pA Herrn Schiffmann, Bibliothekar, Hofgasse Luzern —Mö—e——eo A——ünfeæe2 Abonnem nt vreie Ansertiouspreis: J menate m Menate * dutg die von binett geesecho — — — Athtunddreißigster Jahrgang. — ————— Fur Luzern zum Bringen 142. 2 — 4. 2 73.- In serat⸗ An nahme, größere hig gd Uhr, leinere bis 100/ nit in Abibien 410. 5. 62.60 den Arpeditons · Viregur Sl. Jekobavorfsadi und Fitiale am horn * rree r —9 te darn Ne 5 i, —— ons· und xditlons Bllreaur: * eyhon. chelnon Fullaie der eeee upeene a re dite — — Vrd Iseee * öV—— — 5ccc 5 7 —— ———— — Sonntag, —⏑—— — — — —— 6. Januar I880. ü—— ü — — ————— —— ——— —— ——— — auf Lieferung von Lebensmitteln und andern. unbedingt noth⸗ PErstes Blatt, e Gegenständen, so können jedoch Lohnguthaben, Pen— 7 sjpoonen, Nemen über den Betrag von 50 Fr. per Monat Geschichtolialender. naus ebenfalls gepfandet werden Geld, Bamnoten, Werih J 7 Zu —— — christen, Gold⸗ immd Silbersachen und andere Kosibarkelten miswit, Sint Slebeitah, Nutheglein Dicinit aane mmt der Vetreibungsbeamte in amtlichen Verwahr, Andere Velnach, Mailnau, Dyerischwand, Genuischuil, Richensee, Begenstünde werden in Verwahr des Schulbners gelassen, Zundi hnl. urewn Hochdor,, Neudors. Viinsier, Vuttichotn, uer der Glaͤubiger verlange amllichen Verwahr, Werden Knumwil und Pfasfiton in ihr Vurgretht auf. ensuehn gepfündet, so ist Mittheilung an die Amts ellen zu machen, welche die Kaufs⸗ und Hypothelarbücher Das eldgensssische Setreibungs und uhren. Die psandung von Liegenschaften ersteci sich auch stonturs zesetz uuf die daherigen Früchte, Mierh und Pachtsinsen. Die Drohung einiger ultramontaner Vlätter, daß sie in Ist die Pfändung volljogen, so kann ber Gläubiger Folge Abweisung des Lichtensteiger Nekurses nunmehr gegen gach cinem Monate, jedoch innert Jahresfrist, Versteigerung, zas eidgenössische Betreibungs ⸗ und Konkursgeseh Front Verwerthung der Gegenstände verlangen. Wurden Liegen machen werden, bletet Anlaß, die Aufmerksamkeit des Volkes chaften gepfändet, so beträgt die daherige Frist 6 Monale rechtzelig auf diesen Gesehesentmurf zu lenken, Seit Langem ind 2 Jahre. Die gleichen Fristen sind auch maßgebend, vird in den eidgenössischen Räihen darüber verhandelt uund venn es sich um pfandversicherte Forderungen, sowohl fahren⸗ aisputirt, und trotzddem ist er dein Volke soviel wie ein un⸗ der, als llegender Natur, handeit. Hiebei erstreckt sich jedoch vesimmies Nebelgebilde geblieben. nie amtliche Pfandung in erster Linie auf die als Hfand Der Entwurf vereinigt zwei Systeme der Schuldvolle rschriebenen Gegenstände. trecddung, das der Pfändung und das des Konkurses. Gepfändete oder verpfändete Gegenstände werden innert dehteres gilt für alle Handelsleute und Gesellschaften, welche wei Monaten öffentlich durch den Vetreibungsbeamten ver⸗ in das Handeleregister eingetragen sind, und sür alle Per, leigeri. Erjolgen keine Ang bote oder nur sosche unter dem onen, welche, ohne Handeleleute zu sein, sich sonst. um die Schaͤtzungepreise, so wird die Steigerung auf einen spãtern zekannten Vortheile des Wechselrechtes zu genlehen, in das Tag verschoben. Kommen Liegenschaften zur Versteigerung, dandelsregister haben eintragen lassen. Ebdenso kann der o muß eine genaue Beschreihung derselben mit Angabe der donlurs eröffnet werden gegen Solche, welche keinen bekannten arauf haftenden Lasten, Gülten, Bodenginsen ec. angefertigt Wohnsiß haben, welche Schulden