- 3 BirdLife LuzernInfo 1/09 Vernetzung nach der ÖQV Damit ein Landwirt in den Genuss von Vernetzungsbeiträgen gelangen kann, braucht es ein örtliches Vernetzungs- projekt. Vernetzungsprojekte werden in der Regel von einer oder mehreren Ge- meinden in Auftrag gegeben. Die Pro- jektierungskosten werden vom Kanton und den Gemeinden getragen. Die Um- setzungskosten gehen zu Lasten der Ge- meinde. Die Vernetzungsbeiträge an die Landwirte werden zu 80% vom Bund getragen. Die restlichen 20% müssen vor Ort aufgebracht werden. Anfänglich sind diese 20% vom Kanton bezahlt worden. Seit dem Sparpaket 2004 müssen diese Kosten ebenfalls von den Gemeinden getragen werden. Dieser Umstand hat in einigen finanzschwachen Gemeinden die Verwirklichung eines Vernetzungspro- jektes bisher verhindert. Für ein Vernetzungsprojekt nach der ÖQV muss zuerst der Ist-Zustand erhoben und dann der Soll-Zustand auf einem Plan dargestellt werden. Dazu braucht es auch einen Bericht, mit klar definierten Zielen und einem Umsetzungskonzept. Für die Erstellung der Pläne und des Berichts braucht es viel Fachwissen, weshalb die- se Arbeit einem Öko-Büro übertragen wird. Für die Erarbeitung eines Vernet- zungsprojektes wird normalerweise eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Hier ist die Mitarbeit von örtlichen Naturschutzver- einen sehr erwünscht. Einerseits können sie ihr Wissen über das Vorhandensein von Ziel- und Leitarten einbringen, ande- rerseits wird auch ihre Unterstützung bei der Umsetzung geschätzt. Mit der Öko-Qualitätsverordung kann die Biodiversität im Landwirtschaftsgebiet erhalten und gefördert werden. Natur- schutzvereine, welche in ihrer Region ei- nen aktiven Beitrag zur Biodiversitätsför- derung leisten wollen, kommen deshalb an ihr nicht vorbei. Im nächsten BirdLife Luzern - Info erfahren Sie mehr über die Förderung naturnaher Obstgärten. Die Öko-Qualitätsverordnung des Bun- des ist eine Landwirtschaftsverordnung, welche die Förderung der Qualität und die sinnvolle Vernetzung der ökologi- schen Ausgleichsflächen zum Ziel hat. Die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) ist seit 2001 in Kraft. Es ist eine Rahmen- verordnung, welche minimale Vorgaben macht. Gestützt auf die ÖQV des Bundes müssen die Kantone Umsetzungs-Richt- linien erlassen, welche auf die lokalen natürlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Die Richtlinien und Weisungen des Kantons Luzern können herunterge- laden werden unter www.lawa.lu.ch Da die ÖQV zwei Ziele verfolgt, nämlich einerseits die Förderung der Qualität und andererseits die Förderung der Vernet- zung von ökologischen Ausgleichsflä- chen, gibt es je eine kantonale Richtlinie pro Ziel. Und wie funktioniert die ÖQV? Förderung der Qualität am Beispiel Wiese Ein Landwirt kann beim Kanton ein Ge- such stellen für den Qualitätsbeitrag für seine extensiv genutzte Wiese. Eine von Kanton beauftragte Fachperson besich- tigt daraufhin die angemeldete Wiese vor dem 1. Schnitt und nimmt die stren- ge Qualitätsbeurteilung im Beisein des Landwirts vor. Dabei muss die Wiese im Minimum 6 Zeigerpflanzen aus ei- ner nationalen Artenliste aufweisen. Die Kosten der Beurteilung gehen zulasten des Landwirts. Erfüllt die Wiese die Qua- litätsanforderungen, erhält der Landwirt fortan jährlich den Qualitätsbeitrag von Fr. 10.- je Are. Im Tal- und Hügelgebiet des Kantons Luzern erfüllen bis dato nur wenige Prozent der Ökoflächen die mi- nimalen Qualitätsanforderungen nach der ÖQV. Meistens kann die ÖQV-Qua- lität nur durch eine Zerstörung des alten Pflanzenbestandes und eine vollständige Neuansaat erreicht werden. Unter be- stimmten Voraussetzungen und im Rah- men seiner Möglichkeiten unterstützt der Kanton die Neuansaat von extensiv ge- nutzten Wiesen finanziell. Was Naturschutzvereine über die ÖQV wissen sollten Diese neu angesäten Wiese am Santenberg (Egolzwil) erfüllt die Qualitätsanforderungen nach der ÖQV. Schmetterlinge nutzen das reiche Blütenangebot |F. Xaver Kaufmann Im Rahmen von Vernetzungsprojekten wer- den Ökoflächen wie diese Hecke aufgewer- tet. Davon profitieren Goldammer, Neuntöter und andere typische Heckenbrüter | F. Xaver Kaufmann Eine Zielart ist eine ausgewählte Art, die im Rahmen eines kantonalen Artenhilfspro- gramms mit geeigneten, auf ihre speziel- len Lebensraum-Ansprüche abgestimmten Massnahmen zu erhalten und zu fördern ist. Im Vordergrund steht der Schutz der aus- gewählten Art innerhalb des Kantons oder zumindest innerhalb einer naturräumlichen Region. Eine Zielart ist immer eine inter- national, national oder regional gefährdete Art. Eine Leitart ist eine Art, deren Lebensrau- mansprüche stellvertretend für viele andere Organismen des gleichen Lebensraumes als Vorgabe für die Pflege und Gestaltung desselben dient. Ziel ist die Aufwertung von Lebens- und Landschaftsräumen. Eine Leitart muss folgende Kriterien zwingend erfüllen: hohe Repräsentativität für die fo- kussierten Lebensräume oder Lebensraum- komplexe sowie weite Überschneidung der Lebensraumansprüche mit denjenigen zahl- reicher weiterer Arten. |F. Xaver Kaufmann