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Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1954
Bandzählung:
Band 44-45 (1953-1954)
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1818px
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1953%3A44

Artikel

Titel:
Das Dorfbüchlein des Fleckens Altdorf von 1684 ("Gesetze und Ordnungen für Altdorf")
Urheber*in:
Müller, Carl Franz
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405693

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Dorfbüchlein des Fleckens Altdorf von 1684 ("Gesetze und Ordnungen für Altdorf")
  • Kleine Kulturdokumente aus Uri
  • Das Sisikoner Dorfbüchlein von 1769

Volltext

63. 
Sodan 7 ehrliche Geschlechter184 
an jngst gehaltner 
Landt- 
gmeindt185, 
einemWollwysen Landtßrath, 
die 
wollmeinliche 
Erinnerung gethan, 
ob 
nit guoth 
daß 
amersten 
Sontag 
nach Absterben 
eineß 
Rathßherren und 
ledig gefalener Pfahrrey, 
umb 
Ablehnung 
aller 
gefahrlichen Nachstellung, 
wider besetz 
werden; so vili 
die 
Besetzung 
deß 
Rathblatzeß 
berüert, 
daß 
künfftig 
allwëgen am 
ersten Sontag, 
nach deß Verstorbenen Gröbt186, 
solle ußkhündt 
werden, 
daß 
man 
deß 
volgenten Sontagß 
den 
ledigen Rathßplatz 
wider werde und solle 
besetzen, 
daföhren 
man 
Wündt und Wät- 
terß halben187 
zuosamen 
kommen kan oder 
mag. —So 
vili 
aber 
die 
geistlichen 
Beneficia und 
Pfahreyen 
berierent188, soll 
eß 
by 
alter 
Ordtnung 
und Guothdunckhen eineß 
jeden Kürchgan(g)ß 
184 
Das 
sogenannte Siebengeschlechtsbegehren war 
in Artikel 
198 des 
Landbuches 
von 
1608 und in Artikel 17, 18, 20, 
21 und 23 des Landbuches 
von 
1823 
genau 
umschrieben. Artikel 
20 des 
letzteren lautet: 
„Umeinen Gegenstand 
vor 
der Lands- oder Bezirks-Gemeinde in 
Beratung zu 
nehmen, muß 
er vom 
Landrath 
angetragen 
oder aber 
von 
7 
ehrlichen Männern 
aus so 
viel 
verschiedenen 
Geschlechtern des Lands 
begehrt 
werden. Ein solches 
Begehren 
muß dem 
hiefür 
jährlichimAnfang Aprils zu 
haltenden Landsrath 
schriftlichmit 
namentlicher 
Angab 
der 7 Männer 
zur 
Kenntniß 
vorgelegt 
werden, 
um 
ein Gutachten 
darüber der Gemeinde 
vortragen 
zu 
können, 
und solle solches 
wenigstens 
im 
Auszug in allen 
Kirchgängen 
bekannt 
gemacht 
werden. Es müssen auch die 
7 Männer 
an 
der Gemeinde sich 
persönlich 
stellen." Diese Siebengeschlechtsbegehren 
kamen 
an 
der 
Landsgemeinde 
als 
erstes Geschäft nach den Wahlen 
zur Behandlung. 
Nach Artikel 
198 des Landbuches 
von 
1608 wurden solche 
Begehren an 
den 
regierenden 
Landammann 
gestellt 
und der Rat hatte 
einzig 
ein 
Mitspracherecht, wenn 
die 
Einberufung 
einer 
Extralandsgemeinde verlangt 
wurde. In der 
Verfassung von 
1888 wurde das 
Siebengeschlechtsbegehren 
durch 
Artikel 
26 
(Landbuch I, 
Seite 
12) ersetzt: 
„JedemstimmfähigenEinwohner 
oder 
einer Mehrzahl derselben steht das Recht 
zu, Anträge zu 
Händen der 
Landesgemeinde 
zustellen. 
Vorschlägeauf 
Änderung 
der 
Verfassung erfordern 
50 
Unterschriften. 
—Auf 
Begehren von 
20 
stimmberechtigten 
Einwohnern sind der 
Landesgemeinde 
alle landräthlichen 
Verordnungen, 
Beschlüsse und Erlasse 
allgemeiner Natur 
vorzulegen." 
In Ursern 
entsprach 
laut Artikel 
108 des 
neueren 
Landbuches 
(von ca. 1608) 
dem 
Siebengeschlechtsbegehren 
ein 
Fünferbegehren. 
185 
jüngst (vor kurzem) gehaltener Landsgemeinde. 
186 
Gräbt, Beerdigung. 
187 
so man 
Wind und Wetters halber. 
188 
berühren, betreffen. 82
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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