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Jahresbericht (2005)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2005)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2005
Datierung:
2005
Bandzählung:
2005
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1048gm
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2005)

Volltext

30 
Staatsarchiv Luzern 
31 
Jahresbericht 2005 
chivs verzichtet. Im Gemeindegesetz wurde das Versäumte z.T. nachgeholt, die 
Gemeinden werden in § 32 zum Führen eines Archivs mit den archivwürdigen 
Unterlagen verpflichtet. Für die Sicherung und Benutzung des Archivguts in den 
Gemeindearchiven gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das 
Archivwesen (§ 33). 
 Ebenso unterschiedlich sind in den Gesetzes- und Verordnungstexten die 
Aufträge an die Staatsarchive in Bezug auf die Kontakte zu den Gemeindearchiven. 
Das Archivgesetz des Kantons Zürich beauftragt das Staatsarchiv mit der Beratung 
und fachlichen Aufsicht über die anderen Archive. Diesem Auftrag kommt das 
Staatsarchiv durch regelmässige Besuche in den Gemeindearchiven 
nach.6 
Das 
Archivwesen in den Gemeinden des Kantons Thurgau ist durch die Verordnung 
des Regierungsrates über die Gemeindearchive geregelt und bestimmt u.a.: „Das 
Staatsarchiv führt Inspektionen durch, erteilt die notwendigen Weisungen und 
sorgt für die Ausbildung der Gemeindearchivare. Es ist bei den Amtsübergaben 
der Gemeindeammänner, Ortsvorsteher und Bürgerpräsidenten beizuziehen.“ 
Die zwei genannten Kantone gehen, was die Beratung, Aufsicht und 
Weisungsbefugnis des Staatsarchivs gegenüber den Gemeinden betrifft, in ihrer 
Rechtssetzung klar weiter als der Kanton Luzern. Das Luzerner kantonale Archiv- 
gesetz definiert in § 3 wohl archivwürdige Unterlagen, und § 32 des Gemeinde- 
gesetzes verpflichtet die Gemeinden auch zur Archivierung solcher Unterlagen, 
dem Staatsarchiv wird aber als Kompetenz gegenüber den Gemeinden bloss die 
Beratung in Archivfragen zugestanden (Archivgesetz § 4). Somit hat das Staatsar- 
chiv keinen konkreten Auftrag wie die Staatsarchive vereinzelter anderer Kantone, 
Gemeindearchive zu besuchen (zu inspizieren), Mängel oder Lücken festzustellen 
und sogar die Behebung der Mängel zu verlangen. Es kann nur reagieren, nicht 
agieren. 
6. Ziel und Perspektive: Überlieferung im Verbund 
„Die Archivierung leistet mit der dauernden Aufbewahrung und Aufbereitung von 
Unterlagen einen Beitrag zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rati- 
onellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollzieh- 
barkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die 
Forschung“. So formulieren das Gesetz über das 
Archivwesen7 
bzw. das Gemein- 
degesetz8 
den Zweck der Archivierung. 
Je nach Standpunkt werden diese vier Aspekte unterschiedlich gewichtet. 
Sowohl die Bedeutung der Rechtssicherheit als auch jene der Transparenz staatli- 
chen Handelns werden kaum ernsthaft angezweifelt, denn sie dienen allen Bürge- 
rinnen und Bürgern. An einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung 
sind in erster Linie die Behörden und Institutionen interessiert. Es ist daher nicht 
verwunderlich, dass Aktenführung und Archivierung in den Verwaltungen häufig 
dann zum Thema wird, wenn ein schneller Zugriff auf gewünschte Unterlagen aus 
welchen Gründen auch immer nicht möglich ist. Die Bereitstellung von Unterla- 
gen für die Forschung schliesslich geniesst in der Verwaltung aus verständlichen 
Gründen nicht erste Priorität, weil man darin für sich keinen unmittelbaren Nutzen 
sieht und nur wenige Personen davon direkt betroffen sind. In der Botschaft zum 
Entwurf eines neuen Archivgesetzes schrieb der Regierungsrat im Januar 2003 
zu diesem Aspekt: „Die geschichtliche Aufarbeitung und der offene Umgang mit 
der Vergangenheit setzen die Existenz einer authentischen Überlieferung voraus. 
Die originalen Unterlagen der Dienststellen und Behörden geben Einblick in zahl- 
reiche gesellschaftliche, wirtschaftliche, politische und kulturelle Veränderungen 
und Entwicklungen. Die Archive und das Staatsarchiv im Besonderen sollen diese 
Überlieferungen sicherstellen und pflegen und damit der Forschung die notwendi- 
gen Grundlagen zur Verfügung stellen.“ 
Überlieferung ist somit eine Grundaufgabe der Gesellschaft. Dieser Auf- 
gabe kann sie aber nur nachkommen, wenn alle staatlichen Ebenen sich daran 
beteiligen. Eine Gesamtdokumentation aller Bereiche der 
„Lebenswirklichkeit“9 
ist aber nur möglich, wenn erstens Überlieferung gemeinsam gestaltet wird und 
zweitens auch nichtstaatliche Unterlagen zur Ergänzung der staatlichen Proveni- 
enzbestände mit einbezogen werden. Nur so ist eine „Überlieferungsbildung im 
Verbund“ möglich, wie sie Robert Kretzschmar, Präsident des Landesarchivs Baden- 
Württemberg, vorschwebt. 
In den letzten Jahren wurde das Staatsarchiv immer wieder um Hilfe 
angegangen im Zusammenhang mit dem „Ausmisten“, d.h. dem Platz schaffen 
in den Gemeindearchiven. Dabei lautete die Hauptfrage meistens: Was dürfen 
wir wegwerfen, was nicht? Das Staatsarchiv konnte jeweils auf die alte, nicht mehr 
rechtskräftige Verordnung über die Gemeindearchive von 1994 und die in des- 
sen Anhang aufgeführten Aufbewahrungsfristen verweisen. In Gesprächen mit 
Gemeindeschreibern und privaten Archivfirmen zeigt es sich aber immer deutli- 
cher, dass diese Liste mit den Aufbewahrungsfristen renovationsbedürftig ist, weil 
in den 12 Jahren seit dem Inkrafttreten der Verordnung neue Geschäfte auf die 
Verwaltung zukamen und ausserdem viele der Angaben durchaus zu diskutieren 
sind. Es ist an der Zeit, dass unter der Führung des Gemeindeschreiberverbandes 
und unter Rückendeckung des Verbandes Luzerner Gemeinden eine Arbeitsgrup- 
pe eingesetzt wird mit dem Ziel, ein Arbeitsinstrument in Form eines Handbuches 
zu kreieren, das den Gemeinden bei der Archivierung und der Führung eines 
Archivs dienlich ist. Gerne ist das Staatsarchiv bereit, mit dem für die Gemeinde- 
archive zuständigen Mitarbeiter in dieser Arbeitsgruppe Einsitz zu nehmen. Auch
	        

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