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Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1984/1985
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1985
Bandzählung:
Neue Folge 39. und 40. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 75. und 76. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1v421x
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1984%3A75

Artikel

Titel:
Exkurse : belastende Faktoren der Helvetischen Republik
Urheber*in:
Arnold, Werner
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405800

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Der Untergang der Landsgemeindedemokratie
  • Die Eingliederung der Urkantone in den Helvetischen Einheitsstaat
  • Die Distrikte Altdorf und Andermatt im Kriegsjahr 1799
  • Die Distrikte Altdorf und Andermatt in der Auseinandersetzung um die Verfassungsfrage
  • Die Vermittlung Napoleons und das Ende der Helvetik
  • Exkurse : belastende Faktoren der Helvetischen Republik
  • Schlussbetrachtungen
  • Anhang
  • Quellen- und Literaturverzeichnis

Volltext

amtenstabes und 
die 
Entlöhnung 
dieses 
gross 
angelegten 
Verwaltungsapparates. 
(1) 
Die 
Helvetische 
Republik führte 
die 
repräsentative 
Demokratie 
und das 
allgemeine 
Wahlrecht ein. Durch das 
System 
der indirekten 
Wahlen wurde der 
Anteil 
der 
Bevölkerung 
an der 
Bestellung 
seiner Behörden sehr stark reduziert. 
Verständlich, 
dass die 
ehemals 
allein 
wahlberechtigten 
Landsleute von Uri 
und 
die Talleute 
von Ursern, 
die 
gewohnt 
waren, 
in direkter 
Wahl 
die 
Regierung 
selbst zu setzen, 
Mühe 
hatten, 
sich mit 
dem 
neuen Wahlsystem 
abzufinden und 
es 
als 
Einschränkung ihrer alten Freiheit empfanden 
(2). 
Auf die 
Wahl 
der 
direkt mit der 
Zentralregierung 
verbundenen 
Verwaltungsbeamten - 
Regierungsstatthalter, 
Distriktsstatthalter, 
Agenten 
und deren Gehilfen 
- 
hatte 
das Volk keinen 
Einfluss. 
Die 
Vertreter ins Landesparlament 
und 
in 
den Obersten 
Gerichtshof, 
die Verwaltungskammer, 
das 
Kantonsgericht 
und 
die 
Distriktsgerichte 
wurden 
indirekt 
durch Wahlmänner bestimmt. 
Einzig 
die 
Gemeindebehörden 
- Munizipalitäten 
und Gemeindekammern 
- 
konnten von 
den Ur- 
und 
Teilhaberversammlungen direkt 
gewählt 
werden. Ihnen 
waren jedoch nur 
beschränkte 
Befugnisse 
eingeräumt; 
die 
kommunale 
Selbstverwaltung war 
durch das staatliche 
Mitspracherecht 
stark 
eingeengt, 
so 
dass 
die Munizipalitäten 
der 
Staatsverwaltung zugleich 
als 
Vollzugsbehörden 
dienten; 
auch 
sie 
galten 
deshalb beim Volk als 
Handlanger einer 
ungeliebten 
Zentralregierung. 
(3) 
Für die zahlreich anfallenden Stellen 
vor 
allemim unteren 
Verwaltungsbereich fehlte 
eine hinreichende 
Anzahl 
fähiger 
Be- 
1 
His 
I 
p. 
266. 
2 
Das 
Wahlrecht in 
den 
Landsgemeindedemokratien war 
nach 
unse¬ 
ren heutigen Begriffen 
ein 
beschränktes; nur Leute, 
die 
das 
Landrecht 
besassen, waren 
stimm- 
und 
wahlberechtigt. Vgl. 
dazu Blocher Eugen, 
Die 
Entwicklung 
des 
allgemeinen 
und gleichen 
Wahlrechts 
in der neuen 
Eidgenossenschaft, 
in: 
Zeitschrift 
für 
schweizerisches 
Recht, 
N.F. 
Bd. 25 
(1906), vor 
allemp. 
109-35, 
147-57. 
3 AH 
I 
p. 
537f.; 
III p. 
1133-37, 1158-81; 
His 
I 
p. 
144ff. 367
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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