chen: de Wohn⸗ jur ruhige —ERRX i Arieus. niethen Rlitte ae scone⸗ aectegene ari abent.⸗ —MX gimmer, he, arohen Jerleituns· dition des soco⸗ — en: aer Furren⸗ Auhin, eine Zubrhorde. —W ich lur eine h.⸗Bireau, e Wohn⸗ nfortadel nuiger Lage den Eigen · jrcherjttaße zten apellplaß. nise, abge⸗ sojort) von —A och Widmer, . an —DX u 443 Schaufenster ung. im wWeypyr Woin * Cle. e Wohnung mmern und pejereihand⸗ reibstude. —59 en: eine Wohn ⸗ aid Nüche in —BV te März: unmittel⸗ seht schone nern. Jins Agent, Lüern. then: —A umgartner. los il ẽ ner, moͤbliri — lu7ge R men soliden 6* Sine kleine obrle in Waohnung 210, Unter⸗ Auf Miric nung bei Arx. vöh 4. Auf Vlitue ohnung von sorner. r. Maler, —A imne freund· uchst aller hige Leute. er, unier ne schoue amiui gu⸗ bdei Im⸗ en; Lin munet. Da⸗ u erfragen ergt. 174. uiie Marz 29 Jim· ige Leute. —R henn Ein ebsnt quier Ae. —4 herrn Sch mann, Aothelar, Hosgasse Luzern IoOSOO n c I. òσ..mre . —— Insertionbbreis: tt —XX —A 44 45 34.8 ded du von vgen de —x Fünfunddreißigster Jahrg ang. J VisanLpuneue cder deen Ranm. .. Bern. — — Zuleen Aanahmne, grohere dio O utt, kehncre big in uit w Erscheint taglich mit Ansnahme des Moniage. Ne 27 ———— VnIlesteeolch Nedbattions· uud Erpeditons · Sureau: St. Jakobodorsiadt 808 R. 0 gegen Einsendung der beir. Rudfrankaiur in Vostmarken. ⏑ —— — — — — “ — — — — — Dienstag, — Jeden Irritag eine belletristische Veilage: Woͤchenllicht Unterhaltungen“ » den 2. Februar 18386. Möõge der Fall zur Warnung dienen, zu welchem Zwecke Die Aristokratie auf dem Dorstirchhofe. denn auch jener Artikel geschrieben wurde. tid Rort. aus ESdlothurn.) — Kriens. * Am Samstag Nachts um !/210 Uhr ertonten die Feuergloden von Sonnenberg, Schloß Schauen⸗ see, Horw und Krlens. Es brannte im Fabrikhof der dO. Bell & Cle. Der Theer in einem Kessel, worunter den sanzen Tag hindurch geseuert worden, war in Brand ge⸗ athen. Wie es scheint, war am Abend das Feuer nicht jenugend gelöscht worden. Die hlesige Loschmannschaft var bald auf dem Plotze und konnle daß Feuer daͤmmen. Weiterer Schaden, lals was den verbrannten Theer anbe⸗ angt, entstand nicht. — Willisab. (cKorr.) Ein langer Leichen⸗ zug biwegte sich heute durchs Städtchen hinauf; es wurde die irdische Hulle des Herrn Adolf Ahermann, ge— wesener Grohrath und Stadtrath von Willisau, zur lehten Ruhestätte geleitet. Herr Achermann war aus den einfachsten Verhältnissen jerauegewachsen; er begann seine praltische Laufbahn als Ileicherlehrling bei der Familie Waltert, erlernte spaͤter ie Bacerel, ohne jedoch diesen Beruf laänger ausüben zu Znnen, da seine Gesundhelt darunler litt. Im Jahr 1869 oetehtlichte er sich mit Elisabeth Kneubühler von Willikau⸗ Stadt, und betrieb nun ein sehr gut frequentirtes Woll⸗ waarengeschãst. Er wurde bald eine sehr populäte Per⸗ sönlichkeit; seine Volksthilmlichkeit bewirlte, daß er schon 1875 in den Gemeinderath und, wenn wir nicht irren 1881 an Stelle des Herrn Reg. Rath Jost, in den Großen Rath gewahlt wurde. Im geselligen Leben von Willikau spielte er eine be⸗ deutende Rolle; besonders war er, seldst ein guter Schuütze, ein eifriget Forderer des Schleßwesens und lange Jahre Brasident der Schultzengesellschaft von Willisau⸗Stadt. Als Bürger und Beamter stand er unentwegt zur iberalen Fahne und war einer der eifrigsten Kampfer ur die Sache des Liberallsmus. Als Mensch war er ein creuer Freund, ein ossener, ehrlicher Charalter, gutmüthig hne Grenzen. Diese Gutmüthigkeit war jedenfalls nicht um