halber landeeflüchtig sind oder verden. Wird bei Liegenschasten durch ein höchstes Ängebot hr Vermögen in beirügerischer Weise hen Gläubigern zu Ne der betriebenen Forderung vorangehende Pfandschuld⸗ entzüthen suchen oder in freiwilliger Weise ihr Vermögen umme nicht gedeckt, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf anter die Gläubiger zu liquidsren wünschen. In allen ie betreffende Liegenschaft dahtn. Der Reinerlös wird dann Aübrigen Fällen geht die Betreibung bloß auf Vesteluung und um den Glaubiger nach Maßgabe der gefllhrten Vetreibung Verwerthung von Pfandern. zusgehändigt. Reicht derselbe zur Tilgung der betriebenen Nach beiden Arten der Betreibung mird diese eingeleitet Schuldansprache nicht aus, so kann eine Nachpfändung statt zurch Erlaß eines amtlichen Zahlungebefehles durch inden. Findet sich kein oder nicht genu zend pfandbares Gi⸗ »en. Betreibungsbeamten des Wohnortes des Schuldners, haben vor, so wird ein leerer Pfandschein ausgestellt, welcher Dieser Zahlungsbefehl kann innert 10 Tazen rechtlich erꝛ ur Legung eines Arrestes berechrigt. lärt, bestritten werden. Der Gläͤubiger muh dann zur Deht die Vetreihung auf Konkurs, so kann der Gläubiger Beseitigung des Rechtsdarschlages den Prozeßweg betreten. wanzig Tage nach Bestellung des Zahlungsbefehles beim Zründer sich die Ansprache auf ein gerichiliches Urtheil, Betreibungebeamten die Koankursandrohung und einen gerichtlichen Vergleich oder eine andere beweiskräftige leichzeinig die Vornahme eines Güterverzeichnisses, Inventur Artuude, z. B. eine schrifiliche Schuldanerkennung, so kann Aufrechnung), verlangen. Nach Verlauf von weltern 20 er Gläubiger das beschleunigie Prozeßnerfahren (Dringlich⸗ Tagen kann ber Gläubiger beim zustäͤndigen Konlursgerichte reiteverfahren) gegen den Schuldner einleiten, Nach Ablauf die sofortige Erüffnung des Konkurses anbegehren. Das von 20 Tagen seit der Zustellung des unbestrittenen Jahl⸗ Hericht hat die Konkurderöffnung sofort nach Ublauf von ungsbesehles tann der Glaubiger Pfändung verlangen. StütztTagen auszusprechen. Grundet sich die Forderung auf ich die Forderung auf ein gerichtliches Uriheil, einen gericht. inen Wechsel oder einen Ched, so geht der Zahlungsbefehl ichen Veraleich oder eine gerichiliche Anerkennung, so kann uf Zahlung innert 8 Tagen, ansonst sofort der Konkurs her Gläubiger schon vor Ablauf der zwanzigtägigen Frist eröffnet werde. ind ungeachtet eines Rechtsvorschlages gßfändung verlangen, Is der Konkurs erbffnet, so widelt sich derselbe ungefähr ofern der Schuldner fuͤr die Schuldsumme nicht hinlängliche nach den bisherigen bekannten Formen ab. Der Konkurs Sicherheit leistet. exstreckt sich nicht auf solche Gegenstände, welche don der Das Pfändungsbegehren ist innert drei Tagen durch den Pfandung ausgeschlossen sind. Die Kollokation der Forder⸗ Hetreibungt beamten des Wohnortes zu vollsiehen. Jur fest· ngen beireff eno, so finden selbe nach vier Klassen stait. In zesehien Zeit begibt sich der Betreibungsbeamte zum Schulde ie erste Klasse kommen die Lohnforderungen, in die zweite ger, bezeichnet die Gegenstände, welche als Pfand haften Re Forderungen ausgeführter Vormundschaft; in die drite ollen, schäht sie, führt darüber ein hesonderes Protokoll und ie Hälste des dem Ehemanne zugehrachten Frauenguthabens, nacht dem Glaäͤubiger hievon Anzeige. Zuerst wird das nd in die dierte alle übrigen Forderungen. ewegliche