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Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1990/1991
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1991
Bandzählung:
Neue Folge 45. und 46. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 81. und 82. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1w607w
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1990%3A81

Artikel

Titel:
Hochmittelalter und frühes Spätmittelalter (950 bis 1428)
Urheber*in:
Stadler-Planzer, Hans
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405814

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1990/1991 (Neue Folge 45. und 46. Band)
  • Abbildung
  • Titelseiten
  • Vorwort
  • Urgeschichte
  • Die Römerzeit : 58 v. Chr. bis um 650
  • Die Einwanderung der Alemannen : 7. bis 9. Jahrhundert
  • Hochmittelalter und frühes Spätmittelalter (950 bis 1428)
  • Das ausgehende Spätmittelalter
  • Schlussgedanken
  • Register der Orts- und Personennamen
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

5. 
Genossame: 
Spiringen 
6. 
Genossame: UnterschächenV5, 
Wassenmit GöschenenundMeienVè 
7. 
Genossame: 
SilenenherwärtsderReuss 
8. 
Genossame: 
GurtnellenjenseitsderReussVi 
Erstfeldjenseitsder 
ReussVi 
9. 
Genossame: 
AttinghausenVi, 
Seedorf 
%, 
RipshausenVo 
10. Genossame: 
SeelisbergVe 
Isenthal 
%, 
BauenVe 
DieseEinteilungbliebmit 
nur 
geringenÄnderungenbis 
1850 
gültig, 
so 
dass 
angenommenwerdendarf, 
siesei seit 
Beginnder 
Genossamengleich 
gewesen, 
zumal 
siedieOrdnungvon1600als«vonnAltemhar»bestehend 
bezeichnet.123 
DieVermutung, 
Rat 
undFünfzehnergericht 
unddiehierfür 
notwendigen 
GenossamenseiennachdemAbgangder FreiherrenvonAttinghausen 
um1360 vonder Landsgemeindegeschaffenworden, 
stützt sichnicht 
nur 
auf 
dieersteErwähnungder 
drei 
Institutionen, 
sondernauchauf dieTatsache, 
dassüberall inder 
Urschweizum1400 
oder früher dieLandesverfassungen 
sichnachähnlichemMuster 
ausbildeten.124 Das 
öffentlicheLeben 
wurdevielfältiger, dieAnsprücheandieBehörden 
differenzierter. 
So 
entstand 
aucheineverfeinerteundkonsequenter 
geregelteBehördenorganisation. 
Vielleicht bestandendamalsauchbereitsdas für kleinereFällezuständige 
Siebnergericht 
unddas 
speziell 
für 
fremde 
Kaufleutegeeignete 
Ortsoder 
Gassengericht. 
Letzteres hattebesonders 
an 
Markttagenviel 
Arbeit. 
DieEntstehungszeit 
dieser 
kleinenGerichteist unklar, dochnimmt 
die 
Forschungan, 
dassihreUrsprüngeebenfallsinsMittelalterzurückreichen.125 
DasLandwarauchentschlossen, 
ausdemErbedesletztenAttinghausen 
reichenGewinnzuziehenunddieGunst 
der 
Stundefür 
denStaat 
zunützen, 
gegendieAnsprücheder 
rechtmässigenErbenundbevor 
fremdeInter- 
Attinghauser 
Erbeund 
Landrechtsgesetze: 
123 
Genossameneinteilungvon1823 
imLandbuchUri. 
Bd. 
1. 
Flüelen, 
1823. 
S. 
30. Erst 
mit 
der 
Kantonsverfassungvon1850 
(Art. 
31) 
erfolgtedieEinteilungdesKantonsinGemeinden(siehe 
LandbuchUri. 
Bd. 3. 
Altdorf, 
1853. 
S. 
11). 
124 
AllgemeinBlickle, 
Peter: 
FriedeundVerfassung, 
in: Innerschweiz undfrühe Eidgenossenschaft. 
Bd. 1. 
Ölten, 
1990. S. 
15-202,bes. 
93-111. 
125 
Stadler-Planzer, Hans: Behörden- 
undVerwaltungsorganisation, 
a.a.O., 
S. 
46. 
Kaumzutreffen 
dürftePeter 
BlicklesVermutung(a.a.O., 
S. 
102), dasFünfzehner- 
undSiebnergericht 
vonUri 
hätten 
sichauseinemursprünglichen<Siebnergericht>entwickelt. 
DenndasSiebnergericht 
ist 
gemäss 
Artikel 
49desUrnerLandbuchseindeutignachdemFünfzehnergericht 
entstanden. 
Hingegen 
erscheint 
mir denkbar, 
dass sichdas 
Fünfzehnergericht auseiner Formvon<Ammann- 
gericht>entwickelt 
hat. 
SeinefrühesteFormkönntedasim13. 
Jh. 
nachgewieseneAmmänner- 
kollegiumgewesensein: 
1233«officiati 
et 
procuratores»(QW1/1,345); 
1273«Burcardo ministro 
suoceterisqueministris» 
(QW1/1, 
1107). DieMitammänner könnteninden4 
«Ammannrichtern», 
denvonder 
Landsgemeinde 
gewähltenMitgliederndes 
Fünfzehnergerichtes, 
ihre 
Fortsetzunggefundenhaben. 
Dennes ist 
eigenartig, 
dass 
vondenFünfzehnerrichtern10von 
denGenossamen, 
4jedochvonderLandsgemeindegewählt 
wurden. 274
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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