gerinasten Theile schuld an dem dkonomischen Zer⸗ jall, in den er in den letzten Jahren kam. Eine ungluck iche Spikulalion mit der Liegenschaft „Halden“ in Willieau⸗Land brachte ihm Verluste im Vetrage eines ziem⸗ chen Vermbgens; die Aemttr, mit denen der Herr ihn heimsuchte, besonders die verantwortungedolle Stelle eines Bemeindekasfiers, waren nicht sein Glüc und zogen ihn von seinem Geschaäͤfte ab, das schließlich fast allein von seiner zuten und arbeltsarꝛen Frau verwaltet werden mußle. Anfangs November lebzten Jahres überfiel ihn eine chricliche, unhellbare Krankhelt; nach einem Schmerzenk⸗ ager von mehr als 10 Wochen, waährend dem er von sel⸗ ner Frau und einigen treuen Freunden in der aufopfernd⸗ nen Welse gepflegt wurde, erlörte ihn ein gewiß will⸗ ommenet Tod. Der Verstorbene hat ein Alter von kaum 18 Jahren erreicht; an seinem Grabe trauern eine Wittwe aind ein unmündiges Kind. Er ruhe im Frieden! Zürich. In Hedingen ist die Erbitterung gegen oen Pfarrer Mende groß, der jungst bei der Beerdigung des Malers Gottlieb Meili nach den Bexichten, die im „Fr. Aemtler“ und im „Boten von Uster“ sianden, das Andenken des Verstorbenen beschimpfte und auch die an⸗ wesenden Zuhörer in der Kirche nicht verschonte, so daß schließlich Allez, Maͤnner und Weiber, vor Entruͤstung die icche verlleß. Im „Fr. Aemiler“ wurden dem Pfarrer noch andert unllebsame Dinge nachgesagt. Das hat ihn gendihigt, gerichtliche Klage zu erheben. Pfr. Mende gibt in seiner Erwiederung auf den An⸗ zriff im ‚It. Aemtler“ stillshhweigend die Richtigkeit der Darstellung vom Begräbnißstandal zu, bestreitet nur, daß alle Anwesenden die Kirche verlassen haben und behauptet, daß die Demonstralion im Voraus verabredet gewesen. Im Wellern welet er alle übrigen Anschuldigungen der Einsendung im „Fr. Aemiler“ als falsche Verdachtigung urück. Zugleich ader erklärt im gleichen Blatte Kantone⸗ rath Melii, daß er der Verfasser jener Elufendung sei, daß er vor Gericht den vollen Beweis für die Wahrheit der angeflhrten Beispiele leisten und noch mehr folch gra⸗ irender Thatsachen verdsfentlichen werde, wenn Mende aicht seine Enlassung als Pfarter nehmc. Bern. (!Pp·storr. vom 31. Jänner.) Heute haben die Frelsinnigen der Siadt Vern ihren Sieg vom lehten Zonniag vervollständigt. Es sind nümlich bei 3163 ab⸗ gegebenen giltigen Stimmen theilweise mit absolutem, Heuweise mit relalivem Mehr nach der Liste der Frei⸗ — ü— Daß auf dem Lande unter der Vrvölkerung eln starres ꝛlassifiziren nach Familie und Besitz stattfindet und daß Aese Auffassungen vleleroris harinädiger und konsequenter estgehalten werden, als in Städten und böhern Kreisen, st eine bekannte Thatsache. Solcherlel Anschauungen herr⸗ chen ebenso sehr bei uns trotz den demokratischen Einricht⸗ angen, als in monarchischen Landern bel deren gesehylichen Adelagraduationen, herrschen so qut als zu jenen Zeiten, us welchen die Schweijzergeschichte uns von „Hörnern“ and Klauen“ berichtet, auch heute noch in unsern lDiper⸗ yemokralischen Zeiten, und die Klassifikation nach so und o viel Dchsen, Kühen, Ziegen und endlich nach „Vieh⸗ losin“ ist auf dem Lande noch gaͤng und gabe. So lange dlese Grundsaze nur in der gegenseitigen Achtuna und Behandlunz auf dem Gebiete der baͤuerischen Höflichkeit hren Aubdruck finden, mag das hingehen, da ein Jeg⸗ ucher sein hofllches Entgegenkommen selbstelgen danach jemessen kann. Wenn aber solche Maximen Uber den Tod hinaus und bri Anlaß des Todebfalles angewendet werden