F s v J ß 9— l J 39 V * g 7 31 — e — ·— mbonnemenisapreis: Jusertionspreis: ac n idee I — 798 —8 Achtunddreißigster Jahrgang. Won Dehen oder deren Naum.... in ost beste!l 12. 8. 340 * e zum Vringen A83.6c5368. 4383.7 — Inserat⸗Annahme, größere bis O Uhr, bleinere bis 10! /x Uhr, in Abbolen in — 65. — 4522. 60 den e eeee e Ihee 5 Erscheint raglich mit Ausnahme des Montags. 2 martt. — Auekun er Ansexate ebendaselbst oder dur— . — *— 1 Telephon. — Schriftliche Audkunft über Inserate gegen —3 Meeeee h toepeui J N 12. V re iin Nudfrankatur in vee õ 77 —ooo!ood— 2* Dienstag, era⸗ueinegen drn deeedue n e ehen inneer GSratisRetatcr 15. Januar 1889. pre vg — — AÆ — —R * Seschichtslialender. 1314. Jan. 14. Leute von' Sich win z Übersallen in der Nacht dat nloster Cin fledeln, leeren die Keller, zerschlagen Allare und fuͤhren die meisten Klosterbewohner gesangen nach Schwyj. juß. Jan. 14. Der österreichische Landvogt Hans Truchses don Waidburg unternimmt vom Aargau aus einen Ausfall bia vor die Thore Luzerns, bei welchem sieben Viirger von Luzern erslochen werden. Jan. 24. Die Mediatlongretierung ertheilt dem Irohrath Schwander von Emmen und einigen audern Noatheherren die Vollmacht, den Großen Rath, wenn derselbe in Foige eines Puisches derhindert sein sollte, am gewohnten Drte seine Sitzungen abzuhalten, nach Sem pach einzuberufen, do sodann in Röwesenheit beider Schultheikße ein Vorstand sewuͤlt und allen dadlenige angeordnei werden salle, was zur Jehauptung der gesehgebenden und vollsiehenden Gewalt noth· wendig ware. gan. itßz. Die (prorlsorischen) gesettgebenden Rathe der hel · delischen Repubuit verbleten bei Gefuͤngnlhstrafen die Samm⸗ ung von unterschriften fur Petitionen nachdem schon varher das Vereinsrecht auf verfassungawidrige Weise eingeschrünkt worden war. 814. Auf dem „neuen Instanzenzug“. Eingesandt.) Das „Vaterland“ ist glücklich zu erllären, der Maria⸗ dilshandel sei mit dem lehten Regierungsentscheide auf den jallein richtigen Nechtsboden“ gestellt worden. Es lohnt ich der Muͤhe, diesen Nechtsboden etwas anzusehen. Der 8 108 des sogen. Organisationsgesehes regelt die Vesugnisse der Regierung als der obersten Verwaltungs dehörde, die sogen. Hohend- und Oberauffichtsrechte. Speglell heit es da: „Der Regierungerath beaufsichtigt alle rigen derwaltenden, vollziehenden und polizeilichen Be⸗ jörden und Veamten und hat das Recht, ihnen innert den Schranken der Gesehe Weisungen zu geben.“ Dieser Para⸗ zraph gibt der Regierung nur formell ein Mecht, eine Kom⸗ zetenz, ohne zu sagen, wie sie dabon Gehrauch machen soll. Als der Stadiraih am 1. Januar 1884 den Christfatholiten Re Milbenützung der Mariahilflirche bewilligte, hob der Negierungsraih diesen Beschluz auf, indem er von der dompeteng aus FuOoS des Org.Ges. Gebrauch machte und ich auf jelbe beries. Als materiellen Grund für seinen zamaligen Veschluß führte der Negierungsrath das pãpst· iche Verbot an, daß die römischen Geistlichen nicht in der leichen Kirche amtiren dürfen, wo alilatholischer Gottes Zienst gehalten wird. Der Regierungsrath fügte bei, die Mitbenuͤtzung der Mariahilftirche durch die Christlatholiken ame einer Ekntfremdung der Kirche von ihrer durch Vertrag und Uebung fesigehaltenen Zweckbestimmung gleich. Wörtlich autete damals das lehzte Motin der Regierung: „Die Regierung hat die Pflicht, derartigen Konflikten und der damit verbundenen Störung des Friedens unter den —RDDD——— des ihr über die Verwaltung des Ursulinerfondes und der Ursulinerlirche zustehenden und siets geübten Oberaufsichts rechtes, sondern auch Krajt der allgemeinen, nach z60 Abs,. 