und dann das unbewegliche Vermögen des Ein Schuldner kann jederzeit, auch ohne geführte Be⸗ Schuldners gepfändet, soweit solches nothwendig ist zur Ver reibung, mit seinen Gläubigern einen Nachlaßbertrag ab⸗ riedigung des Gläubigers. Dabel sollen in erfier Linie die chliehen. Es is hiezu nothwendig die Zustimmung von m zaglichen Verlehr gangharen Gegenstünde in die Pfänd, wei Dritthellen der micht pfandversicherten und nicht privi⸗ ung jallen, immerhin imin der Einschränkung, dah entbehr⸗ byirten Gldubiger, sowohl der Zahl als der Ansprachssumme lichere Vermögenssiücke vor den weniger entbehrlichen gee ach berechnet. Die Verhandiungen finden vor dem zu⸗ fändet werden. Der Pfändung sind nicht unterworfen: die ändigen Kontkursgerichte statt. Während der Dauer der⸗ em Schuldner und seiner Familie zum noꝛhwendigen Ge⸗elben bleiben die Vetreibungen sistirt. rauche dienenden Kleider, Effekten, Beilen, Hausgeräthe, Dieses die Hauptumriss: des Entwurfes, wie er aus den duchenutensilien Werkzeuge, Instrunente, Vicher, J Kuh Herathungen des Ssänderathes hervorgegangen ist. der dafir 3 Ziegen oder g Schafe; die füͤr einen Monat Auf die lujernischen Verhälmisse angewendet, ergeben sich othwendigen Nahrungs und Feuerungemittel, die He, darano, außerder Ausscheidung in Konkurs und Pfandung, leldungso. Audrislungsa und Bewaffliungogegenstande ind drel Reuerengen von wesentlicher Bedeutung. Vorab wirt as Denstpferd eines Militärpfuͤchngen, bie gerichtüch zus nie Lage eines sehr großen Theils der gewöhnlich betriebenen resprochenen oder durch freiwiilge verfügung vib unpfänd Schuldner wesentlich orleichnert, indem künftig die Vetreihung ar erllärten Alimentationtauthaben ¶ind Leidrenunen, die ehen selbe biech besutaned berlasen wied, o bi vahn Pensint guthaben von inwaliden Militärs und Polizisten; loch in der Rehei Fahlung erzwungen werden konnte. So⸗ ie Untersiutzungen von Seste der Wohlthängkeltcanstalten; danm wird in die Fahlunge und Kreditderhältnisse der nie Pensionen und Kapitalbeträge, welche dis Entschädigung dandwirthe und des Kleingewerbestandes ein dolliget Um⸗ ür zörperverletungen und Tödtungen deschuldet oder aus, Dung herbelgeführt. Die Pfändung, welche in der Regel xahlt werden; Lohnguthaben, Eehalte, Diensseinkommen, ach 21 Tagen nach Erlaß des ersten Betrelbungdaktes ein ⸗ Rutznlehzungen, Alterepensionen, Nenten von Versicherungs. ritt, wird vach den Anschauungen des Publikums so ziem⸗ und Allerdtassen, saweit solche den Beirag von 1od dr. qhe der bisherigen Aufrechnung, nicht etwa blos dein Auf⸗ per Monat nicht übersteigen. Gründet sich die Ansprache rechnungebegehren, gleichrommen. Das ist nach unserer denniniß der Verhältnisse eine viel zu kurz bemessene Frist. Die Landwirthschaft kann nicht so leicht wie der Zandeis land von einem Monat auf den andern Werthob⸗kte ver⸗ Ubern, um daraus Schulden zu bezahlen. Wenn die hfändung für gröhere Schuldsummen eingetreten ist, also nehrere Verlehrsobjelle umfaßt, so wird es dem Schuldner ꝛrst recht erschwert, die nöthigen Zahlungsmittel aufsunreiben. Die nachherigen langen Fristen bis zur wirklichen Sieigerung ʒer gepfändeten Vermögensgegenstände haben für den Echulb, jer eine ungleich geringere Vedeutung, als wenn sie ihm vor dem Pfandungserlasse gewährt würden. Wir machen ʒRiese Bemerlungen allerdings nur mir Bezug auf die bis⸗ herigen lujernischen Rechtsverhältnisse; allein sie mögen auch für