wollen, o verdient ein solches Gebahren den Zuruf eines energi⸗ ichen Halt“! Die erhabene Majeslät des Todes macht unsß Alle aleich. Durch den Tod wird das Subsekt zum willen⸗ losen Objekt umgewandelt, das keine bewußle und willens⸗ jrele Reallion mehr gegen Eingriffe auzüben kann. Von lesen Standpunkten aus floßt uns denn auch ein nalur⸗ ickes Gefuhl eine heilige Scheu dor dem Tode und eine allde Pietat gegen den Todten ein. So ist auch jene alte, hrwurdige Sitte entflanden, welche sich in den Sprich⸗ vörtern „Von den Todien nichts als Guten!“ und „Im Tode sind wir Alle gleich!“ so bezeichnend ausbrückt. Auf XLXDIX chen Staatswesen die bürgerllche Eintichiung entstanden, zaß fur Jedermann ein schicklichts Vegräbniß gesichert sein nusse. Dieser Grundsat ist bekanntlich in unserer Bundes⸗ nersassung fixirt und von der bundesrechtlichen Praxis mmer sireng und konsequent hochgehalten worden. Diese onstante staatsrechtliche Praxis hat in erster Linie als Zrundbegriff der Schiklichkeit“ des Begräbniß in ortlaufender Reihe (in Reih und Glied) festgestellt und ede brvorzugten Plaͤde und Gruppen ausgeschlossen. Zunachst und meistens mußte dieser Grundsatz zu Zunsten jener unglüchseligen und bedauerungswilrdigen Individuen, welche Hand an ihr eigenes Leben gelegt Jatten, gewissen konsessionellen Aueschli ülichleiten und Anduldsamkeiten gegenuber mitirlst der Staatagewalt durch⸗ jeführt werden. Wenn nun die, eine verlehende Verachtung und Degra⸗ hation ausdruckende Einrichtung, wonach die Lesche eines Selbsimoͤrders in einir abgrsönderten Ece des Kirchhofes in ʒer sogenannten ungeweihlen Erde beigesehht wurde, nicht nehr geduldet wird, so darf doch gewiß eine Einrichtung, velche in ähnlicher verletzender und verächtlicher Weise die Leiche eines Armen durch einen ausgeschlossenen besondern Blad degradirt, nicht bestehen bleiben. Eine solche Einrichiung ist nun in dem Doisleln H. m Kanton Solothurn auf dem dortigen Kirchtofe geiroffen and wird als dauernder Gedrauch charakteristisch geübt. x6 bestehen hler vier Klassen Plahe für die Erwachsenen ind zwei für die Kinder. Die erste Klasse besindet sich zinter der Kirche unter dem Vordache, im sogenannten Paradies. Hier werden die Gräber mit Vodenplatten, Jleich denjenigen, welche früher im Innern der Kirche angebracht wurden, geziert. Dann solgt als zwelte Klasse ver sogenannte „Gang“, wo ebenfalls Grabplalten gelegt ind. Die dritte Klasse bildet der sonnige Plaz vor der Rirche gegen die Dorfstrahße hin; hier mussen aufrechtstehende Zrabmaͤler angebracht werden. Der vierte Platß endlich desindet sich hinter der Kirche beim Bach und beim Feuer⸗ pridenhaus und grenzt an die ungewrihte Erde. Wer nun iicht im Stande ist, sich durch Errichtung eines der vor⸗ zeschtiebenen Grabmäler in einer der drel ersten Klassen einzukausen — also der Arme — wird hier hlnler der Kirche begraben. Besonders charalteristisch hiebei ist das Folgende. Im Paradiese“ wurde seit Jahrreihen Niemand mehr begraben, als vor zwei Jahren die Mutler des Ammanns und des rZirchmeiers. Als wegen dem quasi Taxwesen j. g. Jemand dem Ortspfarrer eine Bemerkung, auf Unzukommlichkeit hindeutend, machte, erwiederte dieser: „O doch ist das Eidgenossenschaft. Eugzern. Letzten Sonntag Mittag ist in Luzern Hr. Lhorherr Josef Winkler von Richensee, Dobkltor der Theologie, giwesener bischoflicher Kommissarius, Senior, Almosner und Prasenzer des Stifts im Hof, im Alter von 77 Jahren gestorben. In seinen jungern Jahren der frei