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Historisches Neujahrsblatt 1982/1983 (Neue Folge 37. und 38. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1982/1983 (Neue Folge 37. und 38. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1982/1983
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1983
Bandzählung:
Neue Folge 37. und 38. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 73. und 74. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur15583s
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1982%3A73

Artikel

Titel:
Ein "Ehebrief" von 1745 aus Ursern
Urheber*in:
Christen, Alex
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405791

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1982/1983 (Neue Folge 37. und 38. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Abendland um 732
  • Uri und Ursern im Frühmittelalter
  • Heddo, Abt der Reichenau und Bischof von Strassburg (-727-762-)
  • Der Name des Landes Uri, seine ältesten Personennamen und das Kirchenpatrozinium St. Albin in Silenen
  • Kulturelle Beziehungen zwischen Uri und dem Bündner Oberland vom 16. bis zum 20. Jahrhundert
  • Ein "Ehebrief" von 1745 aus Ursern
  • Die Einwohnerzahl Altdorfs und des Kantons Uri von 1600 bis 1830
  • Die Ausgrabungen in der Pfarrkirche St. Andreas in Attinghausen
  • Wilhelm Tell : wo er zu finden und wo er nicht zu finden ist

Volltext

Ein«Ehebrief»von1745ausUrsern 
VonDr. iur. AlexChristen, 
Altdorf 
Seit 
Beginndes 
16. 
Jahrhundertskames nicht 
seltenvor, 
dass 
auchimalten 
LandUri 
Brautleutevor 
Eingehungder 
EheihrefinanziellenVerhältnisse 
vertraglich 
zu 
ordnen versuchten." Dazu bestand damals umsomehr 
Veranlassung, 
als 
diegeltenden 
Gesetze 
ganz 
allgemeindas 
ehelicheGüterrecht kaum 
oder 
nur 
rudimentär ordneten. Sobestimmtedas alteUrner Landbuch2' 
unter 
demvielsagenden 
Obertitel 
«Weibergut, Bevogtete 
und 
Waisenpflegen» 
in 
Bestätigungälterer 
Gesetzeserlassevorerst kurzimArt. 
111 
«AllesWeibergut 
inhiesigemKantonsoll 
durch's Gesetz 
bevogtet 
seyn», 
umdannimArt. 
112 
entsprechenddemArt. 
116des 
alternLandbuchesfortzufahren: 
Frauengut 
soll 
bey ihremMann noch Schweinen noch 
wachsen, 
und 
was 
eineFrauerweisenkann, 
dass 
siezumManngebracht, 
soll laufendenSchulden 
vorgehen, 
wennsieauchkeineSicherheit 
oder 
Pfandhat; es wäredann, 
dass 
siedemManngeholfen, 
das Gut 
ungebührlichdurchjagen, 
inwelchem 
Fall einGericht 
entscheidensoll, obdanndenlaufendenSchuldenvorgehen 
oder 
gleich 
sein soll. Die 
Morgengab 
aber soll den laufenden Schulden 
gleich gehalten werden, es wäre dann, 
dass sie 
Satzung 
oder Pfand dafür 
hätte. Auchist dieFraunicht 
schuldigfür 
denMannzubezahlen. 
Eine 
wesentliche, praktische Voraussetzung für 
einen solchen 
Ehevertrag 
war 
freilichdas Vorhandensein 
angemessenen 
Vermögens wenigstens auf der 
einen Seite des 
künftigen Paares, was 
wohl auch einer 
gehobeneren 
gesellschaftlichen 
Stellung 
der 
beidenBrautleutegleichzusetzenwar. 
Einsolch 
feierlicher 
Ehekontrakt wurdezudemstets auchmit 
der ausdrücklichenZustimmung 
der 
beidseitigen Eltern und 
unter 
Assistenz weiterer 
Angehöriger 
oder 
Freundeabgeschlossen. 
Wennwir 
nunnebenEhekontraktenausdemaltenLandUri 
aucheinen 
solchen 
aus 
demdamals 
nochautonomenGotthardstaat Ursernfinden, so 
kann 
diesnicht verwundern, 
warendochdort 
dieobengenanntenVoraussetzungen, 
nämlicheingutbürgerlicher WohlstandbesondersinAndermatt durchaus 
allgemeinvorzufinden. 
Im«Gemälde der Schweiz»3' 
bemerkt der Urner Historiker Dr. Karl Franz 
Lusser über 
dieAndermatter, 
aber nicht 
ohneSpitze: 
" 
Hist.NBl. 1965/1966, C.F. 
Müller, «Contract 
demariage»eines Urner OffiziersinSaarlouis 
vom19. 
August 
1792. 
2) 
DasLandbuchoder offizielleSammlungder Gesetze, 
BeschlüsseundVerordnungendes 
Eidgenössischen 
KantonsUry, gedruckt 
bei 
FranzXaver Zgraggen 
1823. 
3) 
Gemäldeder 
Schweiz, IV, 
der 
KantonUri 
vonKarl 
FranzLusser, Dr. Med., 
1834. 97
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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