. Abonnement (bei sämtlichen Post-Bureaux) ährlich (franko durch die ganze Schweiz) . . Fr. 5.— halbjährlich • • • • 2,50 bei der Expedition abgeholt jährlich. . . . „ 4.20 halbjährlich . . „ 2.lv Druck und Expedition: WucbdrncKerei Iof. Müller, Karnen. M 1» Tarnen, Mittwo/y 7. März Ginrücknngsgebühr für Obwalven. Die einspaltige Petitzeile oder deren Raum . 10 Rp. Bei Wiederholungen 8 „ Für Inserate von auswärts Die einspaltige Petitzeile oder deren Raum . 15 „ Bei Wiederholungen 1° » Gratis-veUagei Illustriertes „ Sonn tagsbtcrtt". von Auswärts nehmen für unS entgegen die Annoncen-Expeditionen der Herren Haaseustein Vogler, Rudolf Moss« und Or.ll Küßli «fc «i«. in Bern, Zürich. Luzern Bafel, Lausanne. Genf. Berlin. Leipzig. Dresden. München. Hamburg. Frankfurt a. M., Straßburg und Wien. Kus dem Kantonsrat. vom 3. März. Präsident; Dr. G. v. Deschwanden. Anwesende Mitglieder: 59/60. I. Antrag des Regierungsrates betreffend Abände- rung desArt.11 der Bollziehungsverordnung -um Bankgesetz. Referent: Landammann und Bank- direktor P. v. Moos. Art. 11 der Bollziehungsverord- nung zum Bankgesetz enthält die Bestimmung, daß der Verwaltungsrat der Kantonalbank berechtigt sei. Anleihen auf Obligationen aufzunehmen und zwar bis zum Betrage von 3 Millionen. Ursprünglich ging diese Kompetenz nur auf 500,000 Fr,, wurde aber bald auf 2 Millionen und im Jahre 1903 auf 3 Millionen erhöht. Die Obwaldmr Kantonalbank ist eine Hyothekarbank und diese Eigenschaft bringt es mit sich, Geld aus lange Frist ausleihen zu müssen. Dementsprechend muß die Kantonalbank auch über langfristige GeÄer verfügen und solche langfristige Gelder erwirbt sie hauptsächlich durch Aufnahme von Anleihen gegen Obligationen. Der Geschäftsbetrieb der Kantonal- bank erfordert aber hierin eine größere Beweglichkeit als ihr bisher eingeräumt war. Der Verwaltungsrat der Kantonalbank soll in der Ausgabe von Obligationen durch keine Schranken beeinträchtigt werden. Die finanziellen Verhältnisse einer Bank können sich innert knrzer Zeit ändern, so daß es nicht immer möglich ist, den Kantons- rat einzuberufen, um von ihm die notwendigen Kompeten- zen zu erlangen. Dem Kantonsrate wird ja alljährlich ein gedruckter Bericht über die Geschäftsführung der Kantonal- bank vorgelegt und wenn sich irgendwelche Bedenken dieser oder jener Art geltend machen sollten, so wird bei der Besprechung des Berichtes Gelegenheit geboren, allfällige Mängel zu rügen und abzuschaffen. Vizepräsident Businger und Landammann Wirz unterstützen den Antrag, es sei dem Verwaltungsrate der Kantonalbank unbeschränkte Vollmacht zur Ausgabe von staatlich garan- tierten Obligationen zu erteilen. Dieser Antrag wird ein- stimmig angenommen. II. Antrag auf Beteiligung am Gründungs- kapital der schweiz. Nationalbank. Referent: P. v. M o o s, Direktor der obwaldnerifchen Kantonalbank. Das Aktienkapital der schweiz. Nationalbank beträgt 50 Millionen Franken, eingeteilt in 100,000 auf den Namen lautende Aktien von 500 Fr.' Das Grundkapital der̂ Nationalbank soll auf folgende Weife aufgebracht werden:« Zwei Fünftel werden den Kantonen, ein Fünftel den bt§4 herigen Emissionsbanken zur Zeichnung vorbehalten. Dif letzten zwei Fünftel werden zur öffentlichen Zeichnung a»P gelegt. Die Aktien beziehen im Maximum eine Dividen^ von 4 Proz., weitere Zuwendungen sind nicht zu gewö tigen, nur im Falle der Liquidation würde ein Dritßl des Reservefonds den Aktionären zugute kommen. Das Papier darf als vollständig sicher betrachtet werden und es ist wahrscheinlich, daß sich der Kurs in kurzer Zeit etwas über Pari stellen wird. Die zur öffentlichen Zeich- nung aufgelegte Quote von zwei Fünftel wird voraus- sichtlich weit überzeichnet werden, indem es sich jeder Kapitalist zur Ehre anrechnen wird, eine oder mehrere Aktien der schweiz. Nationalbank in seinem Kapitalbestand, zu besitzen. Die schweiz. Nationalbank wird für unsern Kanton eine nicht unbedeutende