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Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1954
Bandzählung:
Band 44-45 (1953-1954)
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1818px
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1953%3A44

Artikel

Titel:
Das Dorfbüchlein des Fleckens Altdorf von 1684 ("Gesetze und Ordnungen für Altdorf")
Urheber*in:
Müller, Carl Franz
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405693

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt (Band 44-45 (1953-1954))
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Dorfbüchlein des Fleckens Altdorf von 1684 ("Gesetze und Ordnungen für Altdorf")
  • Kleine Kulturdokumente aus Uri
  • Das Sisikoner Dorfbüchlein von 1769

Volltext

67. 
So 
etwan 
ein Brunst usserthalb dem 
Dorff 
uffgaht, 
soll 
niemandt 
uß 
demDorff 
rithen201, lauffennoch gähn, 
er 
sie dan under 
oder 
by 
25 
Jahren 
alt; 
die 
Uberigen 
sollen dan 
uff 
daß 
Dorff 
warten202 und darin bliben biß 
uff M(einer) 
Herren Bescheidt 
— 
lauth 
fo(lio) 
6. 
6o. 
Dieiveil Fendrich 
Troger 
sein 
eigen 
Brunnen selbst erhaltet und 
brachenmag, 
soll 
er 
der 
Brunnensteyr203ledig sein; 
sobaldt 
er 
aber 
die anderen Brunnen brachen 
thuot, 
soll 
er 
alßdan die 
Brunnensteyr203 
geben. Lauth 
fo(lio) 
7. 
69. 
Waß den Graben oder die Tollen204 
zuo 
demWasser 
in 
den 
Dorffbach under dem Boden 
zuo 
leüthen205 
anbelangt, 
hat 
daß 
Dorff allein lassen machen und 
mit 
Bawerplalten (zu) 
töckhen206 
bevollen, 
wie 
fo(lio) 
15. DemH. Amma Khuon ist 
zwar bewilliget, 
daß Abwasser 
von 
seinem Brunnen in 
disen Graben 
zuo leithen, 
doch 
mit Vorbehalt, 
wan 
solcher versteckht und Seubereß 
mang- 
lete207, auch nach Gebühr den Costen solle zahlen 
heiffen. 
Lauth 
fo(lio) 
15. 
70_ 
Daß Schüttsteinwasser zwischent 
deß 
Fryterß 
und Hanß Jacob 
Gelonigß 
Hauß 
[jetz 
zwischent 
H(erren) 
Rolen und 
Megnetß] 
soll 
durch einGraben 
imBodeninDorffbachgeleitet 
werden. 
Lauthfo(lio) 
15. 
Der Wirthschafft bie der Kronen 
[jetz 
Rößli208] 
und Jacob 
Fölipen [jetz Füdeß] 
Schüttsteinwasser soll under der 
Psetzi209 
291 
reiten. 
202 
aufpassen. 
203 
Brunnensteuer, Brunnengebühr. 
204 
Dole, Abzuggraben. 
Meist 
gemauert 
oder 
aus Steinplatten 
bestehend. 
205 
leiten. 
206 
mit Bauerplatten zu 
decken. Es muß sich 
um Steinplatten handeln, 
die 
in der Gemeinde Bauen 
gebrochen 
wurden. 
207 
der Sauberkeit 
ermangelte. 
208 
Jetzt Hotel 
zum„Schwarzen 
Löwen". 
Siehe 
Urner 
Neujahrsblatt 
1951/52, 
Seite 
58ff. 
209 
Pflasterung. 86
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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