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Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1971/1972
Urheber*in:
Stadler, Johann J.
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1972
Bandzählung:
Neue Folge 26. und 27. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 62. und 63. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur10309p
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1971%3A62

Artikel

Titel:
Landammann und Ständerat Gustav Muheim (1851-1917) von Altdorf : ein Beispiel konservativer Politik um die Jahrhundertwende
Urheber*in:
Stadler, Johann J.
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405748

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)
  • Titelseiten
  • Landammann und Ständerat Gustav Muheim (1851-1917) von Altdorf : ein Beispiel konservativer Politik um die Jahrhundertwende
  • Personen-, Orts- und Sachregister
  • Curriculum vitae
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Rechtssprechung, wirtschaftliche, 
politischeundhumanitäre 
Gründe 
als treibende Kräfte wirkten. Die 
von 
Karl 
Stooss 
für 
das 
Straf- 
undvonEugenHuber 
für 
das 
Zivilrecht weit 
vorangetriebenen 
Vorarbeiten 
veranlassten den Bundesrat 1896 
zum 
bereits erwähnten 
Antrag, 
demBunde die 
Gesetzgebungshoheit imStraf- 
undden 
restlichen 
Teilendes 
Zivilrechteszugeben. 
Muheimzählte 
zu 
den 
heftigsten Gegnern 
der Rechtseinheit. 
Nachdem 
er 
in der ständerätlichen Kommission mit einem Nichtein- 
tretensantrag unterlegen 
war 
(561), 
verteidigte er 
seine Ansicht 
als 
Minderheitssprecher in langer, glanzvoller 
Rede 
vor 
dem 
Gesamtrat 
(562). Die Rechtseinheit sei kein 
Volksbedürfnis, 
sondern 
werde 
lediglich von 
nimmersatten Wirtschaftskreisen vorangetrieben. 
Die Vielfalt der Sitten und Gewohnheiten erlaube die 
Vereinheitlichung 
nur 
auf dem 
Wege 
der mehrheitlichen 
Dekretierung, 
so 
dass 
mit Jakob Dubs 
gesagt 
werden könne: «Die Phrase 
von 
dem 
EinenRecht 
ist, 
ins 
Praktischeübersetzt, 
doch nichts 
anderes, 
als die 
Unterdrückung 
des Rechtes der Minderheit.» Er 
zeigte, 
wie 
unzutreffend 
die 
angestellten Vergleiche mit 
dem Code 
Napoléon und 
dem 
bürgerlichen 
Gesetzbuche Deutschlands 
waren 
und verwies 
seinerseits auf die föderalistischen USA mit 
der wirtschaftlichen 
Hochblüte. Die Kantone hätten bis anhin ein 
gutes 
Recht geschaffen, 
undwennirgendwoHärtenbeständen, 
habe das 
Volkdie 
Mittel, 
Abhilfe 
zu 
schaffen. Auch 
wenn 
das 
neue 
Recht besser 
wäre, 
fehlte 
ihm doch die Volkstümlichkeit, «...dieses Verhältnis wird nicht 
bloss seinen Schatten auf die Gerichte und die 
Rechtssprechung, 
sondern auch auf die 
Selbständigkeit, Unabhängigkeit 
und den 
Charakter des 
Volkes "werfen.» 
Schwerwiegend 
bemerkte 
er, 
der 
Anteil 
des 
Volkes 
an 
der 
Gesetzgebung 
werde 
geschmälert 
und 
auchder Fortbestandder 
Landsgemeinde 
bedroht. 
DieInnerschweiz, 
welche 
in stolzer Geschichte die Demokratie erobert und erhalten 
habe, werde 
majorisiert. 
«Die staatsrechtliche 
Organisation 
der 
Schweiz,» führte 
er 
zumSchlüsse aus, 
«wie sie durch die 
Bundesverfassung 
von 
1874 
geschaffen 
worden 
ist, 
besitzt meine volle 
Billigung. 
Ich wünsche imGrunde meines Herzens nichts anderes, 
als den Bundesstaat 
mit einemstarken, 
blühenden Bunde und 
mit 
lebenskräftigen, 
autonomen Kantonen.» Die Schweiz 
war von 
Natur 
aus zum 
Bundesstaate 
geschaffen. 
«Ein Volk mit 
verschiedener 
historischer 
Entwicklung, mit 
grossen, 
sprachlichen, 
sozialen und 
kirchlichen Besonderheiten kann nicht einheitlich 
regiert werden, 
ohne 
ernsten Schaden 
an 
seiner Freiheit und 
an seinemfriedlichen 
und zufriedenen Nebeneinandersein 
zu 
nehmen.» Die Rechtseinheit 
561) Gedrucktes 
Protokoll, Bern, 
1897, S. 10 
ff. Bundesarchiv, 
HAr, 
Bd. 
6. 
562) SR17. 3. 97. ASB7 (1897) 
19 
ff. 98
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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