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Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1990/1991
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1991
Bandzählung:
Neue Folge 45. und 46. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 81. und 82. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1w607w
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1990%3A81

Artikel

Titel:
Hochmittelalter und frühes Spätmittelalter (950 bis 1428)
Urheber*in:
Stadler-Planzer, Hans
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405814

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)
  • Abbildung
  • Titelseiten
  • Vorwort
  • Urgeschichte
  • Die Römerzeit : 58 v. Chr. bis um 650
  • Die Einwanderung der Alemannen : 7. bis 9. Jahrhundert
  • Hochmittelalter und frühes Spätmittelalter (950 bis 1428)
  • Das ausgehende Spätmittelalter
  • Schlussgedanken
  • Register der Orts- und Personennamen
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Die 
von 
Erstfeld hatten das Meieramt der 
Landespfarrei 
Altdorf 
1258-1393 in ununterbrochener Kontinuität inne. Seit 1330 besetzten sie 
auchdasAmt 
inBürglen. Siekonzentriertensichviel 
stärker als 
diebeiden 
anderenMeierfamilienauf 
ihrenWirkungskreisimReusstal 
undübernahmen 
ausserhalb des 
UrnerlandeskeineöffentlichenÄmter. Deshalbwaren 
sie 
von 
denFraumünster Ministerialen die einflussreichsten. 
Johann 
von 
Erstfeldkonntedaher 
alsLandammannindieFussstapfendes 
letzten 
Freiherrn 
treten. 
Spätestens 
1360 ist 
er indiesemAmtenachgewiesen, under 
hatteesbis1374inne. 
NacheinemUnterbruchvonzwölf 
Jahren, während 
welcher Zeit Konrad der Frauen 
Landammannwar, 
folgte 
1387-1391 
JohannsvonErstfeldSohnWalter 
alsLandammann. 
Es scheint aber, 
dass das Land 
sichbemühte, dieMacht 
des 
Landammanns 
besser 
unter 
Kontrollezubringen. 
Dennwohl nicht 
zufälligwerden 
nachder Ärader 
vonAttinghausendiebeidenverfassungsmässigenBehörden 
des Rates undGerichtesbesser 
fassbar.117 Der Rat erscheint 1373 
erstmals 
indenUrkunden.118 
Er 
bestandaussechzigMännern, welchemandie 
Sechzger (Name1412überliefert) 
nannte. 
Jededer 
zehnGenossamendurfte 
sechsVertreter wählen. DieRäteschworen, auf desLandammannsGeheiss 
zuerscheinen, 
das Recht 
zufördernunddas 
Unrecht 
zuunterdrücken, 
zu 
verschweigen, was zu verschweigen, 
und 
vorzutragen, 
was 
vorzutragen 
sei. 
DasGericht inder 
FormdesFünfzehnergerichtesfand1366erstmals 
urkundliche 
Erwähnung.119 
Es 
bestand- 
der Namebekundet es 
- 
aus 
fünfzehn 
Mitgliedern, 
nämlich zehn 
von 
den Genossamen und vier 
von 
der 
LandsgemeindegewähltenRichternunddemLandammannals 
Vorsitzendem. 
Dievier 
vonder LandsgemeindeGewähltenwurdenAmmannrichter 
genannt. 
ZurBestellungderbeidenBehördenwurdedasLandinzehnWahlkreise 
oder 
Genossameneingeteilt. DieseGenossamenentsprachenkaumeiner 
historisch 
gewachsenenStruktur 
unddürfennicht mit denbisweileninden 
Quellen 
erwähnten Genossamen verwechselt werden, 
welche Siedlungsgruppen, 
Dorfschaftenoder Kirchhörinenumfassten. DieWahlkreisgenossamen 
warenkünstlichgeschaffeneGebiete.120 
Sie 
umfasstenoft mehr als 
einDorf. 
So 
werdenbeispielsweiseAttinghausenundSeedorf 
schon 1376 
vonErstfeld 
Entstehungvon 
Rat und 
Fünfzehnergericht 
Bildungder 
10 
Genossamenals 
Wahlkreise 
117 
Stadler-Planzer, Hans: DieBehörden- 
undVerwaltungsorganisationUris, einÜberblick, 
in: 
Gfr133(1980)35-80, 
bes. S. 
40-41,45-46. 
118Gfr42(1887)46. 
™Gfr41(1886)125. 
120DieersteErwähnungdieser 
besonderenArt 
vonGenossamenerfolgt 
1362. 
AnAllerheiligen 
(1. 
Nov.) 
1362verpflichtetedieLandsgemeindejede«Gnoßambe», 
2Kläger 
zubestimmenund 
zuvereidigen, 
welche 
dieDurchführungbestimmter 
Landesgesetzekontrollierenund 
Fehlbare 
anzeigenmussten. 
(Gfr42,1887,45.) 272
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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