Einnahmequelle bilden. In erster Linie erhält der Kanton 4 Prozent für das von ihm ge- zeichnete Aktienkapital. Ferner erhält ei 50 Rappen auf 100 Franken der bewilligt gewesenen Notenemission als Entschädigung für deren Wegfall, was für unsern Kanton jährlich 5000 Fr. ausmacht; sodann erhält der Kanton pro Kopf der Wohnbevölkerung 30 Rappen, was für Obwalden einer jährlichen Summe von 4.500 Franken gleichkommt. Nach 15 Jahren fällt die Entschädigung des auf die Notenemission berechneten Anteiles weg, dafür erhält aber der Kanton auf den Kopf der Wohnbcvölke- rung statt 30 Rappen 80 Rappen, oder jährlich circa 12,000 Fr. Der h. Bundesrat hat nun sowohl die Kantonalbank als auch den Kanton eingeladen, die auf sie entfallenden Quoten des Aktienkapitals der zu gründenden schweizer. Nationalbank zu zeichnen, resp, bis zum 25. März ihre diesbezügliche Erklärung abzugeben. Die Kantonalbank hat bereits den auf sie entfallenden Anteil ini Betrage von 41,000 Fr. zur Zeichnung angemeldet. Der ans den Kanton Obwalden entfallende Betrag beläuft sich auf 92,000 Fr., wobei jedoch zu bemerken ist, daß vorläufig nur die Hälfte einbezahlt werden muß. Referent betrachtet es als eine Ehrensache, die dem Kanton Obwalden zu- gedachte Quote voll zu übernehmen. Die Kantonalbank wird für Beschaffung der notwendigen Geldmittel sorgen, soweit der zur Verfügung stehende Fonds der Salzkasse nicht ausreicht. Es soll daher dem Regierungsrate Voll- macht und Auftrag gegeben wetten, für die Beteiligung an der Gründung der schweiz. Naiionalbank und daherige Beschaffung von Geldmitteln die nötigen Maßnahmen zu treffen. Landamman Wirz unterstützt den gestellten Antrag. Die meisten Kantone haben sich bereits für die Ueber- nähme des auf sie entfallenden Betreffnisses am Aktien- kapital der Nationolbank ausgesprochen, so auch Nidwal- den. Die schweiz. Nationalbank ist namentlich în der Sitz- frage auf große Schwierigkeiten gestoßen. Sie verdankt ihr Zustandekommen einem Kompromiß zwischen Zürich und "Bern. Die Lösung war, wenn nicht gerade die glück- lichste, so doch eine sehr befriedigende. Die obwaldnerifchen Vertreter in der Bundesversammlung haben denn auch mit Ueberzeugung dem Bundesgesetze über die schweizer. Nationalbank zugestimmt. Es ist eine patriotische Pflicht, am Gelingen des nationalen Werkes mitzuwirken. Der Antrag aus Beteiligung des Kantons am Grün- mngskapital der schweiz. Nationalbank wird einstimmig lngenommen. ^ III. Wir referieren an dritter Stelle über die kan- tonsrätlichen Verhandlungen über den Initiativantrag auf Revision des Besoldungsgesetzes, um dann in nächster Nummer auf die Motion des Herrn Gemeinde- fchreiber von Flüe und Mitunterzeichner zurückzukommen. Referent: Landammann Wirz führt aus: daß die Herren Jnitianten nur eine teilweise Revision des an letzter Landsgemeinde angenommenen Besoldungsgesetzes verlangen, im übrigen aber anerkennen, daß die beschlos- senen Aufbesserungen in den Ansätzen für die Staats- angestellten nicht unbillig erscheinen. Es werden zur Be- gründung der Initiative namentlich zwei Gründe angeführt. Einmal wird behauptet, es seien an der letzten Lands- gemeinde bei der Abstimmung über das Besoldungsgesetz Unregelmäßigkeiten vorgekommen und sodann wird hervor- gehoben, daß unser Kanton eine ganze Reihe vorzüglicher Kräfte besitze, „welche zweifelsohne willens wären, die Bürden eines „Landesvaters" auch gegen bescheidene (sollte wohl heißen bescheidenere. D. Red.) Vergütung auf sich zu nehmen." , r. , „ . Was den Vorwurf anbelangt, es habe sich Referent der bekanntlich die letztjährige Landsgemeinde zu leiten die Ehre hatte, Unregelmäßigkeiten zu schulden kommen lassen, so isi dieser Vorwurf subjektiv jedenfalls ungerechtfertigt, Referent versichert, daß es sein redlichstes Bestreben war, die Landsgemeinde richtig zu leiten. Er hätte es persönlich gerne gesehen, wenn der Rekurs gegen fraglichen Lands- gemeindebeschlnß ergriffen worden