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Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1977/1978
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1978
Bandzählung:
Neue Folge 32. und 33. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 68. und 69. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1p3190
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1977%3A68

Artikel

Titel:
Die urnerische Sust- und Passordnung vom 19. Dezember 1804
Urheber*in:
Stadler-Planzer, Hans
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-422204

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1977/1978 (Neue Folge 32. und 33. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zum Gedenken an Ing. Armin Oskar Lusser, Altdorf
  • Dr. med. Karl Gisler-Schmid, Altdorf : 1905-1976
  • Die alamannische Besiedlung Uris im Frühmittelalter
  • Befreiten sich die Urner auf Kosten der Unfreien und der Klöster? : Das Verhältnis der Alemannen zur Kirche und zu den Romanen
  • Uri und die Walser
  • Oberst Alfons Bessler (1807-1868) : Kommandant des 1. Schweizerregimentes in Neapel
  • Dr. Franz Müller (1805-1883) : ein Ärzteleben im Zeitalter der Romantik
  • Die urnerische Sust- und Passordnung vom 19. Dezember 1804

Volltext

und die Passkommission ist 
eingeladen, 
Aufsicht darüber 
zu 
halten 
und 
jenen 
keine 
Ladung geben zu 
lassen, welche 
Obiges 
nicht 
befolgen werden. 
5. 
ImFall einer 
AnhäufungvonWaarenin 
der 
Hauptsust 
sollen die 
Strauspferd 
auch 
zuBeförderung 
derselben durchdie 
w[ohl]w[eise] 
Obrigkeit 
mögenangehaltenwerden. 
6. 
In Betracht der 
Eigenfuhr 
mit 
eignen 
Pferden soll 
von 
der Zeit 
des 
zu 
eröffnenden Theils40) 
folgende 
Einrichtungbeobachtet 
werden. 
A. Die Transitwaar solle 
von 
Ursern durch den Theil 
vorzugsweise 
vor 
der durch 
eigene 
Pferde nach Ursern 
gebrachten Eigen- 
waar 
über den Gothard 
spediert werden, 
wobei aber ihnen 
das 
Recht der directcnFuhr immer 
gestattet 
bleibet. 
B. Diese 
Eigenthiimmer 
sollen nach 
Abführung 
einer indirecten 
Ladung 
die zweite 
Ladung 
directe 
zu 
führen 
schuldig sein, 
und 
wäre der 
Fall, 
dass die Transitwaar der 
Hauptsust einige Stokung 
leiden, 
so 
würde ihnen 
obliegen, 
die dritte Fuhr 
von 
der 
Transitwaar 
zu 
laden. 
C. Es solle bei 
jeder Verladung 
der Waar der 
Tag 
der 
Versendung 
in demFrachtbrief 
von 
dem Sustmeister 
angemerkt, 
so wie 
anch in Ursern hei 
Abgang 
der Waaren der 
Tag 
in 
dem 
Frachtbrief 
allenfalls 
angezeichnet 
werden. 
D. Die 
w[ohl]w[eise] Kantonsregierung 
wird die Strafen 
bestimmen, 
welche sie der 
Übertrettung 
dieser 
Ordnung 
angemessen 
glaubt. 
49) Die 
Erwähnung 
des 
Teils, 
des 
Transportes 
in einer 
streng 
organisierten 
Säumergenossenschaft, 
der eine 
monopolartige Stellung 
zukam, beweist die 
ungebrochene Kontinuität der 
Teilfuhr 
am Gotthardberg. 
Die 
Schneeräumung 
und 
der Schneebruch machten das 
gemeinsame Vorgehen 
mindestens für 
die Winterszeit 
zur Notwendigkeit. 
Das liberalisierende 19. 
Jahrhundert vermochte daran 
nur 
die 
strenge 
Ausschliesslichkeit und die 
rechtlich 
absolute Verbindlichkeit 
zu 
ändern. 179
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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