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Jahresbericht (2018)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2018)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2018
Datierung:
2018
Bandzählung:
2018
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1b05t7
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2018)

Volltext

3 
Von Jürg Schmutz 
Der Luzerner Kantonsrat verlängert mit 
zwei Gesetzesrevisionen die Schutz- 
fristen für besonders schützenswerte 
Personendaten und schafft eine recht- 
liche Grundlage für die Archivierung 
von Behandlungsdokumentationen der 
Luzerner Psychiatrie. 
«Was wird ins Archiv übernommen?» 
und «Wer darf es ansehen?» sind zwei 
der wichtigsten Fragen, die im Zusam- 
menhang mit Archivierung immer wieder 
gestellt werden. 
Während die erste Frage eine eher 
fachtechnische ist und die Öffentlich- 
keit in der Regel nur interessiert, wenn 
von Zeit zu Zeit ein millionenschwerer 
Neubau für die wachsenden Bestände 
ansteht, führt die zweite regelmässig 
zu politischen Diskussionen. Es geht 
dabei nämlich um die Verfügungsge- 
walt über Daten – Daten, die der Staat 
aufgrund seiner hoheitlichen Gewalt 
erhebt und nach dem administrativen 
Gebrauch aber nicht vernichtet, wie es 
die Datenschutzgesetze üblicherweise 
verlangen, sondern weiterhin, und sogar 
für unbeschränkte Zeit, aufbewahrt. 
Eine neue Aufgabe für staatliche 
Daten 
Die dauernde Aufbewahrung von Da- 
ten, die für administrative Zwecke nicht 
mehr gebraucht werden, ist gewollt, 
demokratisch legitimiert und in diversen 
Gesetzen, insbesondere in den Daten- 
schutz- und Archivgesetzen, verankert. 
Hinter der archivischen Aufbewahrung 
von Daten steckt der Gedanke einer 
Zweckänderung der Daten: Was nicht 
mehr gebraucht wird, um einen admi- 
nistrativen oder juristischen Entscheid zu 
begründen, erhält einen neuen Zweck, 
nämlich aufzuzeigen, was früher war. 
Von einem munimentum, einem Instru- 
ment, das zu Beweiszwecken diente, 
wird ein Dokument zu einem monu- 
mentum, einem Instrument, das etwas 
aufzeigt und daran erinnert, zu einem 
historischen 
Zeugnis.1 
Diese spätere Zweckänderung ändert 
aber nichts daran, dass immer wieder 
auch Daten in die Archive gelangen, 
an deren Bekanntwerden die Betroffe- 
nen, der Staat oder Dritte kein Interesse 
haben, weil ihnen daraus in irgendeiner 
Form Nachteile entstehen könnten. 
Insbesondere können Persönlichkeitsrech- 
te der Betroffenen wie das Recht auf 
Schutz vor Missbrauch der persönlichen 
1 Ketelaar, Eric: Muniments and Monuments: the 
dawn of archives as cultural patrimony, in: Archival 
Sciences 7 (2007), S. 343-357. 
Exkurs:   
Änderungen im Archiv- und   
im Spitalgesetz
	        

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