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Jahresbericht (2016)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2016)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2016
Datierung:
2016
Bandzählung:
2016
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1d36tp
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2016)

Volltext

7 6 
Sittengesetzen von 1806 und 1814 nie- 
der. In der Regel waren damit Zwangs- 
massnahmen unterschiedlicher Art 
verbunden: Männer mit suspektem Le- 
benswandel (Liederliche, Arbeitsscheue, 
Väter unehelicher Kinder, Müssiggänger) 
wurden in französische Kriegsdienste 
gezwungen; dadurch versprach man 
sich eine Eindämmung von «Unsittlichkeit 
und Ausschweifung». Die restriktive Ehe- 
gesetzgebung wurde aufrechterhalten, 
ja sogar noch verschärft, ehe nach der 
Mitte des Jahrhunderts eine allmähliche 
Liberalisierung festzustellen ist. Erst mit 
der Vereinheitlichung des Eherechts auf 
Bundesebene 1875 fand die diskrimi- 
nierende kantonale Ehegesetzgebung 
ein Ende. Ähnliches ist bei der Heimat- 
losengesetzgebung zu beobachten: 
Zwar wurde die Einbürgerung im Verlauf 
der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 
erleichtert, aber immer verbunden mit 
erheblichen fnanziellen Aufagen. Wer 
sich dies nicht leisten konnte, musste 
sich mit der Rechtsstellung des «Einge- 
teilten» zufrieden geben. Nicht alle 
«Heimatlosen» wollten sich jedoch die 
Sesshaftigkeit staatlich verordnen lassen; 
mit dem Phänomen des «Vagantentums» 
mussten sich die Behörden noch lange 
auseinandersetzen. Mit dem Bundesge- 
setz über die ordentliche Einbürgerung 
aller Heimatlosen von 1850 wurde das 
Problem zwar in rechtlicher Hinsicht 
gelöst, blieb aber letztlich menschlich 
und sozial 
unbewältigt.5 
Besondere Aufmerksamkeit richteten die 
Behörden auf die Reorganisation des 
Armenwesens. Die Armenordnungen 
seit 1803 räumten den lokalen Behör- 
den weitreichende Kompetenzen im 
Umgang nicht nur mit den «mutwilligen» 
Bettlern, sondern auch mit den einhei- 
mischen Bedürftigen ein; dazu gehörte 
bei den Ersteren die Anwendung von 
Freiheitsentzug und Körperstrafen wie 
auch bei den Letzteren das «Verding» 
bzw. die «Einteilung» nicht nur von Kin- 
dern, sondern auch von Erwachsenen. 
Insbesondere die Armenordnung von 
1819, die bis über die Jahrhundertmitte 
hinaus massgebend blieb, war auf 
die «Verwaltung» der Armut und damit 
nicht nur auf die Unterstützung, sondern 
ebenso sehr auf die Disziplinierung der 
Armen 
ausgerichtet.6 
Dass damit die 
äusserst unterschiedliche «Bewältigung» 
des Problems durch die Gemeinden 
kaum beeinfusst werden konnte, muss- 
ten die Kantonsbehörden immer wieder 
zur Kenntnis nehmen. Ein wichtiges 
Instrument zur Disziplinierung wurden 
die Armen- und Waisenhäuser, die bis 
zur Jahrhundertmitte entstanden. Das 
Hauptproblem dieser Einrichtungen war, 
dass sie «multifunktional» (Waisenhaus, 
Altersheim, Krankenhaus, Irrenanstalt, 
Arbeitshaus, Zwangsanstalt für Renitente) 
zu sein hatten, aber möglichst wenig 
kosten sollten. Das führte dazu, dass in 
den meisten von ihnen absolut unhalt- 
bare Zustände herrschten. Vor diesem 
Hintergrund erstaunt nicht, dass trotz der 
5 Heidi Bossard-Borner, Im Bann der Revolution, 
216ff., 353. 
6 Bossard-Borner, Im Bann der Revolution, 340. 
zunehmenden «Verwaltung der Armut» 
diese bis um 1850 dramatisch zunahm. 
Als Reaktion darauf wurde im Armen- 
gesetz von 1856 der Fokus auf die 
Repression gerichtet: Statt der Bedürf- 
tigkeit wurde das persönliche Verschul- 
den an der Armut massgebend. Die 
Gemeindebehörden erhielten praktisch 
unbeschränkte Kompetenzen, wie sie im 
Fürsorgebereich vorgehen sollten. Sie 
entschieden über Form und Ausmass der 
Unterstützung, über Kindswegnahmen 
und Verdinge, über Zwangseinweisun- 
gen in die Anstalten, Wirtshausverbote 
und Körperstrafen. Ein Systemwechsel 
kam auch durch die Revision von 1889 
nicht zustande: Ein gesetzlich einklag- 
bares Recht auf Unterstützung gab 
es 
nicht.7 
Das «Heimatprinzip» blieb 
bestehen, indem die Ortsbürgergemein- 
den für die Unterstützung ihrer armen 
Bürger zuständig blieben, unabhängig 
vom Wohnort. 
20. 
Jahrhundert8 
Der Übergang vom Heimat- zum Wohn- 
ortsprinzip im Fürsorgewesen wurde 
zu einem langen und hindernisreichen 
Prozess. Zwar wurde die Einführung des 
Territorialprinzips bereits ab 1909 in die 
politische Diskussion eingeführt, wegen 
Widerstand aus verschiedenen Kreisen 
aber erst im Armengesetz von 1923 
eingeführt. Die praktische Durchset- 
zung jedoch liess noch länger auf sich 
7 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von 
Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831 bis 
1875, Basel 2008 (Luzerner Historische Veröffentli- 
chungen 42), 558ff. 
8 Thomas Meier, Entstehung und Entwicklung 
des Sozialstaats, in: Der Kanton Luzern im 20. 
Jahrhundert, Bd. 1, Zürich 2013, 187–217. 
Anstalt Sedel 1934 (StALU AKT 48/1818.1)
	        

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