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Jahresbericht (2018)

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Deskriptive Daten

fullscreen: Jahresbericht (2018)

Zeitschrift

Titel:
Jahresbericht
Urheber*innnen:
Staatsarchiv des Kantons Luzern
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
[Luzern]
Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Zeitschriftenband

Titel:
Jahresbericht
Sammlung:
Staatsarchiv Luzern
Zentralschweizer Zeitschriften
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsdatum:
2018
Datierung:
2018
Bandzählung:
2018
Kanton:
Luzern
Permanente ID:
ark:/63274/zhb1b05t7
Lizenz:
In Copyright 1.0

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsarchiv des Kantons Luzern: Jahresbericht
  • Jahresbericht (2018)

Volltext

4 
Daten, die Meinungsfreiheit oder das 
Diskriminierungsverbot gefährdet sein, 
wenn Daten bekannt werden, die man 
selber nicht bekannt geben wollte. Der 
sogenannte Datenschutz ist in Wirklich- 
keit ein Persönlichkeitsschutz und schützt 
die Persönlichkeitsrechte von Menschen. 
Die politische Akzeptanz von moder- 
nen Archiven hängt also davon ab, 
dass die Bevölkerung den Nutzen, den 
Archive zweifellos bringen, als höher 
erachtet als den Schaden, der durch die 
ungewollte Verfügbarkeit der archivier- 
ten Daten entstehen könnte. Um später 
Nutzen zu bringen, müssen Archive 
Daten zunächst einmal übernehmen und 
dann bei Bedarf zur Verfügung stellen 
können. Um Schaden zu verhindern, 
muss aber sichergestellt werden, dass 
diese Daten nicht oder zumindest nicht 
zu früh publik werden. Diese beiden 
widersprüchlichen Interessen bestmög- 
lich zu gewährleisten, ist eine klassische 
Aufgabe der Gesetzgebung, die einen 
Interessenausgleich schaffen muss, zwi- 
schen den Interessen der von den Daten 
Betroffenen und denjenigen, die die 
Daten später als Forschende, Medien- 
schaffende oder anderswie Interessierte 
nutzen möchten. 
Die denkbaren Extremlösungen, komplet- 
te Vernichtung aller potenziell heiklen 
Daten, d.h. Verzicht auf jegliche Archi- 
vierung auf der einen Seite, als auch 
der schrankenlose öffentliche Zugang zu 
allen Daten auf der anderen Seite sind 
gleichermassen inakzeptabel: Verzichtet 
man auf Archivierung, dann verzichtet 
man auch auf Rechtssicherheit und die 
Möglichkeit, später Erkenntnisse über 
vergangene Zustände zu gewinnen. 
Kündigt man dagegen an, dass alles 
für alle offenstehen soll, dann werden 
die von den öffentlichen Institutionen 
produzierten Unterlagen plötzlich sehr 
dünn und aussagearm, weil sich in den 
Behörden niemand mehr getraut, Klar- 
text zu schreiben, wenn der Nachbar 
mitlesen könnte. Was trotzdem geschrie- 
ben wird und geschrieben werden 
muss, droht bei einem schrankenlosen 
Öffentlichkeitsprinzip zur (vermeintli- 
chen oder echten) Bedrohung für die 
bisherige Lebensführung der Betroffenen 
zu werden. 
Schutzfristen als Mittel zum Aus- 
gleich der Interessen 
Das klassische Instrument zum Ausgleich 
dieser gegensätzlichen Interessen fand 
man in der Einführung von Schutzfristen, 
d.h. Fristen von üblicherweise mehreren 
Jahrzehnten, während der Unterlagen 
bei den Produzenten oder später in 
einem Archiv noch nicht frei einsehbar 
sind. Die Schutzfristen beginnen ab dem 
Moment zu laufen, in dem die Akten bei 
den Produzenten geschlossen werden 
und laufen im Archiv weiter. Schutz- 
fristen erlauben den Produzenten, zu 
schreiben, was Sache ist, ohne gleich 
sich selber oder Betroffene in Schwierig- 
keiten zu bringen. Anderseits versperren 
sie Unbefugten den Zugang zu allenfalls 
heiklen Daten, weshalb sie aus Nutzer- 
sicht oft auch als Sperrfristen bezeichnet 
werden. Die grosse Kunst besteht nun 
darin, die optimale Dauer dieser Fristen 
auszuhandeln, um einerseits genügend
	        

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