— — — Ubonuementovreio; Axu sertionsbreid; 9 dbena XX — Z— Die en eder deren Aauum...1l0o XXXX r. i2. do der. 6.40 1 Sechdunddreißig ster Jahrgang. dur A VV dꝛe dar unra un Sriuen 18. - 843.* — — Inserat⸗Annahme, gröhert bis 3 Udr, dietnere dis 10: udr, in Abholen 10. · — 2.60 Expeditiond · Vureau. - Austunst Aber Instrate ebendalelbst Ersqtint taglich mit Aueuabmr des Montags. N 90 ober durch Telephen. — Schriftliche Aubtunft Uber Inserat⸗ Nebaktions · und Erpeblnond · Vireau: St. Jakoltvorstabi bab X. e gegen Cinsendung der betr. Rüchfranlatur in Vostmarken. Samstag, Neden XRrrilag rine belletriftisthe Veilage: „Wöchenilicht Unterhaltungen“ den 16. April 1887. PErst o8 Blatt bundeeraãthliche Beschluß vom 28. Janner 1888 wird unter diesem andern Grunde in Kraft!“ Das ist in nackten dem Vorbehalt aufrechterhalten, daß durch denseiben die Worten der Sinn der von der Kommissionsmehrheit 777 zIrage, ob der Regierung von Lujern privatrechilicher An⸗ idoptirten und mit großem Behagen breitgeschlagenen Ar⸗ Zum RMariahilfe⸗NRekurs. spruch auf das Verbot der Benudung der Mariahilfkirche zumentation. Der gestern signalisirte Mehr heitsantrag der stan dee durch die Christlatholilen zustehe, nicht vorgegriffen sei. Wir beschrnken uns für heute auf diese Vemerkungen räthlichen Kommisfion (Peterelli, Schmid und Schoch) — — und wollen nun vor Allem gewärtigen, welchen Entscheid lautet: der Standerath in dem immer ‚beruhmter“ werdenden Mariahilf. Handel trifft. Die Bundedversammlung der schweizerischen Edgenoffenschaft, nach Einsicht der sachbezüglichen Alten, in Erwägung: 1) daß die Reglerung von Luzern das ihr vom Stadt⸗ rathe von Lujern unterbreitete Gesuch der dortigen christ⸗ latholischen Genossenschaft inn die Benutzung der Mariahilf— kirche in Luern zu christkatholischen Kultunzweden sowobhl raft des ihr nach der Soöͤnderungsurkunde vom 4. November 1800 zustehenden Aufsichtbrechtes Uher die zu der Ursu⸗ linerinnenstiftung gehörende Mariahilfkirche, als auch in An⸗ wendung des durch Art. 80 der Bundesverfassung, Absat 2, den Kamonen gewaͤhrten Rechtes, zur Handhabung der Ordnung und des offentlichen Friedent unter den Angeh drigen der verschiedenen Religionegenossenschaften die geeigneten Maßnahmen zu treffen, in Vehandlung gezogen hat; N daß durch den von der christkatholischen Genossenschaft ergriffenen Rekurs der Beschluß der Regierung in beiden Beiiehungen an die Instanz des Bundesrathes gebracht worden iñ; 3) daß die Rekurrentin dabei ihre Beschwerde in erster Linie als einen im Sinne von Art. 60 der Bundesver⸗ fassung, Absatz 3, aus der Trennung einer religiösen Ge⸗ nossenschaft hervorgegangenen Anstand geltend gemacht und daß der Vundesrath die Sache auch zunächst als solchen Anstand behandelt hat; 4) daß aber in Wirklichkeit nicht ein Recht ganspruch auf Antheil an einem Kirchengute, sondern bloß ein Ge⸗ such um Benutzung einer Kirche, die zu einer für Schul⸗ wede dienenden Stiftung gehört, geltend gemacht wird, und daß die nachgesuchte Benütung auch nicht mit der Zwec⸗ bestimmung der betreffenden als Schulgut dienenden Stiftung usammenhaͤngt; 8) daß demnach von einem aus der Trennung einer religidsen Genossenschaft entstandenen Anstande im Sinn der Zurnusenen Verfassungebestimmung nicht gesprochen werden mnn; ) daß sich daher auch die Frage, ob die Regierung von