einzelne Nachbarkantone zutreffend sein. Es wäre höricht, sich und das Volk über die Tragweite solcher Be⸗ timmungen täuschen lassen zu wollen. Eidgenossenschaft. A Bundesstadt. Schon für das Jahr 1888 hatte die Bunderversammlung einen Kredit von 18,000 Fr. für Re⸗ ovirung des Bundesrathssaales bewilligt und ihn in der ebten Session, weil er bis dato nicht zur Verwendung kam, ur das Jihr 1889 vorgetragen. Es ist nun beabsichtigt, niese Renovirungẽarbeiten, die etwa zwei Monate Zeit be⸗ infpruchen dürften, unmittelbar nach Schlußß der Juni⸗ Zession der Bundesversammlung an Hand zu nehmen. Das eidg. Baubüreau hat sich eine Ehre daraus machen oollen, eiwas ganz Exqu'sites zu leisten, und nach den Planen, welche es zuerst ausgearbeitet, hätte die Dekoration es neuen Saaled den Charalter eines wirklichen Kunst verkes angenommen. Es glaubte auch, damit beim Bunded⸗ athe freundliche Aufnahme zu finden, da es sich fuͤr die berste Behörde der Eidgenossenschaft schicke, einen ebenso chönen Saal zu ihrer Verfügung zu haben, wie mancher Brivatmann sich seine Prunkzimmer einrichten läßt. Aber ils Hr. Schenk, der Chef des Deparlements dis Jimern, ie Plane sah, fand er zwar (gefallen daran; doch sagte er: Ein Privatmann darf sich allerdings einen solchen Luxus tlauben, der Bundesrath aber nicht, weil er ihn nicht, wie ener, aus der eigenen Tasche, sondern aus derjenigen der Steuer⸗ und Zollzahler bezahlt. Und dabei bilieb's. Der Bundesrath schloß sich der Ansicht des Hen. Schenk an, und das Baubilreau mußte darauf einfachere Plane auzarbeiten. Luzern. Nochmals zum Offiziersschub. (Einq.) Fragen an den Beschöniger im „Vaterland“: 1. Hat man wirllich bei der Versehgung keine Aus. rahme gemacht? 2, Noch keiner der versetzten Herren hat durch einen affizlellen Akt Kenntniß von seiner Versetzunz. Warum gieser häßlich? Formsehler, der Auslegungen aller Art Tyür ind Thor öffnet? 3. Es ist für Itdermann eine Ueherraschung, zu der⸗ ehmen, daß im Auszug Ueberfluß an Difigiecen hertsche. dann der „Vaterland“ Korrespondent seine Behruptung heweisen? 4 Ist es Tendenz der eidaen. Verordnung, daß, bei⸗ pielswelse, Leute mit vorzuͤzlicher Qualifilation, die chedem jerne in die Landwehr gegangen wären, die man aher ge— wungen hat, eine kostspielige Centralschule noch letzten Zommer mitzumachen, und di: zur Beförderung in hoßem Irade als geeignet erllärt sind, nun ohne Befoörderung in zie Landwehr abgeschoben werden? B. Soll da keine höhere Absicht vorliegen, wenn man nie Leute noch schnell am 26. Dez, verseht, weil sie vom . Jan. an nach der neuen Verordnung für weitere drei Jahre abermals noch nicht im landwehrpflichtigen Alter stehen? Der Schrelber im „Vaterland“ hat die von uns erho⸗ »enen Anklagen nicht widerlegt. Ee beantworte die obigen Fragen, wenn er an „seinem Stil eine Haue“ hat, und dedenle, daß die Thatsache nicht uninteressant ist, dasß das Vorgehen des Neglerungsrathes üderall in militärischen Areisen, ohne Rilcksicht auf die Parteifarbe, als ein schlaues (7) Manbver, um nicht mehr zu sagen, angesehen wird. Ein Unbetheiligter, — Willisau,. Hier wird laut „Wachter am Napf“ ine Jubiläumsfeler zu Ehren des Hrn. Pfarrer Josef Muller geplant, der am 21. Februar 1864 die Pastoration n der Pfarrgemeinde Willlsau antrat. Die Kirchenverwalt⸗ ang beantragt einen Beitrag von 1400 Fre. an die Kosten der Feier. Ein provisorisches Festtomite hat sich bereits gebildet.