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Jahresbericht (2005)

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Nutzungslizenz

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2005)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2005
Datierung:
2005
Bandzählung:
2005
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1048gm
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2005)

Volltext

28 
Staatsarchiv Luzern 
29 
Jahresbericht 2005 
Ort, wo die nötige Kontrolle der Benutzer ohne grossen Aufwand zu bewerkstelli- 
gen ist. Häufig ist diese Möglichkeit nicht gegeben, ja es kommt sogar vor, dass 
Archivalien an Interessierte nach Hause ausgeliehen werden, zuweilen sogar ohne 
Quittung. Solche Praktiken gefährden natürlich die Vollständigkeit des Archivgutes 
in hohem Masse. 
Nicht in allen Gemeindearchiven wird in drei klar voneinander abgegrenz- 
ten Schriftgutbereichen gearbeitet: Die Registratur für den Umgang mit Schrift- 
gut für die alltäglichen Geschäfte, die Altregistratur für Unterlagen, die von der 
Verwaltung nur noch sporadisch benutzt werden müssen und schliesslich diverse 
Fonds in Form von Endarchiven für Unterlagen, die nicht mehr benutzt werden, 
bereits Geschichte sind und mit einem Archivverzeichnis für die Nachwelt aufbe- 
reitet sind. Diese Verzeichnisse, die Forschenden den Umgang mit den Archivalien 
erleichtern und den Komfort bei der Benutzung erhöhen, fehlen leider an vielen 
Orten. Es wäre wünschenswert, wenn neben den Ausgaben für die Registratur, die 
nicht selten private Firmen betreuen, auch jährlich fixe Summen für das Verzeich- 
nen von Endarchiven durch geschultes Personal budgetiert würden. 
Immer wieder suchen private Träger wie Vereine, Parteien etc. Räumlich- 
keiten für ihre Archive. In Bezug auf das Archivieren von privaten Unterlagen 
besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Auftrag, weder für das Staats- noch für 
die Gemeindearchive. Nichtsdestotrotz und im Sinne der Abbildung aller Berei- 
che der Lebenswirklichkeit ist die Sicherung privater Archive ein kultureller Auftrag, 
und das Argument vom schlanken Staat dürfte nicht als Entschuldigung für die 
Vernachlässigung dieser Aufgabe herangezogen werden. Oft ist schon viel getan, 
wenn die Gemeinden den Privaten Platz im Gemeindearchiv zur Verfügung stellen. 
Korporationen haben laut Gemeindegesetz von 1962 sogar das Recht, für ihre 
Archive Gastrecht im Gemeindearchiv zu verlangen. 
Immer mehr Aufgaben werden in den Gemeinden in Zweckverbänden 
erfüllt. In diesen Zweckverbänden muss man sich darauf einigen, welche Gemein- 
de die Archivierung besorgen soll. Damit kann vermieden werden, dass es zu 
Mehrfachüberlieferungen kommt oder schlimmer noch zu gar keiner Überliefe- 
rung, weil jede beteiligte Gemeinde hofft, eine andere erledige die Archivierung. 
Mit den Gemeindefusionen stellt sich neben vielen anderen Fragen auch 
jene zu den Archiven der fusionierenden Gemeinden. Die Archivbelange wur- 
den bis anhin in den Fusionsverträgen speziell geregelt. Es ist wichtig, dass alle 
Gemeinden, die zu Ortsteilen der neuen Gemeinde werden, ihre Archive abschlies- 
sen. Dies geschieht am besten mit einem detaillierten Verzeichnis aller Unterlagen. 
Nur hängige Geschäfte werden an die neue Gemeinde weitergereicht. Auch für 
abgeschlossene Archive ehemaliger Gemeinden gilt, dass die Unterlagen öffent- 
lich zugänglich sein müssen. 
Kurz zusammengefasst kann zu den Problemen in den Kommunalarchiven 
und den Lösungen dazu festgehalten werden: Es gibt einiges zu tun in den Archi- 
ven der Gemeinden des Kantons Luzern, um eine umfassende Überlieferung zu 
gewährleisten. Aber mit dem Willen, gemeinsam daran zu arbeiten, sind Lösun- 
gen für die Probleme durchaus möglich, auch in einer Zeit der Steuersenkungen 
und redimensionierten Budgets. 
5. Rechtliche Situation – Beziehungen zwischen Staatsarchiv und 
Gemeindearchiven 
In den Schweizer Kantonen werden ganz unterschiedliche Traditionen gepflegt in 
den Beziehungen zwischen den Staatsarchiven und den Gemeinde(archive)n, und 
nicht selten beruhen sie auf wackeligen gesetzlichen Grundlagen. Im Jahresbericht 
2000 des Staatsarchivs Luzern bezeichnete der Staatsarchivar „die Beziehungen 
des Staatsarchivs zu den Gemeinden“ als „in Wirklichkeit sehr 
bescheiden“5, 
und 
er gibt seiner Genugtuung Ausdruck, dass mit dem „Inkrafttreten der Verordnung 
über die Gemeindearchive vom 4. Januar 1994 (SRL 587)“ dem Staatsarchiv end- 
lich erlaubt sei, „auf das Archivwesen in den Gemeinden Einfluss zu nehmen“. 
Rückblickend muss gesagt werden, dass auch nach 1994 die Beziehungen des 
Staatsarchivs zu den Gemeinden bescheiden blieben. Zwar war das Staatsarchiv 
jederzeit bereit, auf Anfragen von Gemeinden hin Hilfe anzubieten und beispiels- 
weise bei der Verzeichnung von Teilen der Archive oder bei der Instandsetzung 
und Ausstattung der Archivräume beratend mitzuwirken. Eine gezielte und koordi- 
nierte und somit umfassende Betreuung der Kommunalarchive wurde aber nie an 
die Hand genommen, in erster Linie aus Gründen mangelnder personeller Res- 
sourcen. So blieb die Einflussnahme eher zufällig, und dieser Zustand erfuhr keine 
Besserung, als die Verordnung über die Gemeindearchive mit dem Gemeindege- 
setz vom 4. Mai 2004 schon nach zehn Jahren ihre Rechtskraft wieder verlor. 
Viel besser sind hingegen die Beziehungen des Staatsarchivs zu den Kirch- 
gemeindearchiven, weil die römisch-katholische Landeskirche die fachliche Bera- 
tung dieser Archive durch eine Archivarin dadurch unterstützt, dass sie seit gut 10 
Jahren eine 50%-Stelle finanziert für die Betreuung von Kirchgemeindearchiven 
und von Archiven katholischer Verbände im Staatsarchiv Luzern. 
Die unterschiedlichen Traditionen in den Beziehungen der Staatsarchive 
zu den Gemeindearchiven manifestieren sich auch in den verschiedenen kanto- 
nalen Archiv- und Gemeindegesetzen und den sie ergänzenden Verordnungen. 
So werden beispielsweise, ganz im Gegensatz zum zürcherischen Gesetz, im Gel- 
tungsbereich (§ 1) des Archivgesetzes des Kantons Luzern vom Juni 2003 die 
Gemeinden nicht erwähnt. Es gilt ausdrücklich nur für die kantonalen Behörden. 
Auf einen Passus über die Gemeindearchive wurde trotz Drängens des Staatsar-
	        

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