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Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1977/1978
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1978
Bandzählung:
Neue Folge 32. und 33. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 68. und 69. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1p3190
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1977%3A68

Artikel

Titel:
Die urnerische Sust- und Passordnung vom 19. Dezember 1804
Urheber*in:
Stadler-Planzer, Hans
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-422204

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zum Gedenken an Ing. Armin Oskar Lusser, Altdorf
  • Dr. med. Karl Gisler-Schmid, Altdorf : 1905-1976
  • Die alamannische Besiedlung Uris im Frühmittelalter
  • Befreiten sich die Urner auf Kosten der Unfreien und der Klöster? : Das Verhältnis der Alemannen zur Kirche und zu den Romanen
  • Uri und die Walser
  • Oberst Alfons Bessler (1807-1868) : Kommandant des 1. Schweizerregimentes in Neapel
  • Dr. Franz Müller (1805-1883) : ein Ärzteleben im Zeitalter der Romantik
  • Die urnerische Sust- und Passordnung vom 19. Dezember 1804

Volltext

Im 
Folgenden 
soll die staatliche Pass- und 
Sustordnung von 
1804 veröffentlicht und erklärt werden. Sie wurde 
1823—1826, 
als 
Uri sein Landbuch 
zum ersten 
Male 
druckte, 
nicht in die 
Rechtssammlung aufgenommen, 
weil 
Revisionsbestrebungen 
im 
Gange 
waren, 
die dann 
allerdings zu 
keinemZiele 
führten2). 
So 
erklärt es sich, 
dass das 
wichtige 
Gesetz, 
welches 
erst 
durch 
das 
Bundesstaatsrecht 
ausser 
Kraft 
gesetzt 
wurde, 
immer ein 
unbekanntes 
Dasein 
unter 
den Akten fristete und nie imDrucke 
erschien. 
Eine 
Veröffentlichung 
scheint aber in Rücksicht auf den 
Umfang, 
die 
lange 
und 
grosse 
Bedeutung 
und den 
Quellenwert 
des 
Dokumentes 
gerechtfertigt. 
Vor der 
Darlegung 
der 
Enstehung 
und 
Entwicklung 
der 
Passund 
Sustordnung 
und der 
Veröffentlichung 
des Textes selber 
möchte ich 
versuchen, 
skizzenhaft den Ablauf eines 
Warentransportes 
von 
Fliielen bis 
zum 
Gotthard 
um 
ca. 
1830 darzustellen. 
Dadurch soll demLeser das Transitwesen anschaulich 
werden, was 
ihm beim Lesen der unklar 
gegliederten 
Pass- 
und 
Sustordnung 
nützlichseinwird. 
Das 
Frachtgut 
wurde meistens 
mit 
dem 
Luzerner Nauen nach 
Fliielen 
geführt, 
hier 
von 
der 
sogenannten 
Trägergesellschaft 
ausgeladen und in der 
obrigkeitlichen 
Sust 
vomBestäter 
kontrolliert 
und 
so 
schnell als 
möglich 
den Karrern 
übergehen, 
welche die 
Güter mit 
Ross 
und 
Wagen 
in 
die 
Hauptsust 
von 
Altdorf (heute 
Zeughaus) 
fuhrwerkten. Das 
Sustpersonal, an 
deren 
Spitze 
der 
verantwortliche Sustmeister 
stand, kontrollierte 
die Waren 
nochmals, 
sie wurden 
gewogen, 
mit Frachtbriefen versehen, eingelagert 
und 
für 
die 
Weiterspedition bereitgehalten. 
Hierfür hatten die Waren- 
speditoren ,welchen Beruf in Altdorf 
mehrere Familien in 
grossem 
Stilebetrieben, dieWaag- undSusthausgebühr 
zubezahlen. 
Die 
Fuhrleute oder 
Säumer, 
welche sich 
für 
den 
Gotthardtransit 
interessierten, mussten 
sich 
in 
der Sust 
von 
Altdorf in 
eine Liste 
eintragen 
lassen und sich 
gewissen 
Vorschriften unterziehen. 
Sie 
unterschieden sich 
in die direkt fahrenden 
Säumer, 
welche das 
Frachtgut von 
Altdorf 
bis Bellinzona brachten, 
und in die 
indirekt 
2) Ldb 
I, 
213. 156
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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