wäre, wenn er ander- seits auch die Gründe anerkenne, aus denen er unterblie- den fei. Angenommen, aber nicht zugegeben, es seien bei fraglicher Abstimmung wirklich Unregelmäßigkeiten vor- gekommen, so sind dieselben dadurch revalidiert worden, daß man es unterlassen hat, den Rekurs an die zustän- dige Behörde zu ergreifen. Die Herren Jnitianten geben ferner zu, daß der in Frage stehende Landsgemeindebeschluß wenigstens materiell zum größten Teil begründet war, indem sie eine Menge der erhöhten Besoldungsansätze ohne Be- denken annehmen, so die Besoldungen der Landschreiber, der Kanzlisten, der Gemeindeschreiber, des Landweibels, der Gemeindeweibels, des Staatsanwaltes, des Armen- Verteidigers, sowie der Zeugen in Zivil- und Straf- Prozessen. Das Jnitiativbegehren richtet sich vorab gegen die Besoldungen der Herren Regieruugs- und Kantons- rate und deren Kommissionen. Es möge nun aller- dings richtig sein, daß sich Männer finden würden, welche diese Beamtnngen zu einer niedrigeren Taxe zu übernehmen bereit wären. Diese Aemter seien aber keine Marktware, es komme daher auch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nicht zur Anwendung. Durch die Annahme des Jnitiativbegehrens würde ein in seiner Art jedenfalls einzig dastehendes Verhältnis geschaffen, indem nämlich das Kanzleipersonal und der Landweibel ein höheres Sitzungsgeld beziehen würden als die Mitglieder der Behörden, denen sie unterstellt sind. Das an der letzten Landsgemeinde angenommene Besoldungsgesetz hat bisher zu keinerlei Uebelständen geführt, die eine Revision rechtfertigen würden und auch die Gründe der Herren Jnitianten können nicht als stichhaltig angesehen werden. Der Antrag auf Ablehnung der Initiative wird einstimmig angenommen. Schluß folgt. Wie Aus dem Aaftenvrief des Kwst. ZZischof, von Khur. (Fortsetzung) Macht aber Gott seine Herrschaftsrechte auch geltend? Gibt er uns Gebote? Fordert er Gehorsam? Darüber, geliebte Diözesanen, kann uns kein ernster Zweifel auf- steigen. Gott ist ein König, der nicht entthront wird, aber ebensowenig abdankt. Er kann es nicht. Seme Weis- heit fordert, daß er feinen Werken Ordnung auferlegt, was für vernünftige und freie Geschöpfe durch Gebote geschieht; seine Heiligkeit verlangt, daß er sie zum einzigen Ziel seines Wirkens nach außen, zu seiner Verherrlichung anhält. Tatsächlich bezeugt uns die hl. Schrift von der ersten bis zur letzten Seite Gottes Gebote und seine strengste Forderung, daß wir dieselben genau beobachten. Ein heiliges, folgenschweres Gebot war es, womit er unsere Stammelten» prüfte. Mit göttlicher Majestät, unter Blitz und Donner, verkündete er sein Gesetz ans dem Berge Sinai. Beobachtung seiner Gebote ist auch die un- erläßliche Bedingung, das ewige Leben zu erlangen. Willst dn zum Leben eingehen, so halte die Gebote." Christus selbst gab uns in dieser Unterwürfigkeit gegen seinen himmlischen Vater das vollendete Beispiel. Das war seine Speise, den Willen seines Vaters zu tun, „und gehorsam ist er geworden bis zum Tode, bis zum Tod am Kreuze." Deshalb ruf ich euch, geliebte Diözesanen, die Worte zu, welche der Apostelfürst an alle Gläubigen richtet: „Beuget euch demütig unter die mächtige Hand Gottes," unter die ewige Autorität eures Schöpfers. Wie seine Allmacht euch immerdar erhäll und sein allsehendes Auge euch überall begleitet, so weicht auch sein heiliges Gesetz nie und nirgends von eurer Seite. Laßt euch darum nicht etwa einreden, daß mit dem sechszehnten Jahr die Pflich- ten gegen die hl. Religion dahinfallen. Gott fordert von jedem Lebensalter, daß es gelehrig auf seine Offenbarung horche nnd ihm den Tribut der Anbetung entrichte. Jung- linge und Jungfrauen, wähnet nicht, daß der jugendliche Frohsinn euch berechtige, Gottes heiliges Sittengesetz außer acht zu lassen. Gott selbst ruft jedem von euch zu: „Ge denke deines Schöpfers in den Tagen deiner Jugend. Uebertretung seiner Gebote würde seinen Segen von euch