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Jahresbericht (2010)

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Nutzungslizenz

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2010)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2010
Datierung:
2010
Bandzählung:
2010
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1s46jd
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2010)

Volltext

5 
Jahresbericht 2010 
Tätigkeit des Staates muss stets nachvollziehbar sein. Darum sollen demokrati- 
sche Prozesse transparent sein, und deshalb hat das Archivwesen, als kollektives 
Gedächtnis, eine herausragende Bedeutung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe, 
muss das Archiv Tätigkeiten des Staates als Phänomen erfassen. Die zukünftigen 
Generationen müssen verstehen, wieso eine bestimmte Entwicklung hat stattfinden 
können. Dazu bedarf es vieler Informationen. Zu diesen Informationen gehören 
auch konkrete Personendaten, weil diese erst richtig aufzeigen, wie sich Struktu- 
ren und Reglemente konkret auswirken. Dennoch darf daraus nicht geschlossen 
werden, dass ein Heim sämtliche Akten dem Staatsarchiv übermitteln darf. Dies ist 
für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nicht unerlässlich und damit unverhält- 
nismässig. Zudem ist der Staat nicht dafür zuständig, jedem einzelnen Bürger und 
jeder einzelnen Bürgerin den eigenen Lebensweg aufzuzeichnen. Es besteht mithin 
kein solcher Leistungsanspruch gegenüber dem Staat. 
Aufgrund dieser Überlegungen haben Gespräche zwischen dem Staatsar- 
chiv, dem zuständigen Departement und dem kantonalen Datenschutzbeauftrag- 
ten stattgefunden. Letzterer hat die Auffassung vertreten, dass zwar ein öffentliches 
Interesse an der Archivierung von Lebensvorgängen in Heimen besteht. Anderseits 
stellt die Archivierung sämtlicher Heimakten eine unverhältnismässige Persönlich- 
keitsverletzung der betroffenen Personen dar. Da sich zudem zwei formalrechtli- 
che Rechtsgrundsätze gegenüberstehen (besondere berufliche Geheimhaltungs- 
pflichten und archivrechtliche Ablieferungspflichten), gibt es keine Antwort, die 
schwarz oder weiss wäre. Im Sinne einer ausgewogenen Gewichtung sämtlicher 
Erkenntnisse stehe ich dafür ein, dass in Form einer Stichprobe zum Voraus 
bestimmte Heimakten integral archiviert werden (z.B. von allen Heimbewohnern, 
deren Familienname mit dem Buchstaben „F“ beginnt). Diese Akten können ohne 
Anonymisierung übernommen werden, damit wirklich eine vollständige Transpa- 
renz herrscht. Von den anderen Heimbewohnern dürfen dem Staatsarchiv keine 
besonders schützenswerte Personendaten abgegeben werden. Selbstverständlich 
weist eine solche Lösung dahingehend Schwächen auf, dass die Heimbewohner 
aufgrund des Zufallsprinzips von der Speicherung ihrer intimsten Daten im Archiv 
betroffen sind. Die Vorteile dieser Lösung sind jedoch bedeutend: Der Eingriff in 
die Persönlichkeit betrifft nur einen kleinen Teil der Heimbevölkerung. Die His- 
toriker der Zukunft verfügen über authentische und vollständige Akten, wie ein 
konkreter Fall in der Vergangenheit abgehandelt wurde. 
Man mag nun zu Recht sagen, dass damit nicht das Ei des Kolumbus gefunden 
wurde. Aber es werden doch viel weniger Eier zerschlagen, als dies für eine echte 
Omelette notwendig gewesen wäre.
	        

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