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Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1984/1985
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1985
Bandzählung:
Neue Folge 39. und 40. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 75. und 76. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1v421x
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1984%3A75

Artikel

Titel:
Exkurse : belastende Faktoren der Helvetischen Republik
Urheber*in:
Arnold, Werner
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405800

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1984/1985 (Neue Folge 39. und 40. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Der Untergang der Landsgemeindedemokratie
  • Die Eingliederung der Urkantone in den Helvetischen Einheitsstaat
  • Die Distrikte Altdorf und Andermatt im Kriegsjahr 1799
  • Die Distrikte Altdorf und Andermatt in der Auseinandersetzung um die Verfassungsfrage
  • Die Vermittlung Napoleons und das Ende der Helvetik
  • Exkurse : belastende Faktoren der Helvetischen Republik
  • Schlussbetrachtungen
  • Anhang
  • Quellen- und Literaturverzeichnis

Volltext

dem der Urner 
Kantonstagsatzung mitzuteilen, 
die als 
Konstituante 
die 
Kantonsverfassung vorschlagen 
durfte 
und 
somit am 
besten helfen 
konnte, 
und, wie man der 
Ueberzeugung 
war, 
auch 
helfen wollte. (203) 
Hier eine 
Zusammenfassung 
der 
wichtigsten 
Punkte dieses 
für 
das Denken 
der Urner 
Geistlichkeit 
aufschlussreichen 
Dokumentes: 
- 
Die 
Forderung 
nach 
einer freien 
und 
durch keine 
Verordnungen 
eingeschränkten Religionsausübung, 
wie sie Uri bei 
der 
Eingliederung 
in den 
Einheitsstaat 
zugebilligtjaber 
seither verletzt 
worden 
war, 
wird wiederholt 
und 
bekräftigt. 
- 
In Glaubens- 
und 
Sittenlehren wird von Geistlichkeit 
und 
Bevölkerung kein anderer Richter als 
allein 
die Kirche 
anerkannt; 
diese Lehren 
gehören 
weder in 
den 
Kompetenzbereich 
der 
Zentral- 
noch der 
Kantonsgewalt. 
- Aenderungen 
in 
kirchlichen 
Gebräuchen und 
gottesdienstlichen 
Zeremonien dürfen nicht 
gegen 
den 
Willen der 
Geistlichkeit 
und 
der 
Gläubigen durchgesetzt 
werden. 
- 
Kirchen- 
und 
Pfrundgüter 
sind 
heilige, 
Gott 
gewidmete 
und 
zur Erhaltung 
der 
Religion notwendige Güter; 
sie dürfen vom 
Staat nicht 
angetastet 
werden. Ihre 
Verwaltung ist unter 
Aufsicht 
eines Pfarrers 
den Gemeinden 
überlassen, 
die sie 
gestiftet haben. 
- Katholische Studenten muss 
das 
Theologiestudium 
an 
einem 
katholischen 
Ort 
ermöglicht 
werden. Eine 
Zentralschule, 
wo 
verschiedene 
Religionen 
doziert werden, wird 
abgelehnt, 
weil 
durch eine solche 
falsche Verbrüderung nur Unglauben 
und 
Sittenlosigkeit 
hervorgerufen 
werden. 
203 StAU 
Nr. 13, 
o.D. 
Eingabe 
des 
Priesterkapitels Uri; 
Re¬ 
publikaner 
nach 
liberalen Grundsätzen, 
10. Nov. 1801 
Nr. 
1. 427
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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