Uebersicht der Tagesnenigkeiten. Der Beschluß des Bundesrathes in der Anleihensfrage. Unsere Leser werden sich noch erinnern, daß wir vor einiger Zeit über den heftigen Kampf referirt haben, der in der schweizerischen Presse gefuhrt wurde um die Art und Weise der Beschaffung der 12 Bewaffnungs⸗ Millionen. Wir sprachen uns damals fur den Weg des verzinslichen Anleihens aus. Wie bereits kurz ge⸗ meldet worden, hat auch der Bundesrath diesen Weg als den richtigsten erfunden und über die Aufnahme aines ersten Anleihens von 6 Millionen einen Beschluß gefaßt, den wir in oxtenso mittheilen zu müssen glau⸗ hen, da eine genaue Kenntniß der Bedingungen nicht ohne erheblichen Einfluß sein kann auf die Zeichnung der bercits auch bei der Bank in Luzern aufgelegten Anleihe. Der daherige bundesräthliche Beschluß lautet fol⸗ gendermaßen: 1. Auf dem Wege der öffentlichen Subskription wird ein erstes Anleihen von 6 Millionen Fr. erhoben werden. Zu dem Ende werden Obligationen au por- teur im Betrage von Fr. 5000, Fr. 1000, Fr. 5000 und Fr. 10,000 mit einem jährlichen Zinsfuß von at / 3 0/0 verausgabt werden. 2. Der Zins wird halbjährlich und jeweilen auf 31. Januar und 31. Juli gegen Rückgabe der betref⸗ fenden Coupons bezahlt werden. Iede Obligation wird mit einer Anzahl Coupons versehen, welche der Dauer des Anleihens enispricht. 3. Von jeder Obligation wird:/ durch den Un⸗ terzeichner vom Zuschlag hinweg und vor dem 30. März d. J. bezahlt. Die Einzahlung geschieht in gesetz⸗ lichen Munzsorten an die Bundeslkasse in Bern und an diejenigen Kassen, welche später dafür bezeichnet werden. Die restirenden “/5 sind vom 30. März hin⸗ weg von drei zu drei Monaten an folgenden Daten zu entrichten: 1/5 am 30. Juni, /8 am 30. Sep⸗ lember, ! /5 am 30. Dezember 1867 und:/s am 30. März 1868. Die Unterzeichner können immerhin ganz oder theilweise die letzten* /s vor den oben bestimmten Terminen vorausbezahlen. In diesem Falle wird für die antizipirte Einzahlung ein jährl. Zins von 41/30/0 pergütet. Der Unterzeichner wird bei der Einzahlung des ersten Fünftheils einen provisorischen Titel erhalten, welcher bei der Einzahlung des letzten Fuͤnftheils gegen einen definitiven ausgetauscht werden soll. 4. Die Rückzahlung des Anleihens wird am 31. gJanuar 1876 beginnen und am 31. Januar 1892 deendigt sein. 3 Monate vor jedem Ruückzahlungs⸗ Termin wird eine Ausloosung der zurückzuzahlenden Obligationen stattfinden. Tag und Ort der Ausloosung wird in den öffentlichen Blättern publizirt werden. Die jährliche Amortisation des Anleihens wird in folgenden Proportionen stattfinden: 34 Januar 1876 Fr. 460,000 1877, 170000 1818 460000 1879, 500,000 18808 330,000 1882 560000 18828 600,000 18838 640,000 1884, 880,000 1888, 1720,000 1886 1660,000 —EV 320,000 18888 370,000 18888 q30,000 1890, 380,000 1891, 1,000,000 1892, 4,000,000 Fr. 12,000,000 5. Immerhin behült fich die Eidgenossenschaft das Recht vor, größere Rückzahlungen vorzunehmen, als für die oben angegebenen Serien vorgesehen ist. 6. Die Bezahlung der Zinse und des Kapitals wird ohne Kosten fur die Inhaber der Obligationen bei der Bundeskasse und bei allen Zoll⸗ und Posilassen der Bezirke stattfinden. Die Bezahlumg kann, ebenfalls ohne Kosten, an gewissen Orten des Auslandes geschehen welche spüterhin bezeichnet werden sollen. 