5 X32 Abonuementa: F — —— Anseraten: stortiq e Monau Naonaie ie ei 4 58 a euen in hn ge i Zweinnddreißigster Jahrgang. — serth die doj 7 Ico u5 —8 Ins⸗raie don 3 Jeilen und weniger .. 30 Dienstag, Nre 260. Das Nechnungswesen der Eisenbahnen. Korrtspondenz.) den 6. November 13383. ——— 18. Februar 1866, daß diese Verordnung nichts enthalte, was den Gesetzen des Bundes entgegenstehe. Man erlennt aus all' diesen Beifpielen die Ohnmacht des Bundes. Die Vahngesellschaften waren sozusagen ein Staat im Staate, sie erfreuten sich einer Unabhaͤngigkeit, die wir heute anstaunen. Neich und mächtig und auch nicht anrentabel führten sie ein freies selbsistaͤndiges Dasein, vie wenn sie nicht dem Verkehre, sondern der Verlehr hnen dienen sollte. Doch es sollte anders werden anno 1870. ellschaft werde das Gesetz vom 28. Juni abhin halten. Die oben angeführte Konzession darf so als ein Muster sür die andern gelten, obwohl hier bemerkt wird, daß jeder danton eigene hatte, der eine mit eltwas weitergehenden Jestimmungen als der andcre; allein grundsählich sind sie d ziemlich gleich. Es kann dem Korrespondenten nicht einfallen, in dieser Einsendung auf die einzelnen einzu⸗ zreten. Nur bezsiglich der Luzerns sei bemerkt, daß diese sonzessionen zu den ausgedehntesten gehörten. Die erste vurde vom Großen Nath ertheilt den 19. Rovember 1852 ür die Linie Olten Wohlhausen;:Luzern zu Handen des Arovisorischen Verwaltungstathes der Zentralbahn. Bezug⸗ nich des Beiriebes sind die Lokomotiven und Waggons naher deschrieben und auch der Gülerderkehr genauer festgestellt. Als Kuriosa wollen wir bemerken: Laut Art. 17 sollle zährlich wenigstens einmal die Regierung den Bahnkörper and das Betrieematerial untersuchen lassen. Ob es geschehen? Art. 19 bestimmt, daß täglich wenigstens zweimalige dommunikation sür Neisende stattzuñnden habe. Wirklich uicht zu viel verlangt! Die Vundesbehörde hatte sozusagen eine stereotype Genehmiguugesormel. Auf dieser Grundlage wurde sortkulschirt bis 1872, vo ein neues Gesetz das Licht der Welt erblickte. Es wurden im Ganzen 471 Konzessionen der Kantone ertheilt und vom Vundesrath genehmigt innert dieser Frist von 1852 bis 1872, gewiß eine respeltable Anzahl. Der Bund uchte nun auj dem Wege der Gesetzgebung und Bundes rathobeschlüsse die nothmendigsten Parlien des Vetriebs etwas zu ordnen, allein im Großen und Ganzen bildel diese ZJesehgtbung bis 1872 nur einen kleinen Abschnitt in unserm Rechtsleben. Die zahlreichsten Beschlüsse der Bundesver⸗ ammlung betressen die Kategorie der Ermächtigung an den Bundesraih für Konzessionsgenehmigungen, da dies eben zloß Form war, und für Konzesfiondverlängerungen, aus zem gleichen Grunde. Dozh die wesentlichsten Produkte sind 1. Verordnung des Bundesrathes vom 9. Aug. 1854, vo die einheitlichen technischen Vorschristen jür den Bau and das Vetriebsmaterial festgesetzt wurden. Da sagt Art. 1: „Die Geleiseweite soll auf allen schweiz. Bahnen 41,784 Fuü betragen.“ Und heute nach 30 Jahren baut man iach allen Spurweiten! 2. Verordnung vom 11. August 1858 betreffend die Unschlußverhältuisse der einzelnen Bahnen infolge der Streitigkeiten wischen den Vereinigten Schweizerbahnen uind der Nordosibahn. 3. Zwei Verordnungen vom 18. Sept. 1869 bezůglich Transport von Kranken und Verwundeten. 4. Verordnung Uber fahtende Posthüreaur vom 2. Aug. 1861. Allerdings kamen oft Fragen vor die Bundesbehörden jon einschneidender Bedeulung; allein die Vehorden getrauten ich nicht, ihre Lompetenzen zu erweitern, und wiesen alles ab, vas nicht unumganglich nöthig war. So traten sie nicht in auf eine Beschwerde des Handelsstandes von Genf, largau, Basel und Luzern dezüglich des Transpori vesens, sondern erklärten unterm 22. Januar 18683, daß uerst die Kantone einzuschreiten hätten. Im Jahre 1863 machte die Genfer Straßenbahn -chwierigkeiten. Die Bundesdersammlung wußte damals aoch nicht, ob diese Art Vahnen unter die schweiz. Eisen⸗ ahngesehgebung jalle, und beschloß den 28. Januar 1863, aß der Vundestath weitere Untersuchungen anzustellen habe. 1868 hätte der Bund auch gerne die Nachtzüge ein⸗ ‚eführt; statt einsach hiezu ein Dekret zu erlassen, beschloß nan, mit den Eisenbahngesellschaften Unterhandlungen anzuknüpfen. Man anerkannte also die Gleichberech⸗ igung der Vahnen mit den Vundesbehörden!! Auch von einer Aufsicht über die Verpfändung der dahnen halte man in Vern keine Idee. Man ließ die Zesellschaften nach Gutsinden handeln, außer wo die Kan⸗ one hier Ordnung schaffien. Es existirt namlich eine Ueber. inkunst zwischen Zürich, Glarus, St. Gallen, Graubünden ind Thurgau vom 14. April 1861. Man legte diese Jerordnung dem Vundesrathe vor und dieser erklärte am Es sind jeht ungefähr 30 Jahre verflossen, seit es dem orn. Dr. Alfreb Escher sel. gelang, den Staaisbau der kisenbahnen zu verhindern und dieselben der Privat⸗ pekulation zu überliesern. Ich sage der „Privatfpekulation“, veil damalt von den Geldmächten die Vahnen als Geld pekulationen betrachtet wurden und sie diefelben fülr sich bean⸗ pruchten. Hiemit hielt man die Sache sur Jahrhunderte er⸗ edigt und die Bundereisenbahn fuͤr gehörig eingesargt. Allein ein unrichtiger Grundsatz wird siets durch seine igenen Konsequenzen aufgehoden. Die heutigen Eisen⸗ bahnvorlagen zeigen mit möglichster Klarheit, daß der Staat nicht blos schühende Vestimmungen bezüglich Bau md Betrieb aufzustellen gendihigt ist, sondern daß er so⸗ jar zu privatrechtlichen Verhältnissen innerhalb der Ge⸗ ellschaften Stellung nehmen muß. Die Rechnungdstellung iner anerkannten Ultiengesellichaft gehört sonst nirgends in die Kompetenz der Vehörden, die Akliengesellschaft ist eine og. juristische Persönlichkeit, die ihr Soll und Haben selbst derechnet, wie jeder Geschäftsmann. Die heutigen Vor— lagen sind nach unserer Ansicht entschieden ein Weudepunkt in unserer Eisenbahngesetzgebung. Wir finden es daher mngezeigt, einen kurzen Rüdblick auf die Eisenbahngeschichte zu wersen und den Gründen nachzuforschen, wie nmian heute dazu kommi, in das innere Wesen der Gesellschaften ein - udringen. Die Bundbesverfassung von 1848 halte bezüglich der Lisenbahnen nur eine kleine Bestimmung in Art 28, wo⸗ nach der Bezug der Transitgebühren geregelt wurde, und einebezůglich einer Eisendahngefetzgebung, obwohl schon in den tOer Jahren verschiedene Eisenbahnproselte auftauchten oder ogar erstellt wurden. Wir nennen bloz zwei. In der zeutschen Schwciz wurde am 26. Juni 1845 von Zurich zie Konzession für Zürich-Vaden ertheilt und 1847 die dinie erdffnet. In der Wesischweiz wurde im September 1844 durch Ingenieur Fraisse die Linie Morges ˖ Yverdon —XE Die erste Eisenbahngeseygebung datirt vom 28. Juli 1852. Da ist der Bund noch sehr schüchtern. Nicht einmal zie Konzessionen hat er zu ertheilen, diese sind Sache der dantone (Art. Hund der Bund hat blos ein Genehmig - angerecht (Art. Ae), sowie das Recht, „dad Erforderliche zu verfügen“, falls ein Kanton Schwierigleiten machen vürde bei Ertheilung von Konzessinnen (Art. 17). Die wichtigsten Paragraphe für die Eutwidlung der Eisenbahnen iind z— 12, wonach der Vund berechtigt ist, dafür zu orgen, daß in sechnischer Beziehung die Einheit im schwei⸗ gerischen Eisenbahnwesen gesichert werde, und Artikel 18, daß der Vund die Fristen der Vauten fesisehe und den XD Bauten. Bezüglich des Vetriebes sind bloß die Postoerhältnisse, die Militärtraneporte und die JZölle geregelt; alles Uebrige ist den Konzessionen anheimgestellt. Das ganze Geset enthält ʒlos 21 kleine Artikel. — Die erste Konzessionegenehmigung zurch den Bund fand gestützt auf genanntes Geset den 7. August 1862 statt für die Linie Morges Lausanne⸗ Yoerdon zu Handen des Hrn. Ingenieur Sulzberger von grauenseld für sich oder zu Handen einer zu gründenden Vesellschast. Diese vom Kanton Waadt unterm 8. Juni .862 ertheilte Konzession bezitht sich vorzugewrise auf den Vau. Fulx den