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Jahresbericht (2016)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2016)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2016
Datierung:
2016
Bandzählung:
2016
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1d36tp
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2016)

Volltext

9 8 
dieses Instrument jedoch lange Zeit 
praktisch ausschliesslich mit der Armut 
der Betroffenen verbunden war, änderte 
dies mit der Einführung des Zivilgesetz- 
buches 1912. Die sog. «Kinderschutzar- 
tikel» ermöglichten nun zwangsweise 
Kindswegnahmen durch die Behörden 
bereits auf den blossen Verdacht der 
«Gefährdung» des Kindes hin. Viele 
dieser Fremdplatzierungen erfolgten 
nicht unter Aufsicht eines Beistands oder 
Vormunds, wie es das ZGB vorsah, die 
Behörden griffen oftmals nur bei offen- 
sichtlichen Missständen ein. 
Im Kanton Luzern kann man nach 1900 
zunächst einen markanten Rückgang 
der Verdinge feststellen, von über 1000 
auf etwas mehr als 400 um 1925. Die 
Krisenjahre nach 1930 führten dann 
wieder zu einer starken Zunahme der 
Zahl der Verding- und Pfegekinder auf 
wieder über 1000 im Jahr 1945, um 
dann bis in die 50er Jahre kontinuierlich 
abzunehmen. 
Administrative Versorgungen betrafen 
praktisch ausschliesslich Erwachsene. 
Erste Bestrebungen, eine kantonale 
Zwangsarbeitsanstalt einzurichten, ge- 
hen auf die Mitte des 19. Jahrhunderts 
zurück.11 
Verschiedene Projekte, welche 
die Zwangsarbeitsanstalt im ehemaligen 
Kloster Rathausen einrichten wollten, 
11 Dazu und zum Folgenden: Roger Marti, «Die 
Lage sei gesund und freundlich.» Der Wandel 
der administrativen Versorgung im Kanton Luzern 
zwischen 1885 und 1981, Masterarbeit Universität 
Luzern 2015. 
warten; im revidierten Gesetz von 1936 
wurde dann der Kanton verpfichtet, 
den Gemeinden einen Teil der Fürsor- 
geausgaben zu vergüten. Trotz seiner 
Unzulänglichkeiten blieb dieses Gesetz 
in Kraft bis zu seiner Ablösung durch 
das Sozialhilfegesetz von 1991, das die 
Grundlage der heutigen luzernischen 
Sozialfürsorge bildet. 
Das Vormundschaftswesen des Ancien 
Régimes war vor allem auf die Witwen 
und Waisen ausgerichtet, die unter die 
Vormundschaft eines «Vogtes» gestellt 
wurden; damit sollte in erster Linie eine 
Verarmung der Betroffenen verhindert 
werden. Im Kanton Luzern wurde das 
Vormundschaftswesen 1831 der Zustän- 
digkeit der Ortsbürgermeinden zuge- 
wiesen. Mit der Einführung des ZGB 
1912 erhielt auch dieser Bereich eine 
gesamtschweizerische Rechtsgrundlage. 
Der Kanton Luzern beschloss darauf, 
das Vormundschaftswesen neu den 
Einwohnergemeinden zuzuweisen, eine 
Regelung, die bis zur Einführung des 
neuen Kindes- und Erwachsenenschutz- 
rechts 2013 Gültigkeit 
hatte.9 
Im Folgenden soll auf zwei Bereiche ein- 
gegangen werden, in denen fürsorgeri- 
sche bzw. behördliche Zwangsmassnah- 
men eine wichtige Rolle spielten: Unter 
dem Begriff «Heim- und Verdingkinder» 
werden Massnahmen gegen Kinder und 
Jugendliche angesprochen, während die 
«Zwangsarbeit» Erwachsene betraf. 
Die im 19. Jahrhundert entstandenen 
Armenanstalten, später oft als Bürgerhei- 
9 Florian Wiss, Entmündigt in der Stadt Luzern. 
Zur Vormundschaft von Erwachsenen von 1915 bis 
1935, in: Geschichte Kultur Gesellschaft (Jahrbuch 
der Historischen Gesellschaft Luzern) 33 (2015), S. 
47–70. 
me bezeichnet, blieben auf der Luzerner 
Landschaft bis weit ins 20. Jahrhundert 
hinein die einzigen Einrichtungen für 
Menschen, die nicht für sich selbst 
sorgen konnten. Neben Alten, Gebrech- 
lichen, Invaliden, psychisch Kranken 
und Armen waren darin immer auch 
Kinder untergebracht, meist Waisen. 
So wurden denn noch 1930 26 von 
insgesamt 39 dieser Anstalten auf dem 
Land als «Armen- und Waisenanstal- 
ten» bezeichnet. In der Regel machten 
die hier versorgten Kinder höchstens 
ein Viertel der Insassen aus; ihre Zahl 
schwankte kantonsweit bis 1970 
zwischen 400 und 700. Die Anstalten 
wurden zwar von einem Direktor gelei- 
tet, die -eigentliche Führung hingegen 
lag in den Händen von Mitgliedern der 
Schwestergemeinschaften von Ingen- 
bohl und Baldegg. Bestrebungen zur 
Einrichtung spezieller Kinderheime auf 
der Landschaft begannen um 1910 (in 
Luzern und Sursee bestanden bereits 
solche Heime), doch wurde lediglich in 
Schüpfheim 1916 das «Kinderasyl» mit 
rund 140 Plätzen eröffnet. Die meisten 
Waisenkinder wurden nach wie vor in 
den Armenanstalten versorgt, obwohl 
die Verordnung über die Bürgerheime 
dies untersagte. Allenfalls wurden Kinder 
in die bestehenden «Erziehungsanstal- 
ten» (Rathausen, Knutwil, Sonnenberg, 
Hohenrain) gesteckt. 
Wie bereits eingangs angesprochen 
ist die Verdingung von armen Kindern 
kein modernes 
Phänomen.10 
Nachdem 
10 Siehe umfassend: Fürsorge und Zwang: 
Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen in 
der Schweiz 1850–1980, hg. von Markus Furrer, 
Kevin Heiniger, Thomas Huonker, Sabine Jenzer, 
Anne-Françoise Praz (Basel 2014 (Itinera 36). 
Anstalt Sedel 1934 (StALU AKT 48/1818.4)
	        

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