7. Die Substription für das Anleihen wird am l. März eröffnet und am Abend des 15. März ge⸗ ichlossen werden. Sie geschieht durch versiegeltes An⸗ debot. Jede Person kann für eine so große Anzahl von Obligationen von Fr. 500, Fr. 1000, Fr. 85000 und Fr. 10,000 unterschreiben, als sie beim definitiven Zuschlag zu erhalten wünscht. Die versiegelten Angebote müssen enthalten: 1) Die vollständige buchstäbliche Bezeichnung der Zahl und des Betrages der Obligationen, für welche man unterzeichnet. b) Die Bezeichnung des erhöhtesten Kurses, auf wel⸗ chen man den Zuschlag zu erhalten wünscht. Für den Fall, daß der Anbieter den Kurs nicht be⸗ zeichnet, wird angenommen, er habe al pari unterzeichnet. Die Unterschrift und den Wohnort des Unter⸗ zeichners mit der Erklärung, daß er sich gegen⸗ üͤber der Eidgenossenschaft zur Bezahlung des Sub⸗ striptions ⸗Betrages, welcher ihm zugeschlagen werde, als verpflichtet ansehe. Die versiegelten Angebote sollen dem eidg. Finanz⸗ Departement in Bern franko und mit der Adresse ein⸗ gesandt werden: „Angebot für das eidg. Anleihen.“ 8. Der Kurs der Anleihens⸗Emission wird nicht zum Voraus, sondern in folgender Weise festgestellt werden: Am 18. März werden die dem eidg. Finanz⸗De⸗ partement eingelangten, versiegelten Schreiben durch den Bundesrath eröffnet und wird eine vorläufige Liste der erhaltenen Angebote aufgesetzt werden. Die Zeichnun⸗ gen al pari, d. h. diejenigen im Verhältniß von Fr. 100 oom Kapital zu 4/230/0 Zins, werden an der Spitze der Liste und aufeinanderfolgend nach dem Datum ihrer Expedition, das sich aus dem Posistempel ergibt, ein⸗ getragen werden. Hierauf werden nach ihrem Datum und ihrer Größe die Subskriptionen unter pari in die Liste eingetragen werden. Der Kurs des Anleihens wird durch die letzte Subskription bestimmt, welche mit den vorhergehenden die Summe von 6 Millionen Fr. vollständig machen wird. Die Unterzeichner, die an der Spitze der Liste als solche eingetragen sind, welche den höchsten Emissionslurs angeboten haben, werden den Vortheil des niedersten Kurses haben, zu welchem der Zuschlag erfolgen wird. Bevor der Bundesrath die Zuschlagstaxe definitiv festsetzt, kann er die Unter⸗ zeichner vorläufig zur Einzahlung des ersten Fünftheiles anhalten. 9. Wenn die Zahl der Subskriptionen und ihr Kurs durch den Bundesrath festgestellt ist und sofort die gänzliche oder theilweise Emission der zweiten Serit als räthlich erscheinen ließe, so könnte die Subskrip⸗ tionsliste, anstatt bei der Summe von 6 Millionen Fr. geschlossen zu werden, bis zu 12 Millionen Fr. fort⸗ geführt werden. In diesem Falle wird der allgemeint surs der Emission für alle Zeichnungen, welche zu⸗ sammen die Summe von 12 Millionen Fr. bilden, nach den Vorschriften und Stipulationen des Art. 8 hestimmt werden. 10. Diejenigen, welche in der Zwischenzeit für eint Summe von wmindestens Fr. 200,000 Angebote ma⸗ chen, werden für den Betrag ihrer Zeichnungen, für welche sie in der definitiven Zuschlagsliste auf eine vor⸗ heilhafte Rangordnung angewiesen werden, eine Ver⸗ gütung von !/20/0 erhalten. 