2 der Bundesverfassung und z 1Os des Organisanonsgesetzes hr übertragenen Obliegenheiten.“ Der Bundesrath hob diesen Beschluß auf (21. Januar 888). Die Regierung rekurrirte dagegen an die Bundes⸗ ʒersammilung. Hr. Dr, Segesser sel. verfate die Returs- chrift und hat sie in seinen 46 Jahren“ S. 658 f. ab⸗ zrucken lassen. Die Regierung führte dort aus, sie habe hr Verbot, ihre Inhibuion einerfeits auf das „allgemein zaatliche Oberaujsichterecht“ und andrerseits auf die aut Sonderungsurkunde ihr obliegende Verpflichtung be⸗ grüundet. Letztere Verpflichtung sei privatrechtlich, und es pabe daher der Bundesrath die Grenzen seiner Gewalt ilber⸗ chritten, weil privatrechtliche Streitigleiten zwischen Kanton ind Geineinde vor das Buͤndesgericht gehören. J Auf diesen Einwurf ging die Bundesversammlung ein. we e — der — ab und hod deren Ver .uee auf das „allgemein staatliche Oberauf. ichtsrecht· (G. Notz DrgaChes.) sich grundete, und behielt die rage vor, oh die Reglerung aus der Soͤnderungsurkunde in Recht habe, den Mugebrauch der Kirche durch die Christ⸗ aiholiten zu verbieten. Die Bindesversammlung sagte nicht, nese Frage sel privatrechtlich und durch den gichter ju em cheiden, es war das damals nicht sircitig. Jedenfalls hat die Bundesdversammlung festgesteltt, dah die Negierung fich ur ihr Verbot nicht mehr auf ihr allgemeines Hoheitsrecht ß 106 Orq.Ges.) berufen dann, sondern nur voch auf die Sonderungsalte. Nun kam die Sache vor das Vundesgericht. Auch dort erllärte die Reglerung, ihr ganzes Recht an der Mariahilf⸗ lirche laut Sonderungsurlunde, auch das Aussichtsrecht, sei ein Privatrecht. Das Bundesgerlcht erklärte, die Reglerung habe laut Sönderungsalte kein Privatrecht, die Mitbenüh⸗ ung her Mariahilftirche durch die Christkatholilen zu ver⸗ hielen. Der von selbst gegebene Schluß ist der: sie hat ilso gar lein Recht zu einem solchen Verbote; denn sie hat elber gesagt. all ihr Recht an der Kirche aus der Sönder⸗ ingsurkunde sei Privatrecht. Der „allein richtige Rechtsboden“ wurde nun damit ge⸗ unden, daß die Regierung ihre bisherigen Erllärungen üher en Charakter des ihr an der Mariahilftirche zustehenden dechtes verleugnet und sagt, dieses Recht sei „nunmehr“ als hoheitliches Necht aufzufassen“. Nuninehr! Es wird nicht zesagt, weshalb; es heißt einfach: so muß es sein. Was estern weiß war, ist heute schwarz. Car tol est notro Naisir. Der „allein richtige Nechteboden“ besteht serner darin, zaft die Regierung gar keinen Grund angibt fuͤr ihren Ent⸗ cheid. Das Gesetz sagt, die Entscheide der Vehörden müssen nit den Grunden versehen, weshalb sie gefällt werden. Vor jünf Jahren sagte die Regierung, weshalb sie die vom Ziadtrathe ertheilte Bewilligung aufhebe: wegen des ge⸗ annten päpstlichen Verbotes, also aus Kirchenrecht. Am i0. Januar 1889 fagt die Regierung nur noch: „Ich kann zerbieten, weil ich Hoheitsrechte habe und ein Aufsichtsrecht ubübe, und deshalb verbiete ich.“ Aber warum sie das don den obersten Behörden aufgehobene Verbot erneuert, das agt sie nicht. Der Grund liegt natürlich immer noch im zirchenrecht; aber der „allein richtige Rechtsboden“ ist der, aß man im Widerspruch nun. Gesetze (ß 10 des Verant⸗ vortlichleitsgesetzes) dein sachliches Motiv anzugeben weiß. Mit dem gleichen Nechte kann die Regierung über alle Zemeindegüter verfügen. Sie kann sagen: „Die Orisbürger⸗ jemeinde muß ihren Spital allen Kantonsbürgern zur Ver⸗ Agung halten“; oder: „Sie darf gar Niemanden außer der zemeinde in den Spital aufnehmen.