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Historisches Neujahrsblatt 1988/1989 (Neue Folge 43. und 44. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1988/1989 (Neue Folge 43. und 44. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1988/1989
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1989
Bandzählung:
Neue Folge 43. und 44. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 79. und 80. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1m13kz
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1988%3A79

Artikel

Titel:
Altes Urner Eherecht
Urheber*in:
Christen, Alex
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405807

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1988/1989 (Neue Folge 43. und 44. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Urner Hexenprozesse
  • Die Bruderschaft der Urner Amts- und Spielleute
  • Das Altdorfer Taufbuch 1796-1842
  • Aus dem Altdorfer Totenbuch von 1796-1842
  • Der Messacher von Schattdorf
  • Altes Urner Eherecht
  • Kapuzinerschriftsteller aus Uri
  • Das alte Ursern im Dienste der Kirche
  • Totengebräuche und Armenseelenkult im Urserntal
  • Mitgliederverzeichnis 1989

Volltext

AltesUrner 
Eherecht 
VonDr. AlexChristen, 
Altdorf 
Eherecht, Kindesrecht, 
Familienrecht stehen 
heuteimmer wieder 
zur 
Diskussion. Unser 
eidgenössisches Zivilrecht, 
das dieses 
bedeutungsvolle 
Rechtsgebiet 
des 
bürgerlichen 
Lebens seit demJahre 1912 
ordnet, 
musstesichschonmehrfachdenneuerenLebensverhältnissenund 
geänderten 
Rechtsauffassungenanpassen. 
Sohat wohl aucheinRückblickin 
die 
Vergangenheit, wo 
Uri gleich andern Bundesständen auch dieses 
Rechtsgebiet selbständigordnete, 
einbesonderes Interesse. 
Eherecht 
war 
ehemals, 
wieallgemein, 
weitgehendGewohnheitsrecht. 
MassgebendwarenSittenundBräuche, wiemansievondenAltvordern 
übernommenhatte, 
sowiediechristlicheSittenlehre. 
ImPässelandUri 
mussteaber 
auchder Staat 
notgedrungeneinGebiet 
des menschlichenZusammenlebens 
nachdemandernunddabei im 
besondern 
auchdasEherecht 
gesetzlichregeln. 
DieBeschlüsseder 
Landsgemeinde, der höchsten 
gesetzgebenden 
Gewalt 
imLande, formten 
schliesslich 
gesamthaft 
das 
«Urner 
Landbuch», 
das alle 
diese, zeitlich 
oft weit 
auseinanderliegendenGesetzeserlassezusammenfassteund 
einigermassen auchsystematisch 
ordnete. Seit 1823 
liegt 
es 
gedruckt 
vor.1' 
Es 
sagt uns damit, was 
Rechtens 
war imLandeUri 
indenvergangenen 
gut 
dreihundert Jahren. 
Der 
ersteAbschnitt 
der 
Ehe, nämlichdieEheschliessung, 
war 
damals 
inUri, wieübrigensüberall inchristKchenLanden, 
ausschliesslichSache 
der Kirche. 
Voraussetzungen 
und 
Form, 
wie auch die örtlicheZuständigkeit 
waren 
im«kanonischen Recht» 
festgelegt, 
das 
freilich im 
Verlaufe 
der 
JahrzehnteundJahrhunderteauchÄnderungenunterlag. 
' 
DasLandbuchoder offizielleSammlungder Gesetze, 
BeschlüsseundVerordnungendes 
EidgenössischenKantonsUry. 
Gedruckt bei FranzXaver Zgraggen, Flüelen, KantonUry 
(u.a.). 
Bände 1—2, 1823—1826. Unsere weitern Zitate beziehen sich ausschliesslich 
auf 
den 
ersten Band, ansonst 
dies 
ausdrücklichvermerkt ist. Wieweit Urserndas Zivilrecht 
vor 
der 
Mediation(1803), d.h. 
vor Aufgabeseiner Autonomie, 
anders 
regelte, muss 
hier 
offenbleiben. 139
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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