11. Das Finanz⸗Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beaustragt. s Verhandlungen des Großen Rathes. Sitzung vom 4. März. Die Behörde besam⸗ melt sich zur Abhaltung der ordentlichen Frühlings⸗ Sitzung. Von der Anzeige des Regierungsrathes, daß Hr. Gallus Rüttimann von Kriens gestorben und da⸗ durch eine Lucke in dieser Behörde entstanden sei, wird stenntniß genommen. — Der im Wahlkreise Rothen⸗ burg stattgefundenen Wahlverhandlung, bei welcher Herr Jofef Rothenfluh von Rain zum Mitgliede des Großen Rathes an die Stelle des verstorbenen Hrn. Suter ge⸗ wählt worden ist, wird die Genehmigung ertheilt. — Die eingegangenen außerordentlichen Begnadigungs⸗ Gesuche werden einer Fünferkommission zur Bericht⸗ rjtattung zugewiesen. — Ein Antrag des Regierungs⸗ rathes auf Aufhebung des Gesetzes betreffend die Nach⸗ währ beim Viehhandel wird zur Untersuchung ebenfalls einer Fünferkommission zugewiesen. — Der Regierungs⸗ rath legt den mit der Stadtgemeinde Luzern über die gegenseitigen Beiträge des Staates und der Stadt an die Knaben⸗ und die Realschule abgeschlossenen Vertrag zur Genehmigung vor. Der Gegenstand geht an die Staatsrechnungs⸗Kommission, bei welcher sich.derselbe reit der dießjährigen Büdget⸗Berathung pendent befin⸗ det. — Der Regierungsrath übermittelt zur Erledigung ein Gesuch der Gemeinderäthe von Kriens, Littau und Horw, dahin gehend, es möchte beschlossen werden, die angeordnete Erfatzwahl in den Großen Rath an die Stelle des Hrn. Gallus Rüttimann sei erst bei der mn nächsten Mai stattfindenden Total⸗Erneuerung vor⸗ zunehmen, da der Gewählte nicht mehr in Fall kom⸗ men konnte, vorher noch einer Großrathssitzung beizu⸗ wvohnen. Der Gegenstand wird einer Kommission von drei Mitgliedern zur Antragstellung zugewiesen. Von einem Berichte des Regierungsrathes, betref⸗ fend den Lehrmittelverlag des Erziehungsrathes, wird ꝛinfach Vormerkung am Protokoll genommen und der⸗ selbe sodann ad acta gelegt. — Der Regierungsrath berichtet über das Resultat seiner Unterhandlungen mit den betreffenden Gemeinderäthen über Beiträge im Falle von Erstellung einer Kantonsstraße von Ettiswil nach Wauwil. Der Bericht wird der früher in Sachen be⸗ stellten Kommission zugewiesen. — Ein Bericht des Regierungsrathes über die pendente Frage der Korrek⸗ tion der Kantonsstraße von Eschenbach nach Gisikon fällt auf den Kanzleitisch. — Die eingegangenen Legi⸗ imations⸗ Gesuche werden dem Regierungsrathe zur An⸗ tragstellung zugewiesen. — Die ärztliche Gesellschaft des Kantons Luzern verwendet sich mit einläßlicher und gründlicher Zuschrift dafür, daß entgegen den Ansichten des Regierungsrathes der Beitritt zum Konkordate über Freizügigkeit der Aerzte ausgesprochen werde. Die Ein⸗ zabe fällt auf den Kanzleitisch. — Ein Antrag des Regierungsrathes, betreffend Abänderung der Richtung der Gemeindestraße von Weggis nach Bitznau, wird sofort erledigt und demnach beschlossen: die Gemeinde⸗ Straße Weggis⸗Vitznau soll vom Oberdorf Weggis zegen Bühlegg direkte ob dem Gasthause, zum Lowen“ durch, über Grund und Boden der Wittwe Waldis und ẽowenwirth Zimmermann, mit Wegräumung des Hin⸗ cerplatzhauses und des letztern gewölbten Kellers uͤber aspar Hofmanns „Winkel“ und vor Hrn. Kuttels Lohstampfe vorbei angelegt und erbaut werden. — Dem Xaver Felber von Schötz wird auf den Antrag des Regierungsrathes die Legitimation ertheilt. — Eine veitläufige Zuschrift des Gemeinderathes von Mauen⸗ see, betreffend Anschaffung einer Feuerspritze, fällt auf den Kanzleitisch. Richter Jos. Wust in Großwangen beschwert sich, daß ihm nicht die billige Entschädigung für Abschlach⸗ ten von Vieh, um gegen Verbreitung der Lungenseuche zu wirken, zu Theil wurde. Die Eingabe wird einer Dreierkommission zugewiesen. — Das Obergericht legt seinen Geschästsbericht pro 1865 vor (prompt!). Hie⸗ von wird einsweilen Vormerkung am Protokoll genom⸗