innigen Richtung zugethan, gerieih er min zunehmendem Alter immer mehr ins Fahrwasser des ftarren orthodoxen dirchenthums und fuhrie als bischeslicher Kommissarius zamentlich unter Lachat ein eisernes Regiment unler der lugernischen Geistlichkeit. Mit ihm verliert die lehtere einen hrer bekanntesten Namen und ausgeprägtesten Charaktere. — Eingesandt.) Erlauben Sie einem Unbetheiligten nuch ein kurzes Wort zu dem bekannten Dienetags⸗ Lrawall (venn man so sagen darf). Nach den Erfahr⸗ ingen, welche man in solchen Sachen schon ösiers hat nachen können, ist wohl keiner der beiden Theile, Schweine jaͤndler und Polizisten, dollnändig rein zu waschin. Die egangene Thlerqualerei ist an Hand der bezuglichen Vor— christen konstatirt; doch hiegegen mögen sich die Polizel xgane wehren. Andrerseits is diellelcht etwas zu rasch nis Zeug gegangen worben. Wehr guler Wille für Be— bachtung der bestehenden geschlichen Bestimmungin, resp veniger Bockbeinigkeit auf der einen und mehr Ruhe und Zemessenheit auf der andern Seite würden gewiß wesent ich dazu beitragen, das Verhäliniß zwischen dem handel. reibenden Landwirth und dem Polizisten kunjtig zu einem ertraͤglicheten zu machen. Oder ist etwa das Loos aller dieser Leute heutzutage ein derattig rosiges, daß sie sich gegen seilig recht ost und bitter plagen dürfen? Wir glauben zz nicht, und darum wäre — so weil thunlich — ein freund⸗ iches Entgegenlommen auch von Stite der Bauernleute her angezeigt, als Sedköͤpfigkelt und einfältige Gistelelen, die denn doch nicht selten vorzukommen pflegen. Dixi! — In dieser Angelegenheit geht uns folgende weitere Linsendung zu: Im „Luz. Tagblatt“ Nr. 26 wird unter „Stimmien us dem Publikum“ von einem A. B. der Arukel im ramlichen Blaite No. 24 betreffend die Veaebenheiten auf dem Marki am leyten Dienetag als der Wahrheit wider⸗ prechend dargestellt und das Vorgehen der Polizei als )erfehll und ungerechtferligt bezeichnet; dagegen werden die Veranlasser jener Affaite schuldlos erklart. Diese Ausfuhrungen veranlassen den Verjasser des an⸗ esochtenen Atukels zu folgender kurzer Erwiderung: J. Die Darstellung in Nr. 21 über die fraglichen Be · ebenheiten it laut nochmaliget Erkundizung der Wahr⸗ Jeit nicht widersprechend, sondern faktisch richtig. 2. Die Polizei hatte nicht nur das Recht, sondern so⸗ zar die Pslicht, im betreffenden Falle gestützt auf die Ver⸗ rdnung gegen Thierqualerel einzuschreiten. Die bezugg · iche Gesegerbestimmung lauter: „Als der Thierqualerei chuldig ist im Besondern zu belrachten und nach Maß⸗ zabe des z 1606 des P.St.Gesthes zu besirafen: ... 6) wer. del größern Tranbporten von Kleinvleh, Halder, Schweine, Zchafe ꝛc. mit zusammengebundenen Flußen trant porlirt der Wagen und Karren mit solchen dermaßen überladet, zaß die einzelnen Thiere im Fuhrwerk nicht beq aem Plat um Llegen oter neben elnander Stehen haben. In jolchen Faͤllen sind die Polijeibedienstelen nicht uur zur Sirafangeige, sondern jum unmittelhaten Elnschreiten xerpflichtet.“ 3. Wie man erfährt, ist einer von den pollheilich Ein. gebrachten sogleich mit elner Geldbusßze belegt worden und Jat der Beireffende sich der Strafe freiwillig unterogen; benso hat auch der quäslionirliche Verlader der Schweine ich dem Antrag auf Geldbuße unterzogen. Aus diesem erhellt doch wohl zur Genilge, daß die Betreffenden in jenem Falle sih selbst schuldig sanden. owie daß die Polizei nicht im Unrecht war. Im weitern harf die Sache gelrost der Untersuchung überlassen wer den.