“ Sie kann sagen: Die reformirte Gemeinde Luzern dar— ihre Kirche den Eng⸗ indern nicht vermiethen.“ Sie kann überhaupt mit den hemeindegiltern schalten und walten wie sie will, wenn das o geht. Änfänge hiezu sind freilich auch sonst schon gemacht vorden, z. B. im Gesete über die neue Gemeinde Werthen⸗ dein. Wenn man ohne sachliche Motive das Eigenthum der Zemeinde der Verfügung derfelben entziehen kann, dann jaben wir einen schönen Nechtsboden. Im Mariahilfgeschäfte egt also eine große Gefahr für die Selbständigleit der Ge⸗ neinden. Doch ist die wahre Absicht der Regierung daum n dieser Nichtung zu suchen, sondern man will um jeden Preis die Ansprüche und Forderungen der römischen Geist⸗ ichleit besriedigen, Kirchenrecht geht vor Landrecht. Der „allein richtige Rechtsboden“ soll dazu dienen, die Zache wieder zu verschleppen, sie an den Großen Raih des damons Luzern zu weisen, wo die Frage der Abtretung des roslaturrechtes zur Stadipfarrei vier Jahre verschleppt urde. his zum Entscheide des Großen Rathes und weiterer Netursdinstanzen sollen die Christkatholilen warten. „Hoffent⸗ ich noch lange,“ sagt das „Luz. Volkobl.“ offenherzig. Wir Lennen einen Anwalt aus dem Kanton Schwyz, der sagt eweilen, wenn er gefragt wird, wie ein Geschäft stehe, das recht verschleppt wird: „Es ist auf dem Instanzenzug.“ Der zllein richtige Rechtsboden, die neue Weisheit, besteht also zarin, daß die bereits volle fünf Jahre verschleppie Sache hhur Angabe von materiellen Griinden, in Auflehnung gegen je Bundeshehörden, in Verleugnung der von der Negierung n allen Instanzen abgegebenen Erklarungen auf einen neuen Instanzenzug gewiesen wird. Ob die derart genartien Behörden und die Bethelligten euhig zusehen, ist billig zu bezweifeln. Entweder soll eidgen. kxeution eintreten oder derStadtrath gelangt an's Bundes⸗ ericht wegen Verlezung seines Eigenthums und der Ge⸗ neindeautonomie, welche verfassungsmäßig garantirt sind, vegen Verlezung der Gleichheit vor dem Gesehe, wengen luflehnung gegen die Beschlusse der Bundesbehörden. Oder Jer Stadtrath thut Beides zugleich; er rust gegen die Auf⸗ lehnung des MNegierungsrathes beide obern eldgen. Instanzen Jleichzeitig an: Vundesrath und Bundesgericht. Wie lange diese neue Weishelt vorhält, wie lange der ieue Inslanzenzug dauert / Wir sagen im Gegensah zum „Voltoblatte“; sicher nicht lange! Eidgenossenschaft. A Schweiz. Vanknotenzirkulatian. Wie sehr diese Notenzirkulation fast umunterbrachen steigt, zeigt folgende, vom idg. Banknoten⸗Inspeltorat ausgearbeitete Jusammenstellung. Die Notenzirlulation betrug im Jahresdurchschnitt auf den dopf her Vevölkerung: 1871: Fr. 9. 26, 1872: 11. 76, 1873: 17. 40, 1874:23. 95, 1876: 28. 10, 1876: 20. 15 1877: 29. 86, 1878: 29. 46, 1879; 29. 70, 1880: 32. 75, 18813 34 80, 1882;: 34. 20, 1883: 85. 36, 884: 80. 50, 1885;: 42. 20, 1886: 43. 16, 1887: 46. 66, 888: Fr. 46. 90. Sie beträgt also heute über 6 mal mehr als 1871. Ob has ein gesunder Zustand ist! Die größle Zirkulation hatte in den letzten 8 Jahren die Banquo de Commereo in Genf mit 16 Millionen; dann folgen die Zurcher Kantonalbank mit 12! /2, die Bank in Basel mit 10*/., die Kantonalbant von Bern mit 8/4, wie Banque eantonale vautloise mit 79/ 10, die St. Gallische stantonalbank mit 7! /a, die Bank in St. Gallen mit G!