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Historisches Neujahrsblatt 1998/1999 (Neue Folge 53. und 54. Band)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Historisches Neujahrsblatt 1998/1999 (Neue Folge 53. und 54. Band)

Zeitschrift

Titel:
Historisches Neujahrsblatt
Untertitel:
für das Jahr ...
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Altdorf

Zeitschriftenband

Titel:
Historisches Neujahrsblatt 1998/1999
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
1999
Bandzählung:
Neue Folge 53. und 54. Band
Alternative Bandzählung:
1. Reihe 89. und 90. Heft
Kanton:
Uri
Permanente ID:
ark:/63274/bur1k57sg
Lizenz:
In Copyright 1.0
Link zur Quelle:
https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=hnu-001%3A1998%3A89

Artikel

Titel:
Das urnerische Strafverfahren im 19. Jahrhundert : zwischen obrigkeitlicher Herrschaftspraxis und alltäglicher Konfliktregelung
Urheber*in:
Töngi, Claudia
Sammlung:
Kantonsbibliothek Uri
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
DOI:
10.5169/seals-405838

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Historisches Neujahrsblatt
  • Historisches Neujahrsblatt 1998/1999 (Neue Folge 53. und 54. Band)
  • Titelseiten
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das urnerische Strafverfahren im 19. Jahrhundert : zwischen obrigkeitlicher Herrschaftspraxis und alltäglicher Konfliktregelung
  • Inhaltsverzeichnis
  • "Man solle mir die Kerzen nur anzünden" : Vaterschaftsklagen und Unzuchtsfälle im Kanton Uri des 19. Jahrhunderts
  • Ein gefürchtetes und berüchtigtes Weib : zur fiktionalen Qualität von Gerichtsquellen
  • Autorinnen

Volltext

tet ist, 
innerhalb derer den 
IndividuenWahlmöglichkeiten gegeben 
sind, 
ihreKonfliktezuregeln. ImFolgendensollenalso 
auchdieStrategiender 
EinzelnenimUmgangmit demJustizapparat 
Teil der 
Untersuchungsein. 
Ichgehe 
davonaus, 
dass 
GesetzeundVerordnungenkeinstarres 
Faktum 
sind, 
sondernkontinuierlichzur 
Dispositionstehen: 
imWechselverhältnis 
zwischenInstitutionundIndividuenwerdensieimmer wieder 
neu 
ausgehandelt 
undunterliegeninsofernder historischenVeränderung. 
Mit demeben 
Gesagtenwirdangedeutet, 
dass 
imFolgendenversucht 
werden 
soll, 
Verfahrenslogik (Justizinstitutionen, 
Réglemente 
und 
Verordnungen 
zumVerfahren) 
undHandlungslogik 
(Strategiender 
Konfliktparteien 
undder 
Justizbeamten) 
nicht 
alsgetrennteEbenender Konfliktregelung 
zubehandeln, 
sondernihr 
Verhältnis zusammenzudenken. Dies 
bedeutet, 
dassdieDarstellungdesUrnerischenStrafverfahrenszwar 
vondenformalen 
Rechtsquellenausgehen wird, 
diese aber 
konfrontiert werdenmit 
der 
imFallmaterial 
präsenten 
Handlungsebene, 
und 
umgekehrt 
konkretes 
Redenvor 
Gericht 
möglichst 
auf 
dieInstitutionbezogenwird.3 
EinzweitesHauptziel 
der 
Untersuchungrichtet 
sichauf dieimVerlauf 
des Verfahrens 
produzierten 
Texte 
(Verhöre, 
Schlussberichte über das 
Untersuchungsverfahren, 
Urteilstexte). 
Diese Texte sind 
von 
sehr 
unterschiedlicher 
Gestalt 
undsiestellendieGrundlagedar, 
auf welcher letztlich 
diejuristischeBeurteilungeinesFallesberuht. 
Siemüssenalsobestimmten 
Anforderungengenügen, 
umdiesenZweckerfüllenzukönnen. 
Mit 
wenigen 
Ausnahmen(Briefen, 
ärztlichenGutachtenu. 
ä.) bestehendieFalldossiers 
ausschliesslichaussolchenvomJustizapparat 
selbst 
produziertenTexten. 
HistorikerinnenundHistoriker 
sind also 
in 
gewisser 
Weise ebenfalls 
Gefangene 
dieser 
institutionellen 
Perspektive 
auf die 
sogenannte 
soziale 
Wirklichkeit: die 
Konflikte, 
Interessengegensätze, Rechtsübertretungen 
und 
moralischenVerfehlungen, 
die 
vor 
den 
Richternverhandelt wurden. 
EinegenaueUntersuchungder 
Charakteristikader einzelnenTexteist also 
auchals 
quellenkritischeReflexionerforderlich. 
Unter 
Handlungist 
hier 
imWesentlichensprachlichesHandelnzuverstehen. 
Diesbetrifft 
sowohl 
dieGerichtssituationselbst, dieeineKommunikationssituationist, wieauchihreÜberlieferung 
imMediumder 
Sprache. 
ZumVerhältnisvonsprachlichenHandlungsmusternim 
institutionellenRahmendesGerichtsverfahrensschreibt 
Löschper: 
«Wichtigist 
dassdie 
unterschiedlichenHandlungs- 
undKommunikationsformen, diedieRechtssprechungausmachen, 
nicht 
alleinanzwischenmenschliche, 
lokal und 
situativzuetablierendeSituationender 
Kommuniaktiongebundensind, sondernaninstitutionell 
vorgegebeneKontexteund 
Ablaufschemata» 
(GabrieleLöschper: Bausteinefür 
einepsychologischeTheorierichterlichenUrtei- 
lens. 
Baden-Baden1999, 212).
	        

Institution

 
Kantonsbibliothek Uri

E-Periodica

 
Dieses Digitalisat wurde dankenswerterweise von E-Periodica zur Verfügung gestellt.

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