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Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1971/1972
Urheber*in:
Stadler, Johann J.
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1972
Bandzählung:
Neue Folge 26. und 27. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 62. und 63. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur10309p
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1971%3A62

Artikel

Titel:
Landammann und Ständerat Gustav Muheim (1851-1917) von Altdorf : ein Beispiel konservativer Politik um die Jahrhundertwende
Urheber*in:
Stadler, Johann J.
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405748

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1971/1972 (Neue Folge 26. und 27. Band)
  • Titelseiten
  • Landammann und Ständerat Gustav Muheim (1851-1917) von Altdorf : ein Beispiel konservativer Politik um die Jahrhundertwende
  • Personen-, Orts- und Sachregister
  • Curriculum vitae
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

deremder 
Gruonbach, 
der 
Balanka, 
der obere Teil des 
Kummet-, 
der 
Gang- 
und Gosmerbach verbaut und die 
kostspielige 
Verlängerung 
des Reusskanales 
begonnen (877). Nach der 
Hochwasserkatastrophe 
von 
1910 baute der Kanton den 
mächtigen 
Schächenbach- 
damm. Die Kosten 
aus 
diesen Arbeiten fielen seit der 
neuen 
Verfassung 
bei den kantonalisierten Gewässern (878) dem Kanton 
zu, 
dem aber der Bund (879) und die Gotthardbahn (880) 
grosse 
Unterstützungen gewährten. 
Auch die alten 
Wuhrgenossenschaften 
hatten ihre 
Beiträge zu leisten, und Muheim widerstand ihrem 
ständigen Streben, 
alle Lasten auf den Staat 
abzuwälzen, 
hartnäckig 
(881). Bei 
Verbauungen 
nicht kantonalisierter Bäche 
betrug 
der 
Kantonsbeitrag 
meist 
12 
Prozent. Das 
Bundesgesetz 
über die 
Forstpolizei imHochgebirge ermöglichte Uri 
eine intensivere 
Waldpflege, 
Aufforstungen 
und kleinere 
Verbauungen. 
1899 
wurden die 
kantonalen 
Leistungen für Verbauungen 
gegen 
Lawinen, 
Steinschlag 
undErdrutscheerhöht (882). Die 
Alp- 
undBodenverbesserungen 
dagegen mussten 
lange 
auf staatliche 
Beiträge 
warten. Bei 
der 
Beratung 
des 
Bundesgesetzes vom 
22. 
Dezember 
1893 
zur 
Förderung 
der Landwirtschaft unterstützte 
Muheimzwar 
die 
diesbezüglichen 
Bundessubventionen, bekämpfte 
aber den 
Vorschlag 
des 
Bundesrates, 
sie dürften nicht höher sein als die 
Kantonsbeiträge. 
Schliesslich erreichte 
er, 
dass der Bund 
Bodenverbesserungen 
von 
Genossenschaften und 
Korporationen 
bis 
zu 
50 
Prozent sub- 
877) 
Vgl. 
Rechenschaftsbericht« der 
Regierung 
Uris über das 
Bauwesen (1882—1888) 
bzw.der Baudirektion (1888—1903). 
878) 
KV1888, Art. 
11, 35. 
Verordnung btr. Feststellung 
des 
Staatseigentums an 
Seen 
und Flüssen und die 
Benützung öffentlicher Gewässer 
vom 
27. 10. 1891. 
(LB 
II, 
S. 322 
ff.) 
879) 
Auf Grund des 
Wasserpolizeigesetzes. BeimReusskanal erreichte Muheim 
entgegen dembundesrätlichen 
Antragauf 
40%eine Subvention 
von 
50°/o. 
(SR5. 
6. 1900; 
NZZ6. 
6. 
1900.) 
880) 
DieBahngesellschaft verbautebeispielsweise 
den Gruonbach auf eigene Kosten. 
881) 
DieprivatenWuhrgenossenwolltenihreBelastungenauf denKantonüberwälzen, 
da dieser auch die 
Korporationen 
entlastet habe und den Nutzen aus 
den 
Gewässern ziehe. 
Ihr Begehren von 
1894, der Staat solle ihnen den 
dritten Teil der 
Kosten 
vergüten, wurde auf Antrag 
Muheims der 
Regierung 
überwiesen. 
(LR 
13. 4. 
94; UW1894, Nr. 
16. 
LG6. 
5. 94. 
LR28. 
5. 
94.) Imfolgenden Jahr setzte Muheim 
durch, 
dass 
lediglich 
der Reusswuhrgenossenschaft, die bis anhin keine 
Vergütung 
erhalten hatte, 
20% 
der Kosten entschädigt wurden. 
(LR 
16. 4. 
95; UW1895, Nr. 
16. 
LG5. 
5. 
95; UW1895, Nr. 
19. St. A. 
Uri, 
Sch. 
XII 
1, 
1 
Faszikel in 
gelbemCouvert 
«Bauwesen 1894».) 
1896 
traten die Betroffenen mit einemgrandiosen Volksbegehren 
auf, welches nicht nur 
die Uebernahme sämtlicher Wuhrlasten durch den Kanton 
forderte, 
sondern den Staat auch 
für 
elementare Wasserschäden haftbar machen 
wollte. Muheim erblickte darin eine finanzielle Bedrohung 
des 
Kantons und 
empfahl ineinemgeharnischten Bericht die 
Verwerfungder Initiativeund gewann 
die 
Zustimmung 
des Volkes. 
(RR4. 
4. 
96, 
11. 4. 96. 
LR13. 
4. 
96; UW1896, Nr. 
16. 
LG 
3. 5. 
96; UW1896, Nr. 19.) 1899—1901 
arbeitete 
Regierungsrat 
J. 
Furrer eine 
neue 
Wuhrverordnung aus und beruhigte dadurch das 
Volk. (LR 
26./27. 10. 99. 
LR 
11. 2. 1901. 
LBVI, 
S. 
13 
ff. AkteninSt. 
A. 
Uri, 
Sch. 
XII 
2. 1 
Faszikel inCouvert 
«Bauwesen 1900—1902».) Eine 
eingeleitete Referendumsbewegung 
musste 
wegen zu wenig 
gültigenUnterschriftenabgebrochenwerden. 
(LR9. 
4. 1901. 
UW1901, Nr. 15.) 
882) 
Landratsbeschlussvom30. 
5. 1899. 
LBV, 
S. 362 
ff. 143
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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