/ a, die Bank in Zurich mit äb/ 10, die Bunqquo do srondvo mit 4M./., die Aargauische Bank mit 3t/., die Bant inLuzern mit VN/ i0, die Graubündner Kantonalbank, die Solothurner Kantonal⸗ zank und die Appenzell außerrhodische Kantonalbank mit 2b / io, die Schaffhauser Kantonalhant mit 2/ Millionen. — A Sgczialdemakratische Partei der Schweiz. Nach⸗ zem durch die Beitritiserklärungen von 47 Grüͤtli⸗ und Ar⸗ eitervereinen das Zustandekommen dieser Partei gesichert ist, Jat sich das Parieikomite konstituirt. Dasselbe hat als Prä⸗ identen den Hrn. Fürsprech Reichel in Vern, als Kassier den Hrn. Stadtrathh Schrag und als Sekretär den Hrn. Fürsprecher A. Steck gewählt. Eugern. (Mitgetheilt) I Das Neueste im Maria⸗ zilfhan del bhesteht in einem Schreiben der h. NRegierung in den Stadtrath, worin sie ihre Bereitwilligleit zu neuen Ausgleichsverhandlungen tuudgibt. Die Regierung cheint ihrer Sache also doch nicht so ganz sicher zu sein, wie nan nach dem höhnenden Ton des Regierungsorganes chließen sollie. — (Mitgetheilt.) Die Ersatzwahlen für ein Mitglied in's Bezirkoagericht, sowie eines Friedensricht ers sind om Negierungsraih auf Sonntag den 27. Januar an⸗ jesetzßt. — Die eid gen. Bank kann aus dem Ergebniß von 888 eine ordeniliche Dividende ausrichten; man spricht von 30/0; so wird der „Ostschweig“ 5— — Horw. (storr.) Am Sylvesteradend wurde hier ein sesellschastlicher Verein gegründet: „Ortsgesellschaft Horw“, nit folgender Tendenz: Hebung und Pflege des gesellschaft⸗ ichen Lebens; gemeinnützige Besprechungen; Förderung der ozialen Interessen der Gemeinde Horw. Der Vorstand wurde jestellt aus den HH. Richter Matimann ˖ Peyer, Präsident; Fabrikant Jat. Matimann, Sohn, Kassier; Zahnarzt J. Künzli, Aktuar. Glück auf zur Veredlung des „Thiergariens“! Wir zeben uns der Hoffnung hin, daß die Bestrehungen dieser orischriutlichen Gesellschaft nicht fruchilos bleiben werden. — Münster, (storr.) In einer Einsendung war jüngst oon der hiesigen Mittelschule die Rede. Eine solche existirt aber gar nicht mehr. Laut Erziehungsgesetz sollen nämlich die Mittelschulen vier Jahreskurse enthalten, von denen die zwei ersten Kurse der Sekundarschule entsprechen sollen, der dritte uind vierte sturs aber den zwei ersten Klassen der Realschule n Luzern. Mit dieser Mittelschule dann ein Progymna⸗ ium verbunden werden, für welches der Lehrplan der vier anitern Klassen des Gymnasiums in Luzern maßgebend ist. Die Mittelschule besteht daher in den vier Klassen der Se⸗ kundar⸗und der Realschule, und wo diese vier Klassen nicht mehr bestehen, da ist auch keine Mitielschule mehr. In Munster bestund nun die erste der drei Mittel⸗ schulen des Kantons, und mit dieser Mittelschule wurde ge⸗ naß Uebereintunft mit der Stist auch ein vierklassiges Pro⸗ ymnasium verbunden. Die Siift gah der Anstalt zwei apläne als Lehrer, und der Wahlausschuß des Kreises wuhlte drei weliliche Lehrer an die Austalt. Der Musit⸗ Ind Gesangd Unterricht wurde bald durch Angestellie der Sust, hald durch solche des Schulkretses ertheilt, — je nach vorhandenen musikalischen Kraften — aber immer ohne be⸗ ondere Zulagen von Seite des Kreises. Im Jahre 1888 purde aber auf Andringen der Stift und der Aufsichts⸗ Lomimission der Siand der Mitteischule ganz verändert. Die zwei Klassen der Realschule (dritie und vierte Klasse) wirden vollstandig weggelassen; ed bestehen daher von der