Vetrieb wurden blos fesgesegt das Maximum der Tarife, die Militärlransporir, die Ver⸗ flichtung der Vahn, Personen und Güter, die von anderen Bahnen kommen. zu den gewöͤhnlichen Taxen welter ju spediren, ind alle Verbesserungen einzufuhren, nebst det gemuthlichen Vestimmung in Arl. 20: „Die Gesellschaft verpflichtet sich, hre Tarife so niedrig als möglich zu siellen, „was jedoch hr allein überlassen bleibta. Vei der Genehmigung sixirte der Vund sein Rückaufsrecht, die Vaufristen, die Kon⸗ jessiondgebühren und sprach die Hoffnung aus: Die Ge⸗— Eidgenossenschaft. Bundesstadt. Ein Korrespondent des „Nouv. Vaubois“ deutet an, daß in der nächsten Session der Bundesber— sammlung eine Interpellation betr. die Savoher⸗ rage erfolgen werde. Als wahrscheinlicher Interpeliant wird ein zürcherisches Mitglied des Nationalrathes (Tberst Meister) bezeichnet. Dem „Genfer Journal“ wird übrigens aus Vern unterm 3. d. gemeldet, Hr. Vunderpräsibent Nuchonnet ardeite seit mehreren Tagen eifrig an der Ausarbeitung einer an Frankreich in dieser Angelegenheit zu richtenden Note. — Bekanntlich hat der Bundesrath jüngst mit einem Abgesandten der zenttalarierikanischen Nepublik San Salvador einen Niederlassungs und Handelevertrag vereinbart. Laut der Verliner „Vörsen · Zeitg.“ ist es in Berlin zu amilicher Kenntniß gelangi, daß ein Unter— nehmer mit jener Regierung einen Vertrag über die Ein⸗ ũhrung europäischer Kolonisien, angeblich zur Hebung des Ackerbaues, abgeschlossen hat. „Vor der Auswanderung ↄoun Europäern nach dem genannten mittelamerikanischen Staate kann jedoch nicht dringend genug gewarnt werden, weil das dortige Klima sehr schädlich ist, so daß selbst pon an ein warmes Klima gewöhnten italienischen Ein⸗ vanderern, welche sich vor einigen Jahren in den minder Jefährlichen Gegenden Guatemala's angesiedelt hatten, mehr ils die Hälfte zu Grunde gegangen ist. Den Einwande⸗ nern in Salvador würde ein ähnliches Schicssal nicht er⸗ part werden.“ Sollte der Abschluß eines Niederlassungsvertrages mit der Schweiz eiwa den Zweck haben, die Vollzichung jenes dontraltes zwischen einem „Unternehmer“ und der Regie— rung von San Salvador zu fördern? — Militärisches. Wie wir aus Bern in zuverlässiger Weise vernehmen, wird bei Wiederbesezung des durch den Rüdiritt des Hrn. Oberst Rothpletz vakant gewordenen Divisionskommanbos Hr. Oberst Stoder in Lu— zern ernstlich in Frage kommen. — Nalianalbahn⸗Garantie. Der Bundedrath hat am Freitag (2. November) den Vericht der Experten den Regierungen von Aargau und Zurich mitgetheilt, damit zieselben den Garantiestäbdten hievon Kenntnis geben. Seinem dießbezüglichen Schreiben fügte der Bundedrath ꝛei, daß er selne daherigen Anträge an die eidgen. Näthe jesörderlich jeststellen werde. -Landwirthschast. In dem Eutwurfe dio ridgen. Büdgete jur 18324 figuriren solgende Possen silr die Förderung der schweijerischen andwirihschast: 1. Schwein. Obst · und Weinbauvertin für Förderuug des Obsi- und Weinbauts 1500 Fr.; 2. schotiz. landwirthschastlicher Vertin für Zocderung landwirihschaluicher Waudervortrage und Verbreitung laud⸗ wirihichafilicher Fachschriften 2000 syr.; 4. schwelz. alpwirthlchaftüücher Berein für Verbesserung und Versuche auf dem Gebitte der Alp⸗ mid Vtlldwirihschaft o00 fjr.z 4. Verband der landwirihschafilichen Ver - zine der romanischen Schweiz für Fotderung landwirihschaftüicher Wander⸗ vortraqe und Verbreituug landwirthschastlicher Fachschristen 000 Fr.; 2. fuͤr dersalledene Unternehmunhen landwirthschaltlicher Bertine 15.00 frauten; G. Hebung des Funerbdaurs und Beschaffung eines Veriuch ⸗ eldes sur die Samenkontroistalion 10. 000 Fr.; 7. Ocdung und Ver - „esseruug der sanwehz. Nindvithrassen bu, u0 Ir.; 8. Hebung der Pserde⸗ ucht 40.000 Fir.z . Hebung der Laudwirthschaft im Allgemeiuen .boo Fr.; 10. Mahnahunen gegen Schaden, welche die laudwirthh⸗ haftliche Produltion bedrohen, 40,.000 It.; 11. Biehseuchenpollzei 200 Fr. I