duzern ihren Beschluß mit Necht oder mit Unrecht auf die Anzulaͤssiglelt der gemelnsamen Vendtzung des betreffenden aicht zum Kirchengute gehörenden kirchlichen Gebäͤudes für roͤmischkatholische und christlatholische Kultuszwede gestilt habe, der Beuriheilung des Bundesrathes und der Bundes⸗ versammlung entzieht, da die genannte Behörde dabei, in Hinsicht auf diesen Spezialfall, innerhalb der Schranken ihrer ausschließlichen Kompetenz geblieben ist; N daß die Regierung von Luzern ihren Entscheid des Weitern aber auch in Anwendung von Art. b60 der Bundes⸗ dersassung, Absatz 2, mit der ihr obliegenden Verpflichtung begrundet hat, Konflikten und der damit verbundenen Stoör⸗ ung des Friedens unter den Konfessionen nach Möglichkeit vorzubeugen; 8) daß eine solche Anwendung der durch die erwähnte Verfassungsbestimmung den kantonalen Organen ertheilten Vesugnisse, unter welchen Umständen und dei welcher Ver⸗ anlassung sie mmer erfolge, der Weiterziehung im Wege des Administrai ivrekurses unterliegt; 9) daß materiel durch die Regierung von Luzern keint Anhaltspunlie dafür geltend genacht werden konnten, es ware, wenn die nachgesuchte Bewilligung im übrigen etwa theilt worden waͤre, eine thatsächliche Stbrung des offent lichen Friedens und der äußern Rechtsordnung in einer Weise zu befuͤrchten gewesen, welcher gegenüber die Mittel des Staates zur Herstellung der öffentlichen Ordnung nicht vollstandig hingereicht haͤtten, beschließt: Der Rekurs der Negierung von Luzern wird, im Sinne der Erwägungen, soweit er sich auf die Anwendung von Art. bo der Bundesverfassung. Absaß 3, bezieht, als be gründet, sowelt er sich dagegen auf die Anwendung von Art. 60, Absat 2, ebendaselbst begieht, als unbegründet erllaͤrt. * w w⸗ Die Minderheit der Stäͤnderathokommission (Verthoud und Kellerberger) beantragt grundsaͤtliche Justi mmung sum Nationalrathsbeschlusse, welcher lautet: Der Der Mehrheitsautrag der Staͤuderaths⸗ stommisfion um Mariahilf⸗Rekurs ist so verzwidt wie moͤglich. Die beiden ultramontanen Mitglieder haben es in Verbindung mit dem „Demokraten“ Schoch glucklich zu Stande gebracht, zum Theil der Luzerner Regierung, zum Theil dem Bundes⸗ rath Recht zu geben, also Licht und Schatten — so sollte nan wenigstens meinen — gleichmuͤhig zu vertheilen; kein Theil hane ganz Recht, keiner ganz Unrecht, und so wäre a die Sache herrlich geordnet, der Eritapfel in der Mitte durchhauen und jede Partei koͤnnte ihre Halfte ruhig in die Tasche schleben. In Wirklichkeit macht aber die Sache ein ganj anderes Gesicht. Wird der Antrag der Kommissions⸗ nehrhelt angenommen, so ist die Wirkung die, daß das Berbot der Luzerner Regierung betreffend die Mit. zdenutung der Mariahilfkirche durch die Altlatholiker sanktionirt ist; denn die Kommission erllart ja in Er⸗ wãgung 6, daß die Regierung bei diesem Verbot innerhalb der Schranken ihrer ausschließlichen Kompetenz ge⸗ handelt habe, womit auch gesagt ist, daß die Bundeßbehörden inlompetent selen, dieses Verbot aufzuheben, das somit in zoller Rechtskraft fortbestände. Die Mehrheit der Kommission bedient sich bei ihrer Argumentation eines nicht ganz unbelannten Mittelchens; sie legt dem Absad 3 des Atc. 800 der Vundesverfassung etwaß unter, das nicht darin enthalten ist. Dieser Absatz pricht namlich mit keiner Silbe von Rechtsansprüchen auf Antheil an einem Kirchengute“, wie es die Kommission in Frwãgung 4 thut, sondern ganz allgemein von „An— sta nden aus dem offentlichen oder Pridatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen.“ Im vorliegenden Fall ist ein solcher Anstand vorhanden: der Stadtrath von Luzern als Repräsentant der kigenthümerin der Marighilskirche (Einwohnergemeinde Lu⸗ Jern) hat die Mitbenützung der Kirche durch die Altkatholiken dewilligt, der Regi⸗rungsrath dagegen hat sie derboten; auch der Fall der Trennung einer Neligionsgenossenschaft ist vor handen, denn die Regierung von Luzern hat ja die Alt⸗ Jatholiken selbst aus der katholischen Kirchgemeinde Luzern nusgeschlossen, indem sie denselben das Stimmrecht in An⸗ zelegenheiten der katholischen Kirchgemeinde entzog. Die Voraussetzungen, welche Absad 3 des Art. 80 der Bundes zerfassung fuͤr die Kompetenz der Vundesbehörden aufstellt, sind somit im Spezialfalle vorhanden. Hieran vermögen die Ausführungen der Kommissions⸗ nehrheit über die Zwedbestimmung“ der Mariahilftirche nichts zu ändern. Wenn man die Sönderungdurkunde von 1800 richtig interpretirt, so wird man zu ichte Weite:m als einem Oberaussichtoͤrecht der Luzerner Regierung über die Vermögendverwaltung betreffend has ehemalige Ursulinerinnenstift kommen, zumal die Maria⸗ hilftapelle bei der benannten Sönderung gar nicht als Kirche in Verwendung war, was im vorliegenden Rekursfalle be⸗ jonders ins Gewicht fällt. Die Kapelle hatte beim Abschluß der Sonderungsalte daher auch keine Zwecbestimmung“ als Schulgottesdienstlolal. und wenn sie letzteres seither wieder geworden ist, so ändert dieß an der rechtlichen Sach. age nichts; denn diese muß nach der Zeit beurtheilt wer⸗ den, da die Soͤnderung vor sich ging, und nicht nach dem ztatus quo, d. i. dem jetigen Zustand. Das Veruhigungspulverchen, welches die Kommissions⸗ nehrheit in Erwägung O zusammengebraut hat, hat ledig⸗ lich die Bebeutung einer rein theoretischen Reflexion. Ja venn die Luzerner Regierung den Alikatholiken die Mirbe⸗ autzung der Mariahilstirche einzig deßwegen verboten hätte,“ agt die Kommission, „weil durch diese Mitbenützung der Ifentliche Friede oder die Ordnung gestört worden wäre, zann huͤtte sich das Verbot allerdings nicht aufrechthalten lassen; denn die Regierung hat den Beweis, daß sie die Friedenostörung nicht zu beseitigen und die Ordnung nicht diederherzustellen vermocht haͤtte, nicht geleistet. Da aber dle Regierung eben nicht aus diesem einzigen Grunde die Mitbenutzung verboten hat, sondern sich auch noch auf einen weitern — den oben berührten — Grund stüttt, den wir als unantastbar erachten, so bleibt das Verbot aud Eidgenossenschaft. Nus der Bundesversammlung. Wie gemelbet, hat der Katisnalraih in der Donnerdtagtsigung mit 88 gegen 2 Stimmen Eintreten auf das Bundesgesetz betr. Schuld⸗ zetreibung ẽ und Konkurs beschlossen, unter Ablehn⸗ ung des Antrages Häberlin auf Nichteintreten in der Mein⸗ ung, daß der Vundesrath einen neuen Entwurf einbringe mit einheitlichem Vetreibungesystem, gerichtet in der Regel zuf reine Pfändung. Nach dem Vorschlage des Präsidiums wurde im Weitern beschlossen, die umfangreiche, 278 Artikel in 13 Titeln umjsassende Vorlage titelweise zu behandeln und nur da auf einzelne Artilel naͤher einzutreten, wo sich Oppo⸗ ation erhebt. Hierauf wurde zur Berathung des ersten