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Historisches Neujahrsblatt (Band 50-51 (1959-1960))

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt (Band 50-51 (1959-1960))

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1960
Bandzählung:
Band 50-51 (1959-1960)
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1k80w2
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1959%3A50

Artikel

Titel:
Eine alte Urner "Heyraths- und Eheabredung" vom Jahre 1769
Urheber*in:
Lusser, A.O.
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405711

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt (Band 50-51 (1959-1960))
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Von den Kirchengeräten im Urserntal
  • Dr. Karl Franz Lusser
  • Die Urner Landrechtsbriefe der Müller von Ursern
  • Eine alte Urner "Heyraths- und Eheabredung" vom Jahre 1769
  • Der Bildhauer Jodok Ritz (1697-1747) als Hausbesitzer zu Altdorf
  • Ein Urner Offizier in spanischen Diensten als Gefangener der Engländer, im Jahre 1797

Volltext

Eine alte Urner 
»HeyraÜis- 
und 
Eheabredung« 
vomJahre 
1769 
VonA. 0. Lusser 
Eheverträge, 
oder wie 
man 
sie 
in Uri 
auch 
nannte 
«Heiratscon- 
tracte» 
oder 
«Heyraths- undEheabredung», wurdeninalter 
Zeit im 
Gegensatz zu 
heute ziemlich 
häufig abgeschlossen.1) 
Der Grund 
lag 
darin, 
dass 
es 
bis 
zur 
französischen Revolution keine 
eigentlichen 
bürgerlichenGesetzbücher 
gab, 
welchedieprivatenrechtlichen 
Verhältnisse 
bis in Einzelheiten 
regelten. 
Es 
existierten wohl allerlei 
Instrumenteöffentlich-rechtlichenCharakters, 
wie 
Stadt-, 
Hof- und 
Landrechte, 
dazu noch 
ungeschriebenes 
Gewohnheitsrecht. Diese 
grosse 
Rechtszersplitterung rief geradezu 
nach 
privaten 
Ueberein- 
kommen, wie 
sie die Ehebriefe darstellen. 
Es bestand also damals 
eine 
grosse 
private 
eheliche 
Vertragsfreiheit. 
Sie wurde dann 
vorübergehend durch die nachrevolutionären kantonalenGesetzgebungen 
des 19. 
Jahrhundertsstark 
eingeschränkt, 
inUri 
sogar ganz 
aufgehoben,2) durch das Schweizerische 
Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch 
mit Recht wieder 
zuEhrengebracht. 
') Eheverträge, 
die nach 
altemVorbild unmittelbar bei der 
Vermählung 
abgeschlossen 
werden, 
sind heute selten. Eine 
Veranlassung 
dazu stellt sich bei 
uns 
in 
der Schweiz 
in der 
Regel nur 
dann 
ein, 
wenn statt 
des normalen Güterstandes der 
Güterverbindung 
eine der beiden anderen 
zugelassenen 
Formen des Zivilgesetzbuches 
zur 
Anwendung gelangt, 
nämlich die 
Gütergemeinschaft 
oder auch die 
Gütertrennung. 
Die Wahl dieser zwei letzteren Güterstände bildet 
jedoch 
eine 
Ausnahme, 
sodass sich schon daraus die Seltenheit 
von Eheverträgen 
in 
unserer 
heutigen 
Gesellschaft erklärt. Zahlreicher sind die 
währendder 
Ehe 
aufgestellten 
«Eheverträge». 
Sie können 
jedoch 
mehrheitlich 
als 
eine 
typische Erscheinung 
moderner 
Geschäftspraktiken 
geltenundstehenbekanntlichinkeinembesonderen 
Ansehen. 
2) Das alte Urner Landbuch 
von 
1826 
ignoriert 
den 
Ehevertrag. 
Man konnte 
also 
aus 
einemsolchen Aktenstück keine öffentliche 
Anerkennung 
und 
Verbindlichkeiten 
ableiten. 69
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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