Titels Betreibungobehoörden und ⸗Beamte) ubergegangen, die Dis⸗ tussion aber vor Erledigung desselben abgebrochen. Der Standerath sehte in der Donnerstagesizung die Berathung über die Gesetesnovelle betr. Er weiterung der Haftpflicht fort und nahm das ganze Gesed nach den Vorschlagen der Kommission an. Hierauf wurde zur Behandlung des ersten Postulates zeschritten, welches lautet: Der Bundesrath wird einge⸗ laden, befördetlichst dieienigen Industrien zu bezeichnen, die bestimnite gesahrliche Krankheiten erzeugen, auf welche die daftpflicht autzudehnen ist.“ Got tisheim beantragte Streichung dieses Postulates, Zzagegen Aufnahme des im bundesräthlichen Entwurf von 1881 enthaltenen Art. 8,/ welcher die Angelegenheiten betr. Verufskrankheiten regelt. Bundesrath Deuch er münschte ebenfalls Streichung det Postulates, allein auch Ablehnung des Antrages Gotntisheim hetteffend Aufnahme des Art. 8. Das Departement des Dandels sei mit den Vorarbeiten betreffs eines Registers uber solche Berufskrankheiten so weit gediehen, daß es dieses reundlichen Winkes nicht mehr beduͤrfe. Das Postulat wurde hierauf von der Kommission zurück⸗ Jezogen und der zweite Antrag Göttisheim mit 30 Stimmen abgelehnt. Die ubrigen drei Postulate wurden ohne Dis⸗ kussion angenommen; sie lauten: i) Der Bundesrath wird deauftragt, Bericht daruber zu er⸗ Jatten, in welcher Weist sür die Bundedangestellten, welche in Aus⸗ Abung ihrer amilichtn Verrichtungen korperlich verletzt oder getödtet werden, bertits gesorgt ist, und eventuell Antrag jzu stellen, auf welche Weise noch gesorgt werden soll. 2) Der Bundesrath wird eingtladen, Bericht und Antrag dar⸗ Aber vorjzulegen. ob und in welcher Weise das Gesetz Aber das Postregal dom 2. Juni 18189 dinsichtlich der Rechtaberthältnifse der Postder⸗ waltung gegenüber den Vostreisenden und VPonillonen im Falle von Berleungen und Todtungen abgeandert werden sol. ) Der Bundetrath ist eingeladen, besorderlichst Vericht und Antrag betrefsend die Einfuhrung der allgemeinen obllgatorischen, te unfallverficherung der Arbeiter den Rathen zu unter⸗ reuen. Unter Namendaufruf wurde hierauf die ganze Vorlage mit 34 gegen 3 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten: Egali, Haberstich und Hohl. Abwesend waren: Altwegg, Blumer, Bory, Cornaz, Kellersberger und Muheim. — Bundeistadi. Das Befinden des Bundesrath Welti hat sich bedeuterd gebessert. Die Diagnose zerstreute alle Typhusbefürchtungen. Indessen sei eine laͤngere Erholung unbedingt nothig. — Arbeiieisekreiariai. Dem Sebretür ist durch Regle⸗ ment eine 8stündige Buͤreauzeit vorgeschrieben; er kann in Zurich verbleiben, darf aber keine fandige bezahlte Neben⸗ beschaͤftigung übernehmen. Im Sommer hat er Anspruch auf 4 Wochen Ferien. Der Gehalt betraͤgt 4000 Fr., Amtsdauer drei Jahre. Das Arbeiteprogramm wurde im Wesentlichen festgestellt vie folgt: 1. Lohnsiatistikz 2. Erhebungen über die von den drankentassen bei Unfällen ausbezahlten Unterstützungen; 3. Srforschung der Verhaltnisse und Folgen der im deutschen Anfallversicherungoͤgesetz statuirten Karenggeit (Erkundigungen Zirekt bei den Krantenkassen Deutschlande, da die offiziellen Derichterstattungen ung: nügend erscheinen). Da die richtige Durchfuhrung dieser dringiichen Vorarbeiten fur die allge⸗ neine Unfalldersicherung aber mehr Geld ersordert, als für